(17.5.2019) Ist eine Berufspflichtverletzung eines Arztes bereits von einer Ärztekammer bestraft worden (hier: zeitweiliger Entzug der Approbation), so kann nach einem Umzug des Arztes eine andere Ärztekammer die Pflichtverletzung Jahre später nicht noch einmal berufsgerichtlich bestrafen. Daher ist das Verfahren vor dem Berufsgericht einzustellen (Verwaltungsgericht Meiningen (als Berufsgericht), Urteil vom 10. Januar 2019 – 7 B 70004/17 Me). 

Approbationsentzug gegen Arzt

Praxisanmerkung:

Trotz schwerer Verfehlungen - hier ging es um sexuelle Übergriffe eines Radiologen gegen seine Patientinnen aus dem Jahr 2003 - muss der Arzt die Möglichkeit haben, nach einer Bewährungszeit wieder beruflich tätig zu sein. Daher darf ihm die andere Ärztekammer im Jahr 2017 wegen Verstöße aus dem Jahr 2003 nicht erneut einem berufsrechtlichen Verfahren unterziehen, um ihm z.B. die Approbation (erneut) zu entziehen. Ist die Approbation staatlicherseits entzogen worden, darf die neue Ärztekammer also kein berufsgerichtliches Verfahren mehr eröffnen.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Einleitungskammer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Gebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … … 1959 geborene Beschuldigte hat nach dem Studium der Medizin die ärztliche Prüfung im Jahr 1984 bestanden. Am 17.02.1993 erhielt er die Anerkennung als Facharzt für Radiologie. Seit 1993 war er als niedergelassener Radiologe in eigener Praxis in N... (Bayern) tätig.

Im Rahmen eines gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verhängte das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 27.02.2004 gegen den Angeschuldigten ein vorläufiges Verbot der Ausübung des Arztberufes. Mit Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 06.04.2005 wurde dieses Verbot dahingehend eingeschränkt, dass es dem Angeschuldigten nur verboten war, bei der Behandlung von Patienten und der eventuellen Einstellung von Mitarbeitern in die Arztpraxis mit Personen weiblichen Geschlechts unmittelbar Kontakt aufzunehmen, vor allem eine körperliche Untersuchung weiblicher Personen vorzunehmen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen - Schöffengericht - vom 28.04.2005 wurde er wegen Beleidigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 11 Monaten verurteilt. Zugleich wurde dem Beschuldigten die Ausübung des Arztberufes für zwei Jahre insoweit verboten, dass er bei der Behandlung von Patienten und der Einstellung von Mitarbeitern in die Arztpraxis mit Personen weiblichen Geschlechts keinen unmittelbaren Kontakt aufnehmen darf, insbesondere keine körperlichen Untersuchungen weiblicher Personen vornehmen darf.

Mit Berufungsurteil des Landgerichts Memmingen vom 25.10.2006 wurde das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Beschuldigte wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.

Auf die Revision des Beschuldigten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14.02.2008 das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 25.10.2006 teilweise (auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs) aufgehoben, der Beschuldigte hinsichtlich eines Tatkomplexes freigesprochen und der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass er wegen der Beleidigung und der Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist. Mit am 24.12.2009 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Memmingen (33 Js 23926/03) vom 19.05.2009 wurde der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das ausgesprochene Berufsverbot wurde für wegfallend erklärt.

Nach den Feststellungen der Einleitungskammer soll der Beschuldigte trotz des ihm erteilten (eingeschränkten) Berufsverbots Patientinnen behandelt und hierfür im Zeitraum vom 27.02.2004 bis 30.09.2006 bei der kassenärztlichen Vereinigung Bayern, Bezirk Schwaben, insgesamt 854.193,31 EUR abgerechnet haben. Ein diesbezügliches beim Landgericht Memmingen anhängiges Strafverfahren (330 Js 15012/06) ist mit Beschluss des Gerichts vom 10.06.2014 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten im Verfahren 33 Js 23926/03 gemäß § 154 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden.

