(22.1.2019) Stellt ein ansonsten unbescholtener Arzt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und gibt dabei u.a. als Wohnsitzstaat "Königreich Bayern (Deutschland)" an sowie als Aufenthaltszeiten seit Geburt "Langen/Hessen, Großherzogt. Hessen Deutschland", so rechtfertigt dies nicht die Versagung der Waffenbesitzkarte mit dem - vom Arzt bestrittenen - Argument, er gehöre aufgrund seiner Äußerungen der Reichsbürgerbewegung an, lehne damit die Regeln der Bundesrepublik Deutschland ab und akzeptiere daher auch nicht die waffenrechtlichen Regeln. Auch wenn sich diese Angaben in dem Antrag als "Ausrutscher" darstellten, bedeutet dies nicht, dass sie nicht ggf. im Zusammenhang mit weiteren, neu gewonnenen Erkenntnissen der Beklagten eine Rolle spielen könnten (Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9.1.2019 - 5 K 836/18.NW). 

Arzt und Reichsbürger behält Waffenbesitzkarte

Der Fall:

Der Kläger, ein in Kaiserslautern lebender und praktizierender Mediziner, ist Jäger, Sportschütze und Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und eines Kleinen Waffenscheins. Im Jahre 1978 hatte der Kläger erstmals die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zwecks Vorlage beim Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz zur Erteilung der Approbation als Arzt beantragt. Dieser Ausweis wurde ihm im Mai 1978 ausgestellt und war auf zehn Jahre befristet.

Im Februar 2015 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und gab dabei u.a. als Wohnsitzstaat "Königreich Bayern (Deutschland)" an. In der Rubrik "Aufenthaltszeiten seit Geburt" führte er u.a. aus, in "Langen/Hessen, Großherzogt. Hessen Deutschland" gelebt zu haben und heute in "Kaiserslautern, Königreich Bayern Deutschland" zu wohnen. Nach Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises durch die Beklagte monierte der Kläger am 26.01.2016, dass sein Nachname ausschließlich in Großbuchstaben geschrieben worden sei. Er bitte um Korrektur der Schreibweise.

Aufgrund dieser Angaben widerrief die beklagte Stadt Kaiserslautern mit Bescheid vom 12.02.2018 gegenüber dem Kläger die ihm erteilten Waffenbesitzkarten sowie den Kleinen Waffenschein. Nach erfolgloser Einlegung eines Widerspruchs erhob der Kläger im Juni 2018 Klage und machte geltend, der Vorwurf des Beklagten, dass er der Szene der "Reichsbürger" zuzurechnen sei und infolgedessen die Gefahr des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen etc. bestünde, sei gänzlich verfehlt. Er sei weder Reichsbürger, noch bekenne er sich zu dieser Szene, noch bestehe in seiner Person der Anlass zu der Vermutung, dass er Schusswaffen/Munition nicht ordnungsgemäß verwahren oder mit diesen nicht sorgfältig umgehen werde.

Die Entscheidung:

Das VG Neustadt hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen in der Person des Klägers keine hinreichenden nachträglich eingetretenen Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Vielmehr sei davon auszugehen, dass vom Kläger kein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen ausgehe. Die Beklagte habe ihre Annahme, dass der Kläger der sog. "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sei und sich entsprechendes Gedankengut zu eigen gemacht habe, ausschließlich auf seine Angaben im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.02.2015 und in der Mail vom 26.01.2016 gestützt.

Zwar habe der Kläger in dem genannten Antrag Formulierungen gewählt, die typischerweise von Vertretern der "Reichsbürgerbewegung" verwendet würden. Die Benutzung der Begriffe "Königreich Bayern" und "Großherzogtum Hessen" begründeten durchaus ein Indiz dafür, dass der Kläger die Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Abrede habe stellen wollen. Selbst wenn dem Kläger im Jahre 2015 die Reichsbürgerbewegung noch gänzlich unbekannt gewesen sein sollte, hätte ihm bei seinem Bildungsstand jederzeit auffallen müssen, dass solche Vorgaben nur auf Personen zurückzuführen sein könnten, die das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnten.

