(14.8.2019) Findet (zB aus Krankheitsgründen) in der abgebenden Praxis eine „Tätigkeit in nennenswertem Umfang“ nicht statt, so kann die Nachbesetzung des Praxissitzes versagt werden, weil es dann an einer fortführungsfähigen Praxis fehlt (Sozialgericht München, Urteil vom 9. Juli 2019 – S 38 KA 535/17). Der erkrankte Arzt muss also Vorsorge treffen. 

keine Nachbesetzung, wenn keine nachbesetzungsfähige Praxis mehr vorliegtDer Fall: 

Ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin besaß eine hälftige Zulassung. Später erwarb er eine weitere hälftige Zulassung. Bereits zu Beginn der ersten hälftigen Zulassung litt der Facharzt an einem Bandscheibenvorfall. Zu einem Rezidiv kam es 2016/2017. Er konnte daher nur eingeschränkt ärztlich tätig sein.

Der Facharzt wollte dann die Hälfte der Zulassung wieder abgeben. Der beklagte Zulassungsausschusses entschied am 6.9.2017 über den Antrag des Facharztes auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für einen hälftigen Versorgungsauftrag im Planungsbereich E-Stadt. Dem Antrag wurde stattgegeben.

Der Zulassungsauschuss begründete seine positive Entscheidung wie folgt: Zwar habe der Landesausschuss bei einem Versorgungsgrad von 144,8 % eine entsprechende Feststellung (Überversorgung) getroffen. Die Fallzahl des Facharztes (Durchschnitt in den Quartalen 2/16 bis 1/17) sei auch unterdurchschnittlich und betrage 38 % des Fachgruppendurchschnitts (23,3 Fälle im Quartal in seiner Praxis im Vergleich zu 61 Fälle im Quartal in der Vergleichsgruppe). Auch habe er weniger Stunden pro Woche zur Behandlung seiner gesetzlich versicherten Patienten aufgewandt, nämlich 9,9 Stunden pro Woche gegenüber 25,9 Stunden pro Woche (durchschnittliche Arbeitszeit der Psychotherapeuten in Bayern). Dieser geringe Tätigkeitsumfang erkläre sich aus der eingeschränkten und gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit des Facharztes. Gleichwohl sei ein noch ausreichendes Praxissubstrat vorhanden. Denn die Versorgungstätigkeit des Facharztes sei nicht so gering einzustufen, dass eine vertragsärztliche Tätigkeit gar nicht mehr oder nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt worden wäre. Damit sei die Praxis fortführungsfähig. Auch sei von einem entsprechenden Versorgungsbedarf auszugehen.

Eine Konkurrentin klagte gegen diese Entscheidung des Zulassungsausschusses auf Nachbesetzung des halben Sitzes.

Die Entscheidung:

Das SG München verneinte die Nachbesetzung und gab der Klage statt. Nur eine noch bestehende Praxis könne nachbesetzt werden. Es fehle hier aber an einer nachbesetzungsfähigen Praxis (Praxissubstrat):

Die Nachbesetzung eines hälftigen Vertragsarztsitzes ist hier als rechtswidrig anzusehen und daher zu verweigern. Denn mit den Fallzahlen des Psychotherapeuten, der die Nachbesetzung erhalten hatte (23,3 Fälle im Quartal - im Vergleich zu dem Fachgruppendurchschnitt von 61 Fällen im Quartal) und seinen Wochenstunden (9,9) entsprach sein Tätigkeitsumfang nicht einmal dem durchschnittlichen Tätigkeitsumfang eines Vertragsarztes der Fachgruppe mit einem halben Vertragsarztsitz (12,95 Stunden pro Woche = Hälfte von 25,9 Wochenstunden bei vollem Sitz). Hinzu kommt, dass der weitere hälftige Vertragsarztsitz von dem Facharzt rein tatsächlich nie gelebt wurde. Dass dies auf die Erkrankung des Facharztes (Bandscheibenvorfall) zurückzuführen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn es handelt sich um ein der freiberuflichen und selbstständigen Tätigkeit innewohnendes Risiko.

Praxisanmerkung:

Erleidet ein Arzt eine Erkrankung, die seine Praxistätigkeit beschränkt, so muß ihm bewusst sein, dass dies die Nachbesetzung des Sitzes gefährden kann. Wer also erkrankt, sollte sich um einen Praxisvertreter bemühen, der die Praxistätigkeit am Leben erhält. Andernfalls kann - in Ermangelung der Erbringung hinreichender Fallzahlen - die nachbesetzungsfähige Praxis entfallen und die Nachbesetzung der Zulassung versagt werden. Denn zu erkranken, ist ein natürliches unternehmerisches Risiko eines niedergelassenen Arztes. Und ein niedergelassener Arzt ist auch rechtlich verpflichtet, seine Zulassung auszuüben und muss bei längerer Erkrankung einen Vertreter bestellen.

Soweit die Praxistätigkeit durch eine Erkrankung nur eingeschränkt - aber nicht ganz ausgeschlossen ist - sollte gleichwohl ein Vertreter bestellt werden, der zeitweise (z.B. an bestimmten Praxistagen) die Behandlung von Patienten übernimmt, um ein Absacken der Fallzahlen zu verhindern. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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