(14.3.2019) Ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der die Zusatzweiterbildung Plastische Operationen erworben hat, verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung, wenn er auf der Internetplattform jameda.de bezeichnet wird als „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“, weil dies den Eindruck erwecken kann, dass er Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie ist. Dabei ist unerheblich, ob der Arzt im Laufe der Zeit in diesem Gebiet erhebliche Kenntnisse erlangt hat, die sogar über die Facharztkenntnisse hinausgehen, oder nicht - maßgeblich ist allein die erlangte Facharztbezeichnung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – OVG 90 H 3.18). 

jameda Bewertungen und Beschreibungen über Fort- und Weiterbildungen des ArztesPraxisanmerkung:

Jeder Arzt, der bei jameda.de gelistet ist, muss dafür Sorge tragen, dass die Angaben eindeutig sind hinsichtlich der Weiterbildungen, Schwerpunkte und Facharztbezeichnungen. Dabei haftet er auch für unrichtige oder mehrdeutige Angaben, die von jameda.de selbst erstellt wurden. Es empfiehlt sich, zwei Mal pro Jahr die eigene Präsenz bei jameda.de zu kontrollieren und mit den eigenen Fort- und Weiterbildungen in Übereinstimmung zu bringen.

Finden sich falsche Angaben, so muss der Arzt jameda.de schriftlich zur Änderung auffordern. Es ist dann seine Verantwortung, notfalls auch gerichtlich auf eine Richtigstellung hinzuwirken. Andernfalls risikiert er, dass konkurrierende Ärzte den Vorgang der Ärztekammer melden, die dann berufsrechtlich gegen den Arzt vorgeht.  

Schwerpunkte sind also als "Schwerpunkte" zu bezeichnen. Facharzttitel als Facharzttitel und so weiter. Alles was ohne Bezeichung ist (z.B. die Beschreibung: "Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg") ist zu ändern und klarzustellen, so dass der potentielle Patient weiss, ob dies Facharztbezeichnungen oder lediglich Leistungsbeschreibungen darstellt. 

 

Tenor

Auf die Berufung der Ärztekammer Berlin wird das Urteil des Berufsgerichts vom 9. Mai 2018 geändert.

Gegen den beschuldigten (Arzt) wird eine Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro verhängt (wegen des unerlaubten Veranlassens bzw. Duldens irreführender Informationen zu seiner Person).

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Berufsobergericht Jahre alte Beschuldigte ist seit November 1980 im Besitz der ärztlichen Approbation. Seit Juli 1985 verfügt er über die Facharztanerkennung im Gebiet Hals-​Nasen-​Ohrenheilkunde und seit Dezember 1985 über die Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“. Von 1985 bis 2010 führte der Beschuldigte Schönheitsoperationen in einer von ihm gegründeten Klinik für ästhetisch-​plastische Chirurgie in M… durch. Im Jahr 2004 eröffnete er die Privatklinik für Schönheitsoperationen „C… “ in Berlin, deren leitender Arzt er ist.

Er ist berufsrechtlich nicht vorbelastet.

Der Beschuldigte ist über die Internetseite www.jameda.de – ein seit dem Jahr 2007 existierendes kommerzielles bundesweites Arztsuche- und Arztbewertungsportal – zu finden. Darauf werden die „Basisdaten“ eines Arztes als eigene Informationen des Portals angeboten. Dazu gehören – soweit jameda bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren abgegeben haben. Das Portal bietet den Ärzten entgeltlich an, deren Profil mit einem Foto und zusätzlichen Informationen zu versehen. Hiervon hatte der Beschuldigte im streitgegenständlichen Zeitraum (Mai 2014 bis September 2015) als sog. Premium-​Mitglied Gebrauch gemacht.

In dem genannten Zeitraum konnten Nutzer von „jameda“ unter den Suchmasken „Was“ und „Wo“ nach passenden Ärzten suchen. Bei der Suchmaske „Was“ konnten ein „Fachgebiet“ oder ein „Schwerpunkt“, der Name des Arztes oder ein Stichwort eingegeben werden, bei der Suchmaske „Wo“ der Ort, die Postleitzahl oder die Straße. Der Beschuldigte wurde bei einer örtlichen Eingrenzung auf Berlin unter anderem dann gelistet, wenn man unter Suchmaske „Was“ das Fachgebiet „Chirurgen“ oder den Schwerpunkt „Plastische und Ästhetische Chirurgen“ eingab. Dabei erschien unter dem groß gedruckten Namen des Beschuldigten (Dr. med.) dessen Portraitfoto. Rechts neben dem Foto stand die Bezeichnung „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“. Unter dieser Bezeichnung war die Adresse der Praxis des Beschuldigten angegeben. Darunter befand sich das blau unterlegte Feld „Profil ansehen“. Klickte man die Option „Profil ansehen“ an, erhielt man neben dem Namen und dem Foto des Beschuldigten folgende weiteren Informationen (Hervorhebungen durch RA Christmann):

Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg

Weiterbildungen: Plastische Operationen

Privatklinik C…

Telefon: (…)

Homepage: (…)

Unter dem Reiter „Mein Lebenslauf“ waren zum Beschuldigten u.a. folgende Angaben abrufbar:

„(…)

Weiterbildung in Chirurgie (Krankenhaus Berlin-​)

Facharzt in HNO-​Heilkunde (Klinikum )

Plastisch-​Chirurgische Ausbildung erfolgte in Paris (Prof. ), Los Angeles () und Saarbrücken (Prof. )

(…)“

Auf die Beschwerde eines anderen in Berlin ansässigen Arztes - ein Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie - forderte die Ärztekammer Berlin den Beschuldigten mit Schreiben vom 8. Mai 2014 auf, seine Darstellung auf der Internetseite www.jameda.de unter dem Fachgebiet „Chirurgen“ und dem Schwerpunkt „Plastische und Ästhetische Chirurgen“ ändern zu lassen, weil er zur Führung dieser Facharztbezeichnungen nicht befugt sei. Diese Aufforderung wiederholte die Ärztekammer Berlin mit Schreiben vom 28. Juli 2014.

Mit Rügebescheid vom 29. Juli 2015, der mit einer Geldauflage in Höhe von 1.000 Euro verbunden war, warf die Ärztekammer Berlin dem Beschuldigten vor, seine beruflichen Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 BO verletzt zu haben, indem er eine irreführende Darstellung seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Internetseite www.jameda.deentweder selbst veranlasst oder jedenfalls seit Mai 2014 wissentlich geduldet habe. Er werde auf dieser Internetseite unter dem Fachgebiet „Chirurgen" gelistet sowie als „Plastischer und Ästhetischer Chirurg" angekündigt, wobei er tatsächlich über die Facharztanerkennung im Gebiet Hals-​Nasen-​Ohrenheilkunde sowie über die Zusatzbezeichnung Plastische Operationen verfüge, nicht aber über die Gebietsbezeichnung „Allgemeine Chirurgie“ oder „Plastische und Ästhetische Chirurgie“. Auch die in seinem Lebenslauf auf der Internetseite www.jameda.de angegebene „Weiterbildung in Chirurgie (Krankenhaus Berlin-​)“ sei irreführend, weil hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der Beschuldigte habe eine Facharztweiterbildung im Gebiet Chirurgie erfolgreich abgeschlossen. Zudem verletze die irreführende Ankündigung ärztlicher Qualifikationen das ärztliche Kollegialitätsgebot gegenüber denjenigen Ärztinnen und Ärzten, die tatsächlich die Gebietsbezeichnung Allgemeine Chirurgie und/oder die Gebietsbezeichnung Plastische und Ästhetische Chirurgie aufgrund regulärer Weiterbildung erworben hätten.

Dem dagegen eingelegten Einspruch des Beschuldigten half die Ärztekammer Berlin mit Bescheid vom 9. September 2015 nicht ab (bekanntgegeben nicht vor dem 12. September 2015).

Mit dem am 12. Oktober 2015 beim Berufsgericht eingegangenen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschuldigte seinen Freispruch angestrebt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Eine irreführende Werbung liege nicht vor. Er sei bereits seit 30 Jahren ununterbrochen als Chirurg auf dem Gebiet der plastischen und ästhetischen Chirurgie tätig. Die entsprechende Facharztbezeichnung sei in einigen Bundesländern erst eingeführt worden, als er bereits knapp 20 Jahre auf diesem Gebiet als Chirurg tätig gewesen sei. Die von ihm absolvierte Zusatzweiterbildung „Plastische Operationen“ erfordere mehr Eingriffe am Kopf als der Facharztkatalog „Plastische und Ästhetische Chirurgie“. Außerdem würden die Angaben auf „jameda“ Tätigkeitsschwerpunkte und nicht ärztliche Qualifikationen bezeichnen.

Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2018 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Mit Urteil vom 9. Mai 2018 hat es den Beschuldigten freigesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschuldigte habe sich nicht der Verletzung der Berufspflichten aus § 27 BO (berufswidrige Werbung) und § 28 BO (Unkollegialität) schuldig gemacht. Bei der Eintragung in den Rubriken „Chirurgen“ bzw. „Plastische & Ästhetische Chirurgen“ handele es sich nicht um irreführende und damit berufswidrige Werbung im Sinne von § 27 BO, denn es bestehe keine relevante Verwechslungsgefahr mit den Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer. Der Rubrizierung auf der Internetseite www.jameda.de komme kein Erklärungswert dahingehend zu, dass ein Arzt oder eine Ärztin, der/die sich unter einer nach einer Bezeichnung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer benannten Rubrik eintragen lasse, über die formale weiterbildungsrechtliche Qualifikation verfüge. Insoweit gelte nichts anderes als für die „Gelben Seiten“. Auch die Gestaltung der konkreten Anzeige, die zu dem Treffer des Beschuldigten veröffentlicht worden sei, stelle keine berufswidrige Werbung dar. Hier wiederhole sich hinter der Bezeichnung „Arzt“ lediglich die Rubrik-​Bezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“. Der Zusatz „Weiterbildung: Plastische Operationen“ mache zusätzlich deutlich, dass es sich bei der Bezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ nicht um eine Weiterbildungsangabe handele. Anderenfalls wäre der Zusatz überflüssig. Auch die Angabe „Weiterbildung in Chirurgie (Krankenhaus Berlin-​)“ im Lebenslauf führe nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Sie sage nichts über den Umfang der Weiterbildung aus und unterscheide sich von der Angabe in der nächsten Zeile „Facharzt in HNO-​Heilkunde“. Mithin scheide auch ein Verstoß gegen das Kollegialitätsgebot (§ 28 BO) aus.

Die Ärztekammer Berlin hat gegen das ihr am 25. Mai 2018 zugestellte Urteil mit am 19. Juni 2018 beim Berufsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie mit am 17. Juli 2018 beim Berufsobergericht eingegangenem Schriftsatz ausführt: Sowohl die Bezeichnung als „Plastischer und Ästhetischer Chirurg“ auf der Internetseite www.jameda.de als auch die Eintragung unter dem Fachgebiet „Chirurgen“ verstoße gegen die Berufsordnung. Die Bezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ nach Abschnitt B Ziffer 7.6 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin werde als Synonym für die Bezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ verwendet. Nach § 27 Abs. 4 Satz 3 BO sei eine Ankündigung spezieller Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur zulässig, wenn keine Verwechslungsgefahr mit einer Qualifikation der Weiterbildungsordnung bestehe. Die Ankündigung eines Tätigkeitsschwerpunkts, der – wie hier – wortgleich mit einer geregelten Weiterbildung sei, begründe grundsätzlich eine solche Verwechslungsgefahr. Das Berufsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Begriff „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ bei dem Internetauftritt unter dem Namen des Beschuldigten und unmittelbar nach der Berufsbezeichnung „Arzt“ befinde. Nach der allgemeinen Verkehrserwartung begründe bereits dies den Anschein einer Facharztbezeichnung und nicht lediglich einer Tätigkeitsbeschreibung. Hinzu komme, dass der durchschnittlich aufmerksame und verständige Leser zwar nicht sämtliche Qualifikationen nach der ärztlichen Weiterbildungsordnung kenne, jedoch gerade bei einer Bezeichnung als „Chirurg“ bzw. als „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ von einer Facharztqualifikation ausgehe. Demgegenüber würden einzelne von dem Beschuldigten angebotene Behandlungsinhalte in der Anzeige erst deutlich abgesetzt von der Bezeichnung als „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ dargestellt, nämlich nachfolgend unter der Überschrift „Weitere Informationen über mich“ und dort unter den weiteren Überschriften „Meine Behandlungsschwerpunkte“ und „Mein weiteres Leistungsspektrum“. Daher erscheine die Annahme, es könne sich bei der Bezeichnung als „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ lediglich um den Oberbegriff einer Vielzahl angebotener Leistungen im Sinne einer reinen Tätigkeitsangabe handeln, nach der Gestaltung des Internetauftritts als fernliegend. Dessen konkrete Gestaltung erwecke bei einem durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Nutzer die unzutreffende Erwartung, der Beschuldigte sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Eine unzulässige Werbung liege auch insoweit vor, als der Beschuldigte in dem auf der Internetseite www.jameda.de geführten Verzeichnis „Chirurgen“ geführt werde. Der durchschnittlich aufmerksame und verständige Leser werde bei einer Arztsuche in dem von „jameda“ geführten Verzeichnis „Chirurgen in Berlin“ annehmen, die dort gelisteten Ärzte verfügten über eine der verschiedenen Facharztqualifikationen in der Chirurgie. Da der Beschuldigte keine Facharztkompetenz in einem Gebiet der Chirurgie innehabe, sei seine Eintragung in diesem Verzeichnis irreführend.