Wegen der der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorwürfe wurde dem Beschuldigten mit Bescheid der Regierung vom Schwaben vom 17.07.2008 die Approbation entzogen. Dieser Bescheid wurde am 02.02.2011 rechtskräftig, nachdem der Beschuldigte seine hiergegen beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Au 2 K 10.364) zurückgenommen hatte.

Auf Antrag des Beschuldigten erteilte ihm die Regierung von Schwaben, befristet bis zum 15.11.2016, mit Bescheid vom 10.11.2014 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Approbation wurde ihm mit Bescheid der Regierung von Oberbayern mit Wirkung zum 16.11.2016 wiedererteilt.

Seit Dezember 2014 war er, zunächst befristet, als angestellter Facharzt im SRH Zentralklinikum S... tätig. Mit Wirkung vom 03.01.2016 wurde er von dem Klinikum als Leitender Oberarzt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Mit Wirkung vom 01.01.2016 wurde der Beschuldigte Mitglied der Einleitungskammer.

Der Vorstand der Einleitungskammer beschloss am 15.06.2016 gegen den Beschuldigten ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf nicht gewissenhafte Ausübung des ärztlichen Berufes einzuleiten. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf die Ergebnisniederschrift der 12. Vorstandssitzung Bezug genommen.

Mit Schreiben der Präsidentin der Einleitungskammer vom 01.09.2016 wurde der Beschuldigte über die Einleitung des Verfahrens und über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen mündlich oder binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich zu äußern.

Der Beschuldigte nahm mit Schreiben vom 13.09.2016 und 18.12.2016 sowie mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 21.11.2016 zum Ermittlungsverfahren Stellung. Eine berufsrechtliche Maßnahme sei neben der sachgleichen Kriminalstrafe nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Der hierfür notwendige berufsrechtliche Überhang sei nicht gegeben, insbesondere sei nicht zu befürchten, dass er sich auch künftig pflichtwidrig verhalten werde. Mit der Wiedererteilung der Approbation stehe fest, dass er würdig und zuverlässig sei, den Arztberuf auszuüben. Eine weitere berufsrechtliche Maßnahme sei neben den bereits erfolgten Widerruf der Approbation wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen. Die Approbation sei ihm nicht wegen der strafrechtlichen Verfehlungen, sondern wegen eines Verstoßes gegen die Berufsordnung für die bayerischen Ärzte entzogen worden.

Mit Schreiben vom 26.10.2016 sowie 22.03.2017 teilte die Einleitungskammer dem Beschuldigten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit. Zugleich wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend mündlich oder bis zum 03.08.2016 schriftlich zu äußern.

In seiner Sitzung vom 16.05.2017 beschloss der Vorstand der Einleitungskammer die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Auf die Ergebnisniederschriften der Sitzung wird Bezug genommen.

II.

Mit bei dem Berufsgericht am 17.07.2017 eingegangener Anschuldigungsschrift wurde der Beschuldigte angeschuldigt, seine Berufspflichten dadurch vorsätzlich verletzt zu haben, dass er

1. in den Räumlichkeiten seiner damaligen Arztpraxis für Radiologie in der A..., N..., bei der damaligen minderjährigen Patientin ... B...

a) am 28.11.2003 den Stab des Ultraschallgeräts für fünf bis zehn Minuten tief in ihre Scheide einführte, unter dem Vorwand, ihre Eierstöcke untersuchen zu müssen;

b) am 01.12.2003 unter dem Vorwand ihre Gebärmutter untersuchen zu müssen den Behandlungsraum abschloss, sie veranlasste, sich auszuziehen und den Stab des Ultraschallgeräts in ihre Scheide einführte, diesen hin und her bewegte sowie mit mindestens einem Finger, ohne Handschuhe zu tragen, in die Scheide der Patientin eindrang und mehrere Minuten lang Rein- und Raus-​Bewegungen mit seinem Finger durchführte, sie sich erneut in einem anderen Untersuchungsraum entkleiden und auf eine Liege legen ließ, um wiederholt mit den Fingern in ihre Scheide einzudringen, sowie

c) am 06.12.2003 unter dem Vorwand ihr Becken röntgen zu müssen, sie auf der Behandlungsliege mit Gurten festschnallte und mit seinen Fingern an der Klitoris der Patientin rieb und mit zwei Fingern Bewegungen in der Scheide ausführte und