Allerdings reichten die Angaben des Klägers in dem Formular vom 14.02.2015 und der Mail vom 26.01.2016 nicht aus, um allein darauf die Annahme zu stützen, der Kläger negiere die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich an. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auch die Lebensführung des Klägers im Übrigen und seine Erklärungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren berücksichtige. Danach erwiesen sich die umstrittenen Angaben als nicht hinreichend tragfähig, um sie zur Begründung der waffenrechtlichen Verfügung heranzuziehen.

Der Kläger lebe seit über 30 Jahren in Kaiserslautern, wo er als Mediziner tätig sei. Er sei u.a. Mitglied in mehreren Ärztekammern und in Gerichtsverfahren als von der Ärztekammer benannter Gutachter engagiert. In Bezug auf sein berufliches Umfeld lägen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Insgesamt gesehen rechtfertigten jedenfalls derzeit weder sein berufliches Wirken noch sein Verhalten im vorliegenden Verfahren die Annahme, dass der Kläger die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland zukünftig missachten könnte. Vor diesem Hintergrund erschienen seine Angaben in dem Formular vom 14.02.2015 und der Mail vom 26.01.2016 als Einzelfälle einer rein verbalen Provokation im situativen Zusammenhang. Auch wenn sie sich damit gewissermaßen als "Ausrutscher" darstellten, bedeute dies nicht, dass sie nicht ggf. im Zusammenhang mit weiteren, neu gewonnenen Erkenntnissen der Beklagten eine Rolle spielen könnten. Derzeit lasse sich jedoch ein plausibles Risiko dafür, dass der Kläger künftig Schusswaffen/Munition nicht ordnungsgemäß verwahren oder mit diesen nicht sorgfältig umgehen werde, darauf allein nicht stützen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Koblenz eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 2/2019 v. 22.01.2019

Praxisanmerkung:

Tatsächlich bieten Reichsbürger regelmäßig nicht die notwendige waffenrechtliche Zuverlässigkeit. So hat das OVG Lüneburg (11 ME 181/17) entschieden, dass einem Inhaber von Waffenbesitzkarten, der sich in Schreiben an Behörden klar als sogenannter „Reichsbürger“ zu erkennen gibt und die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die des Waffengesetzes in Abrede stellt, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle, weil damit das von Inhabern von Waffenbesitzkarten zu fordernde Vertrauen in den Waffenbesitzer durchgreifend erschüttert sei. Zwei mutmaßliche "Reichsbürger" aus dem Westen von Rheinland-Pfalz müssen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Koblenz ihre Schusswaffen abgeben (Beschl. v. 03.12.2018, Az, 7 B 11152/18.OVG). Insofern ist abzuwarten, wie dieses Verfahren um den Arzt ausgehen wird. Durchaus möglich, dass die Verwaltungsbehöre Rechtsmittel einlegt und in der nächsten Instanz Recht erhält. Denn das Bestreiten der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung ist nicht nachvollziehbar, solange der Arzt seine eigenwilligen geografischen Angaben und die für Reichsbürger typische Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweis nicht logisch erklären kann. Bloßes Bestreiten ist insofern nicht ausreichend. 

Auch hat das VG Neustadt der Verwaltungsbehörde zu verstehen gegeben, dass es durchaus offen dafür ist, einer künftigen Entziehung zuzustimmen, wenn weitere Erkenntnisse vorliegen, die die Reichsbürgerzugehörigkeit des Arztes stützen. 

Dem Arzt kam sein untadeliger Lebenslauf zu Gute. Dass er sich gegen die Großschreibung seines Namens wehrte (und damit den ganzen Rechtsstreit überhaupt erst auslöste), ist äußerst kurios. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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