Die Ärztekammer Berlin beantragt,

das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe vom 9. Mai 2018 aufzuheben und gegen den Beschuldigten eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldbuße zu verhängen, die 1.000 Euro nicht unterschreitet.

Der Beschuldigte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er behauptet, dass für ihn eine Eintragung bei „jameda“ nur unter den Fachgebieten „Chirurgen“ und „Plastische & Ästhetische Chirurgen“ möglich sei. Würde man ihm die Möglichkeit nehmen, sich bei „jameda“ in der von ihm gewählten Weise anführen zu lassen, so käme das einem Berufsverbot gleich. Gefordert sei zumindest eine mit Art. 12 Abs. 1 GG konforme Interpretation der Berufsordnung.

Die Aufsichtsbehörde hat im Berufungsverfahren nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer verwiesen.

Entscheidungsgründe

Da dem Beschuldigten ein Berufsvergehen vorgeworfen wird, das vor dem 30. November 2018 begangen wurde, ist nach § 92 des Berliner Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622) weiterhin das Berliner Kammergesetz im Folgenden: KammerG) anzuwenden.

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung entscheiden; die Aufsichtsbehörde ist auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. § 24 KammerG i.V.m. § 3 des Disziplinargesetzes [DiszG] und § 102 Abs. 2 VwGO).

A. Die Berufung der Ärztekammer Berlin ist nach § 33 KammerG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 2 Satz 1 KammerG beim Berufsgericht eingelegt und fristgerecht innerhalb eines weiteren Monats schriftlich begründet worden. Dass die Berufungsbegründung nicht beim Berufsgericht, sondern beim Berufsobergericht eingereicht wurde, ist prozessrechtlich unbedenklich (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018 – OVG 90 H 2.13 – juris Rn. 23).

B. Die Berufung hat Erfolg. Der Beschuldigte hat sich eines – einheitlich zu bewertenden – Berufsvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung einer Geldbuße erfordert.

I. Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sind die dem Beschuldigten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Verfehlungen (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 KammerG). Der Eröffnungsbeschluss bestimmt den Tatsachenstoff des berufsgerichtlichen Verfahrens, über den das berufsgerichtliche Urteil nicht hinausgehen darf (vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 281). Im Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts vom 9. März 2018 wurde „wegen der den Gegenstand des Rügebescheids vom 29.07.2015 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 09.11.2015 [gemeint: 9. September 2015] bildenden Vorwürfe“ das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet; damit sind sämtliche im Rüge- und Einspruchsbescheid enthaltenen Vorwürfe Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens. Soweit auf Seite 2 des Eröffnungsbeschlusses neben der Bezugnahme auf den Rüge- und Einspruchsbescheid eine zusammenfassende Darstellung der „wesentlichen“ Vorwürfe enthalten ist, führt dies nicht zu einer Beschränkung des Eröffnungsbeschlusses auf die (zusammenfassend) aufgeführten Vorwürfe.

Vor diesem Hintergrund weist die Ärztekammer Berlin im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 zutreffend darauf hin, dass das Berufsgericht über den durch den Eröffnungsbeschluss gezogenen Rahmen der zulässigen Prüfung hinausgegangen ist, indem es Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Eintragung des Beschuldigten in das Suchverzeichnis „Plastische & Ästhetische Chirurgen“ von „jameda“ eine irreführende und damit berufswidrige Werbung beinhaltet. Dem Beschuldigten wurde weder im Rüge- noch im Einspruchsbescheid neben dem Führen des Titels „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ die Eintragung in das Suchverzeichnis „Plastische & Ästhetische Chirurgen“ als eine Berufspflichtverletzung vorgeworfen. Deshalb beschränkt sich das berufsgerichtliche Verfahren, was die Auffindbarkeit des Beschuldigten durch Anwendung der von „jameda“ vorgegebenen Suchfunktionen anbelangt, auf den Vorwurf, mit der Eintragung in das Verzeichnis „Chirurgen“ liege eine irreführende Arztwerbung vor.