2. a) in dem Zeitraum vom 27.02.2004 bis 06.04.2005 bei der kassenärztlichen Vereinigung Bayern, Bezirk Schwaben, 745.000,00 EUR abrechnete, obwohl gegen ihn, wie er wusste, ein Berufsverbot vom Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 27.02.2004 verhängt worden war und er deshalb keine Patienten behandeln durfte und

3. b) in dem Zeitraum vom 06.04.2005 bis 30.09.2006 bei der kassenärztlichen Vereinigung Bayern, Bezirk Schwaben, 109.193,31 EUR abrechnete, obwohl gegen ihn, wie er wusste, ein eingeschränktes Berufsverbot vom Amtsgericht Memmingen mit Beschluss vom 06.04.2005 verhängt worden war, wonach er mit keinen Personen weiblichen Geschlechts in seiner Arztpraxis unmittelbaren Kontakt aufnehmen und auch keine Patienten behandeln durfte.

Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte gegen § 20 ThürHeilBG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Einleitungskammer verstoßen.

Mit Beschluss vom 16.08.2017 hat der Vorsitzende des Berufsgerichts beim Verwaltungsgericht Meiningen das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen.

Die Anschuldigungsschrift vom 12.07.2017 sowie der Eröffnungsbeschluss wurden dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten unter Hinweis auf dessen Rechte aus § 62 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 ThürHeilBG am 28.08.2017 zugestellt. Zugleich erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten.

Der Beschuldigte hat sich mit Schriftsätzen vom 13.09.2017, 08.10.2017 und 14.10.2018, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, zur Sache eingelassen. Seinen mit Schreiben vom 14.10.2018 gestellten Antrag auf Befragung der Bayerischen Landesärztekammer hat der Vorsitzende des Berufsgerichts am 29.10.2018 abgelehnt.

Die Unterlagen der Landesärztekammer Thüringen (2 Ordner) liegen dem Berufsgericht vor. Der Vorsitzende des Berufsgerichts hat die Behördenakten der bayerischen Approbationsbehörde (5 Ordner) beigezogen.

 

III.

Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Meiningen ist berechtigt, über die vorliegende Anschuldigungsschrift zu entscheiden, obwohl der Beschuldigte die angeschuldigten Taten als Mitglied der Ärztekammer Bayern begangen hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürHeilBG können auch Berufspflichtverstöße geahndet werden, die Kammerangehörige während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung im Geltungsbereich des Grundgesetzes begangen haben.

IV.

Das berufsgerichtliche Verfahren ist nach § 69 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürHeilBG einzustellen, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Ein solches folgt nicht daraus, dass die Einleitungskammer fehlerhaft einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 ThürHeilBG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 ihrer Berufsordnung angeschuldigt hat. Gegen diese Berufspflichten hat der Beschuldigte nicht verstoßen (können), weil er zum Zeitpunkt der Taten nicht dem Geltungsbereich des Thüringer Heilberufegesetzes unterlag. Dieser Fehler ist jedoch unbeachtlich, weil allein maßgeblich die angeschuldigten Tathandlungen sind, nicht die rechtliche Würdigung.

Ein Verfahrenshindernis ergibt sich jedoch daraus, dass über die angeschuldigten Berufspflichtverstöße bereits bestandskräftig entschieden worden ist. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz des "ne bis in idem" enthält über seinen strafrechtlichen Kernbereich hinaus eine Verkörperung des für jeden Rechtsstaat unabdingbaren Prinzips der Rechtskraft (BVerwG, U. v. 14.02.1963 - I C 98.62 -, juris, Rdnr. 11). Vorliegend sind die angeschuldigten Taten des Beschuldigten nicht nur strafrechtlich geahndet worden, sondern auch berufsrechtlich. Diese berufsrechtliche Würdigung ist mit dem bestandkräftigen Bescheid der Regierung vom Schwaben vom 17.07.2008 erfolgt, mit dem die Approbation des Beschuldigten widerrufen wurde.

