(19.2.2018) Es ist einem Zahnarzt einstweilig gerichtlich verboten worden, einen Kollegen mit falschen und negativen Bewertungen im Internet schlecht zu machen. Das Problem kommt öfters vor (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 U 239/18).

schlechte Bewertungen für ZahnarztDer Fall: 

Ein Zahnarzt aus dem Rems-Murr-Kreis erhielt auf zwei Bewertungsplattformen im Internet mehrere falsche, negativ formulierte Bewertungen. Zugleich fanden sich dort lobende Bewertungen über einen anderen Zahnarzt aus derselben Gegend (den späteren Antragsgegner). 

Der schlecht gemachte Zahnarzt vermutete den konkurrierenden Kollegen als Urheber der schlechten Bewertungen. Er verlangte von dem anderen Zahnarzt per einstweiliger Verfügung Unterlassung. Das Landgericht Stuttgart wies den Antrag aber zurück, denn es sei nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der andere Zahnarzt für die negativen Bewertungen verantwortlich sei. 

Der schlecht gemachte Zahnarzt reichte sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, so dass nun das Oberlandesgericht Stuttgart erneut über den Antrag auf einstweilige Unterlassung zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung:

Ein Sprachgutachten kam zu dem Ergebnis, dass zwischen den Abwertungen des antragstellenden Zahnarztes und den positiven Bewertungen des Antragsgegners auffällige sprachliche Gemeinsamkeiten gebe. Demnach stammten die schlechten Bewertungen über die Praxis des Antragstellers sowie lobende Äußerungen über die Praxis des Antragsgegners "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" vom selben Verfasser. Auch fand das Gutachten wiederkehrende Rechtschreibfehler in den Texten. Auffällig war auch, dass der Begriff "Atmosphäre" und das Thema der Kosten der Zahnarztbehandlungen in den Bewertungen immer wieder auftauchte.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts sei es daher erwiesen, dass der Antragsgegner hinter den zahlreichen negativen Einträgen auf Bewertungsportalen stecke.

Der Antragsgegner erkannte den Unterlassungsantrag schließlich an. Er betonte am Ende aber noch einmal, nicht der Verfasser der Texte zu sein.

Praxisanmerkung:

Es handelt sich hier um ein wiederkehrendes Phänomen, von dem mir Mandanten ebenfalls berichtet haben. Auf der einen Seite machen Konkurrenten für sich selbst Werbung, indem sie positive Bewertungen erfinden. Auf der anderen Seite legen sie falsche Patientenprofile an und bewerten Konkurrenten schlecht.

Sich dagegen zu wehren, ist nicht einfach. Der Nachweis dieser Schlechtmacherei ist schwierig. Hier ist der Nachweis ausnahmsweise gelungen, weil sich besondere sprachliche Übereinstimmungen zeigten. 

In einem solchen Fall hat der betroffene Arzt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um gegen die schlechten Bewertungen vorzugehen: 

  1. Er kann zum einen (wie hier) den Verursacher direkt angehen und Unterlassung verlangen - dieser Weg ist aber prozessual risikoreich. 
  2. Er kann zum anderen aber auch dem Plattformbetreiber (z.B. jameda.de) mitteilen, dass die einzelnen Bewertungen falsch sind und deren Löschung verlangen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1.3.2016 - VI ZR 34/15; Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28. November 2018 – 9 O 2616/17 (369)). Dieses Verfahren ist allerdings zeitaufwändig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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