II. Innerhalb des durch den Eröffnungsbeschluss vorgegebenen Prüfungsstoffs hat das Berufsobergericht folgende Feststellungen getroffen: Indem der Beschuldigte bei dem Internetportal www.jameda.de die Bezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ führt, hat er vorsätzlich gegen das Verbot irreführender Werbung verstoßen (hierzu unter 1). Ein darüber hinausgehender Verstoß gegen Berufspflichten liegt hingegen nicht deshalb vor, weil der Beschuldigte es veranlasst bzw. geduldet hat, dass er bei „jameda“ über das Suchverzeichnis „Chirurgen“ zu finden ist (hierzu unter 2). Ebenso wenig verstößt es gegen das Verbot irreführender Werbung, dass der Beschuldigte in seinem über „jameda“ abrufbaren Lebenslauf die Angabe „Weiterbildung in Chirurgie (Krankenhaus Berlin-​)“ aufgeführt hat (hierzu unter 3).

1. Das dem Beklagten vorgeworfene Veranlassen bzw. Dulden irreführender Informationen zu seiner Person bei „jameda“ im Zeitraum von Mai 2014 bis September 2015 ist an § 27 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin in der Fassung vom 30. Mai 2005 (ABl. 2005 S. 1883) bzw. an § 27 der zum 20. Dezember 2014 in Kraft getretenen Neufassung der Berufsordnung vom 26. November 2014 (ABl. 2014 S. 2341) zu messen. Beide Vorschriften enthalten inhaltlich identische Regelungen.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO ist berufswidrige, insbesondere irreführende Werbung untersagt; der Arzt kann aber gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen (Nr. 1), nach sonstigen öffentlich-​rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen (Nr. 2), als solche gekennzeichnete „spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ (Nr. 3) und organisatorische Hinweise (Nr. 4) ankündigen; Ankündigungen nach Nr. 1 müssen dabei bestimmten formalen Anforderungen genügen; Ankündigungen nach Nr. 2 und Nr. 3 dürfen nicht mit Angaben nach Nr. 1 verwechslungsfähig sein (§ 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 BO).

Die genannten Vorschriften der Berufsordnung beruhen auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. m.w.N. Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 – OVG 90 H 5.07 – juris Rn. 23) und sind auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind unter der Maßgabe verfassungsgemäß, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. Als berufswidrig in diesem Sinne gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Patienten führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2001– 1 BvR 881/00 – juris Rn. 14).

Entgegen der vom Berufsgericht vertretenen Auffassung verstößt es gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3 BO, dass der Beschuldigte im Rahmen der über ihn bei „jameda“ abrufbaren Basisdaten als „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ bezeichnet wird. Irreführend ist eine Werbung dann, wenn sie dazu geeignet ist, den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck zu vermitteln (vgl. Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 27 MBO, Rn. 2). Zur Irreführung ist es nicht erforderlich, dass eine Täuschung des Verkehrs tatsächlich eintritt; vielmehr genügt die bloße Eignung von Angaben hierzu. Bei der Prüfung, ob eine Aussage geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden haben will. Entscheidend ist ausschließlich der Eindruck beim jeweiligen Publikum als Adressat der Angabe (vgl. Lacher, Rechtliche Grenzen der Kommunikation über ärztliche Leistungen, 2012, S. 41)