Zwar hat die Einleitungskammer zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen staatlichen Akt im Rahmen der Gefahrenabwehr handelt, während das berufsgerichtliche Verfahren ein Teil der Selbstverwaltung der freien Berufe ist. Zutreffend ist daran, dass es in Thüringen grundsätzlich möglich, dass wegen einer Tat sowohl die zuständige staatliche Stelle die Approbation eines Arztes nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wegen Unwürdigkeit widerrufen kann, als auch unabhängig davon das Berufsgericht die Unwürdigkeit des Arztes feststellen kann.

Hier ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte den landesrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern unterlag und sein Verhalten dementsprechend von bayerischen Behörden und der Bayerischen Ärztekammer zu würdigen war. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Heilberufe-​Kammergesetzes (BayHKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.02.2002 (GVBl S. 42) sollen Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten, die die Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes begründen, allein und ausschließlich im (staatlichen) Verfahren des Widerrufs der Approbation geahndet werden. Dies folgt aus Art. 86 Abs. 4 BayHKaG, wonach das Berufsgericht, wenn es zu der Feststellung kommt, dass die Schwere der Verfehlung einen Entzug der Approbation oder Bestallung erfordert, das berufsgerichtliche Verfahren auszusetzen hat und die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung über den Entzug vorzulegen hat. Wird die Approbation entzogen, stellt nach Satz 2 dieser Vorschrift das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. Damit korrespondiert, dass Art. 67 BayHKaG entgegen § 48 ThürHeilBG die berufsgerichtliche Maßnahme der Feststellung der Berufsunwürdigkeit nicht vorsieht. Hintergrund dieser bayerischen Regelung ist ersichtlich, dass im Rahmen der staatlichen Prüfung des Widerrufs einer Approbation die Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs festzustellen ist und der Bayerische Gesetzgeber es daher nicht als notwendig erachtete, die Unwürdigkeit nochmals durch die Berufsgerichtsbarkeit (ohne weitere konkrete Rechtsfolge) gesondert feststellen zu lassen. Ist aber nach Art. 86 Abs. 4 BayHKaG ein berufsgerichtliches Verfahren nach Entzug der Approbation zwingend einzustellen, liegt darin auch zugleich ein Verfahrenshindernis für die Einleitung des Verfahrens, d. h. ist die Approbation eines Arztes auf Grundlage der Bundesärzteordnung wegen Unwürdigkeit entzogen worden, darf die Bayerische Ärztekammer kein berufsgerichtliches Verfahren mehr einleiten.

Dieses Verbot, ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten, besteht auch nach dem Wechsel des Beschuldigten in den Geltungsbereich des Thüringer Heilberufegesetzes weiter und ist vom Berufsgericht zu berücksichtigen. Ein anderes Verständnis wäre mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, des Rechtsstaatsprinzips und des bereits genannten Grundsatzes "ne bis in idem" nicht zu vereinbaren. Andernfalls wäre es auch möglich, eine bereits geahndete Berufspflichtverletzung nochmals berufsgerichtlich zu würdigen, wenn der Arzt die Kammerangehörigkeit gewechselt hat.

Im Hinblick auf das aus dem Bayerischen Heilberufe-​Kammergesetz beruhenden Verfahrenshindernis muss das Berufsgericht im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob es nach dem Thüringer Heilberufegesetz zulässig ist, ein berufsgerichtliches Verfahren erst einzuleiten, wenn dem Kammerangehörigen die Approbation nach deren Widerruf nach § 5 BÄO wiedererteilt worden ist, er also nach den staatlichen Ordnungsrecht wieder als würdig zur Ausübung des Arztberufs anzusehen ist. Das Berufsgericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es erhebliche Bedenken an der Erforderlichkeit und damit der Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme hat, wenn dem Kammerangehörigen wegen der gleichen Berufspflichtverletzung die Approbation entzogen worden ist.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 76 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Abs. 6 ThürHeilBG. Die zu erstattenden Kosten bestehen aus den baren Auslagen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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