Hiervon ausgehend ist die Beschreibung des Beschuldigten als „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ dazu geeignet, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck zu vermitteln, der Beschuldigte sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Wird der Beschuldigte nach einer unter Anwendung der Suchfunktionen von „jameda“ durchgeführten Recherche gelistet, so erscheint neben seinem Bild im Rahmen der von „jameda“ zur Verfügung gestellten sog. Basisdaten unter dem Namen des Beschuldigten, nach der Berufsbezeichnung „Arzt“, lediglich durch ein Komma getrennt die Bezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“. Diese Darstellung ist geeignet, bei den angesprochenen, durchschnittlich informierten und situationsangemessen aufmerksamen Nutzern der Internetplattform den Eindruck vermitteln, es handele sich neben der Bezeichnung „Arzt“ um eine weitere qualifikationsbezogene Beschreibung des Beschuldigten. Aus der maßgeblichen Sicht eines Nutzers der Internetplattform ist nicht hinreichend eindeutig erkennbar, dass mit der Bezeichnung als „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ lediglich ein Leistungsangebot oder ein Tätigkeitsschwerpunkt des Beschuldigten mitgeteilt werden soll. Hiergegen spricht schon die sprachliche Verknüpfung mit der auf eine formelle Qualifikation Bezug nehmenden Bezeichnung „Arzt“. Hinzu kommt, dass die einzelnen von dem Beschuldigten angebotenen Behandlungsinhalte bei „jameda“ erst angezeigt werden, wenn das Feld „Profil ansehen“ angeklickt wird. Auch in diesem Fall ist indessen unverändert zu Beginn der Seite die Kurzbeschreibung des Beschuldigten als „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ und in der Zeile darunter der Zusatz: „Weiterbildungen: plastische Operationen“ zu lesen. Über Behandlungsschwerpunkte und das Leistungsspektrum kann man sich lediglich in weiteren, vom Beschuldigten selbst verfassten Texten informieren. Diese nur durch gesondertes Anklicken lesbaren Fließtexte sind deutlich abgesetzt von der Bezeichnung als „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ dargestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Berufsgerichts, es könne sich bei der Bezeichnung als „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ lediglich um den Oberbegriff einer Vielzahl angebotener Leistungen im Sinne einer reinen Tätigkeitsangabe handeln, als fernliegend. Der verwendete Begriff ist vielmehr geeignet, bei einem medizinischen Laien, dem die Facharztbezeichnung geläufig ist, die Vorstellung erwecken, der Beschuldigte sei nicht nur Arzt, sondern auch Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Die Ärztekammer weist zutreffend darauf hin, dass die Bezeichnung „Plastischer und Ästhetischer Chirurg“ gemeinhin – so auch unter Ziffer 7.6 der hier anwendbaren Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom 16. Juni 2004, zuletzt geändert am 11. Juni 2014 (WBO) – als Synonym für „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ verwendet wird. So kann die Bezeichnung auch von einem durchschnittlich informierten Nutzer des Internetportals verstanden werden. Dabei darf von einem Nutzer nicht erwartet werden, durch weitere Recherchen über die auf der Internetplattform eingestellten (Eigen-​)Angaben des Beschuldigten herauszufinden, ob dieser tatsächlich Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie ist. Im Übrigen würde ein Nutzer aufgrund der bei „jameda“ über den Beschuldigten enthaltenen weiteren Informationen insoweit auch keine Klarheit erlangen. Denn dort wird zwar erwähnt, dass der Beschuldigte Facharzt für Hals-​Nasen-​Ohrenheilkunde ist, es ist aber auch von Weiterbildungen in Chirurgie und bei plastischen Operationen die Rede.

Die Auffassung des Beschuldigten, mit der Bezeichnung als „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ werde lediglich auf die gleichlautende, von „jameda“ als Suchbegriff hinterlegte Rubrikbezeichnung Bezug genommen, überzeugt nicht. Die Internetplattform bietet unter den vorgesehenen Suchmasken „Was“ und „Wo“ zahlreiche Möglichkeiten, um nach Ärzten zu suchen. So wird der Beschuldigte etwa auch dann gelistet, wenn man seinen Namen eingibt oder unter der Suchmaske „Was“ eine gewünschte Behandlung (z.B. Wangenaufbau, Lippenaufbau, Brustverschönerung) mit einer räumlichen Eingrenzung auf Berlin einträgt. Unabhängig davon, welche Suchoptionen genutzt werden, wird der Beschuldigte bei einem Treffer stets unter Verwendung der Bezeichnung „Arzt, Ästhetischer & Plastischer Chirurg“ gelistet. Ein Bezug dieser Angabe zu der – als eine unter zahlreichen Suchvarianten – möglichen Auffindbarkeit des Beschuldigten über den Suchbegriff „Plastische & Ästhetische Chirurgen“ besteht nicht und ist auch für die Nutzer der Internetplattform nicht erkennbar.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand des Beschuldigten, dass er über Fähigkeiten auf dem Gebiet der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie verfüge, die (mindestens) den Anforderungen entsprächen, die für den Erwerb der erst seit 2004 existierenden Facharztbezeichnung „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ erforderlich seien. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Denn eine Facharztbezeichnung darf ein Arzt nur führen, wenn ihm diese Bezeichnung durch die Ärztekammer Berlin oder eine andere deutsche Ärztekammer nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung verliehen worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1 WBO). Dies ist beim Beschuldigten nicht der Fall.

Auch führt der Umstand, dass der Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie erst zu einem Zeitpunkt in die jeweiligen Weiterbildungsordnungen aufgenommen wurde, als der Beschuldigte schon viele Jahre lang im Bereich der Schönheitschirurgie als Arzt tätig gewesen ist, nicht dazu, dass die Bejahung einer irreführenden Werbung gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen würde. Anhaltspunkte dafür, dass das beanstandete Führen der Facharztbezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ bei „jameda“ einem „Berufsverbot“ gleichkomme, wie der Beschuldigte meint, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte darf die von ihm seit Jahrzehnten angebotenen Schönheitsoperationen weiterhin durchführen. Er darf auch für seine ärztliche Tätigkeit werben, allerdings nicht unter Verwendung einer Facharztbezeichnung, die ihm nicht verliehen wurde. Dem Beschuldigten war es im Übrigen unbenommen, die Weiterbildung zum Plastischen und Ästhetischen Chirurgen nachträglich zu absolvieren.

Der Hinweis des Beschuldigten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2014 – I ZR 53/13 – (juris) verfängt ebenfalls nicht. Der Beschuldigte nennt sich auf „jameda“ nicht „Spezialist für …“, sondern verwendet die Facharztbezeichnung in einer der beiden in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vorgesehenen Varianten.

Der Beschuldigte handelte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Er hat in dem an das Berufsgericht gerichteten Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 eingeräumt, dass er auf die Qualifikationsangabe als „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ bei „jameda“ selbst hingewirkt hat, nachdem er dort zuvor unter der Qualifikationsangabe „Allgemeiner Chirurg“ geführt worden sei.

2. Das Berufsgericht ist hingegen zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Auffindbarkeit des Beschuldigten bei „jameda“ über den Suchbegriff „Chirurgen“ nicht um eine irreführende und damit berufswidrige Werbung im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO handelt. Insoweit besteht keine relevante Verwechslungsgefahr mit einer nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikation.

Nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin zählt zwar die Chirurgie zu den Gebieten, in denen sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Facharztbezeichnung weiterbilden kann. So kann etwa die Facharztkompetenz „Allgemeine Chirurgie“ nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte erworben werden. Danach ist der Arzt/die Ärztin berechtigt, die Facharztbezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie“ bzw. „Allgemeinchirurg/Allgemeinchirurgin“ zu führen (vgl. Abschnitt B Ziffer 7.1 WBO). Der Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Verwendung des auf dem Internetportal hinterlegten Suchbegriffs „Chirurgen“ und einer räumlichen Eingrenzung auf Berlin gelistet wurde, ist aber nicht geeignet, bei den Nutzern des Internetportals den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, der Beschuldigte sei Facharzt für Allgemeine Chirurgie (vgl. zur Eintragung eines Arztes in die Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie“ der „Gelben Seiten“: Urteil des Senats vom 9. Dezember 2008 – OVG 90 H 4.07 – juris Rn. 23 f.). Einen solchen Erklärungswert misst die Verkehrsanschauung dem auf der Internetplattform „jameda“ unter dem Oberbegriff „Fachgebiet“ hinterlegten Suchbegriff nicht zu, zumal der verwendete Suchbegriff „Chirurgen“ nicht mit der in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Facharztbezeichnung („Allgemeiner Chirurg“) übereinstimmt. Der durchschnittliche Nutzer der Internetplattform geht bereits nicht davon aus, dass die unter dem Oberbegriff „Fachgebiete“ angeführten Ärztegruppen und Behandlungsrichtungen, über die eine Arztsuche möglich ist, auf weiterbildungsrechtliche Qualifikationen der Ärztekammern Bezug nehmen. Bei den Gebieten, über die unter dem Oberbegriff „Fachgebiet“ gesucht werden konnte, handelt es sich lediglich um bestimmte Schlagworte, die jedenfalls nicht durchgehend in Anlehnung an übliche Facharztbezeichnungen gewählt sind. So war bei den unter dem Oberbegriff „Fachgebiet“ aufgeführten Spartenbezeichnungen auch eine Suche nach Ärztegruppen und Behandlungsrichtungen möglich, die keiner Gebietsbezeichnung von Fachärzten entsprechen (z.B. Ärzte für Flugmedizin, Naturheilverfahren, Sportmediziner). Dies wurde für den hier streitgegenständlichen Zeitraum im Vermerk der Ärztekammer Berlin vom 7. Mai 2014 dokumentiert. Den Nutzern der Internetplattform wird mithin nicht vermittelt, dass die bei Verwendung der Suchfunktion gelisteten Ärzte bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen müssten, um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden. Der Aufbau der Seite trägt vielmehr dem Bedürfnis der Nutzer Rechnung, einen „passenden“ Arzt, nicht etwa einen Arzt mit einer bestimmten formalen Qualifikation zu finden (vgl. das vom Berufsgericht zitierte jameda-​Factsheet: „Mission: Wir führen Patienten zum passenden Arzt und Ärzte zum passenden Patienten“).

Dabei kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob im streitgegenständlichen Zeitraum unter dem Fachgebiet „Chirurgen“ ganz überwiegend oder ausschließlich Ärzte gelistet wurden, die auch berechtigt waren, eine der unter Abschnitt B Ziffern 7.1 bis 7.8 der Weiterbildungsordnung aufgeführten Gebietsbezeichnungen zu führen. Ob eine Werbung irreführend ist, ist aus Sicht der durch sie angesprochenen Verkehrskreise zu bewerten. Auf Umstände, welche die Ärztekammer erst durch eine Recherche über jeweils verliehene Facharztqualifikationen ermittelt hat, kommt es dabei nicht an.

3. Insoweit in den gesondert unter „Mein Lebenslauf“ abrufbaren Inhalten die Angabe „Weiterbildung in Chirurgie (Krankenhaus Berlin-​)“ enthalten ist, liegt eine irreführende Werbung im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO nicht vor. Aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und situationsangemessen aufmerksamen Nutzers des Internetportals dürfte schon nicht erkennbar sein, dass mit der verwendeten Formulierung auf eine förmliche Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bezug genommen wird. Denn der Begriff „Weiterbildung“ lässt sich auch untechnisch im Sinne eines Erwerbs weiterer Kenntnisse verstehen.

4. Auch ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 BO 2005 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 BO 2014, wonach sich Ärzte untereinander kollegial zu verhalten haben, scheidet aus. Die Vorschriften über den Umfang zulässiger Werbung in der Berufsordnung sind insoweit spezieller und regeln den hier zu beurteilenden Sachverhalt abschließend.

III. Das Berufsobergericht ist im vorliegenden Verfahren dazu befugt, eine eigene Entscheidung über die zu verhängende berufsgerichtliche Maßnahme zu treffen. Im berufsgerichtlichen Verfahren, dem ein Rüge- und Einspruchsbescheid der Ärztekammer vorausgegangen ist, gelten – mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 KammerG – die allgemeinen Bestimmungen über die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 16 ff. KammerG (vgl. § 29a Abs. 5 Satz 4 und 5 KammerG). Hieraus folgt, dass die Berufsgerichte nicht etwa darauf beschränkt sind, den Rüge- und Einspruchsbescheid auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Vielmehr ist es Sache der Berufsgerichte, über eine angemessene Maßnahme als Sanktion für eine festgestellte Berufspflichtverletzung zu befinden (§ 17 Abs. 1 KammerG) oder den Beschuldigten für den Fall, dass sich ein Berufsvergehen nicht feststellen lässt, freizusprechen. Dabei sind die Berufsgerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen der Ärztekammer gebunden (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2018, – OVG 90 H 2.13 – juris Rn. 25).

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls stellt sich das Verhalten des Beschuldigten als eine mittelschwere Berufspflichtverletzung dar, für die der Senat die Verhängung einer Geldbuße im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Rahmens von bis zu 50.000 Euro (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) als angemessen erachtet. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der ihm zur Last gelegte Werbeverstoß nicht den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit betrifft und er erstmalig berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem unberechtigten Führen eines Facharzttitels auf „jameda“ um einen vergleichsweise schweren Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung handelt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die berufswidrige Werbung trotz entsprechender Aufforderungen der Ärztekammer Berlin über einen langen Zeitraum fortgeführt hat und bis heute fortführt und dadurch wirtschaftliche Vorteile erlangt haben dürfte.

Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen sind (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KammerG), hat der Beschuldigte auf Nachfrage in der Hauptverhandlung keine näheren Angaben gemacht und lediglich mitgeteilt, dass er einen sechsjährigen Sohn habe. Da der Beschuldigte bei den von ihm durchgeführten Operationen ausschließlich privat liquidiert, dürfte er als Arzt vergleichsweise hohe Einnahmen erzielen. Im Ausgangspunkt hält der Senat eine für den Beschuldigten spürbare Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro für angemessen. Maßnahmemildernd ist jedoch die überlange Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens in erster und zweiter Instanz von über drei Jahren zu berücksichtigen (vgl. m.w.N. Landesberufsgericht für Heilberufe des Landes Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2018 – OVG 91 H 3.14 – BA S. 3). Vor diesem Hintergrund hält der Senat eine Reduzierung der Geldbuße auf 4.000 Euro für geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 KammerG i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Beschuldigte von einem Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe freizustellen ist, kommt wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens weder ein Teilfreispruch noch eine Kostenteilung in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 2008 – OVG 90 H 4.07 – juris Rn. 31).

Das Urteil ist unanfechtbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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