(15.1.2019) Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes des Arztes in der Ukraine mit der Ausbildung eines deutschen Arztes lässt sich vorliegend nicht feststellen, weil der klagende Arzt ein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt der Ausbildung in deutscher Sprache nicht vorgelegt hat. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über seine Ausbildung lassen ohne individualisiertes Curriculum in einer Vielzahl von Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu. Der Arzt konnte die Defizite auch nicht durch Berufspraxis ausgleichen (VG Trier, Urteil vom 17. September 2018 – 2 K 6384/17.TR). 

Approbationsurkunde eines ArztesPraxisanmerkung:

Das Verwaltungsgericht Trier hat hier nicht per se der ukrainischen Ausbildung eine Gleichwertigkeit mit der deutschen abgesprochen. Der klagende Arzt hat lediglich nicht die notwendigen Unterlagen vorlegen können, um die Gleichwertigkeut zu belegen. Dieses Risiko hat der antragstellende Arzt zu tragen. Es ist aber anzumerken, dass der medizinsche Gutachter selbst einige Bedenken an der Gleichwertigkeit hatte. 

Je genauer die Ausbildungsnachweise die gelernten Fächer beschreiben, desto besser sind die Aussichten eines ausländischen Arztes, eine Gleichwertigkeit bestätigt zu bekommen. Allerdings sind die Ausbildungen der Mediziner in den einzelnen Ländern sehr unterscheidlich, so dass es immer wieder zu Defiziten in einzelnen Fächern kommen kann. Diese können genz oder teilweise durch praktische Erfahrungen des Arztes, die dieser z.B. im Rahmen einer Berufserlaubnis an einer deutschen Klinik sammeln konnte, ausgeglichen worden sein. Allerdings stellen die Gerichte auch immer wieder klar, dass bestimmte theoretische Grundkenntnisse nicht durch praktische Erfahrungen erworben werden können. Letztlich ist immer im Einzelfall zu entscheiden, ob eine medizinische Ausbildung aus dem Ausland mit der eines deutschen Mediziners gleichwertig ist. Es ist aber hilfreich, wenn die Ausbildungsunterlagen des Arztes vollständig, aussagekräftig und detailliert sind. Gleiches gilt für die Nachweise über praktische Tätigkeiten des Arztes, zum Beispiel in einer Klinik. 

Das Urteil im Volltext:

Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  •  Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  •  Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der aus Ukraine stammende Kläger die Erteilung einer Approbation als Arzt.

Der im Jahr ... geborene Kläger absolvierte nach abgeschlossener Schulausbildung und einer Tätigkeit als Krankenpfleger von September 1992 bis Juli 1998 ein Medizinstudium an der Nationalen Universität für Medizin .../Ukraine. Das Studium schloss er am 30. Juni 1998 mit dem Erhalt des Diploms "Arzt" ab. Anschließend absolvierte er von August 1998 bis August 1999 eine Internatur an der Nationalen Universität für Medizin ... und klinischen Stadtkinderkrankenhaus im Fachgebiet Pädiatrie und bekam am 24. Juni 1999 die Qualifikation "Facharzt für Pädiatrie" zuerkannt. Von August 1999 bis August 2002 arbeitete der Kläger als Kinderarzt in der Stadtkinderpoliklinik ... und von Oktober 1999 bis August 2007 war er als Allgemeinarzt in einer Privatklinik in ... angestellt und erhielt am 3. Oktober 2006 die Qualifikation "Facharzt für Allgemeinmedizin und Grundversorgung". Während des Zeitraums von Juni 2007 bis Dezember 2007 war der Kläger als Bereichsarzt im klinischen Stadtkrankenhaus ... tätig. Anschließend arbeitete er von Dezember 2007 bis September 2013 als Schiffsarzt in der Gas- und Ölindustrie und bekam am 12. April 2012 die Qualifikation "Facharzt für Innere Medizin" zuerkannt.

Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hospitierte der Kläger von Februar 2014 bis Mai 2014 in der Abteilung für Innere Medizin des ... (seit 1. Januar 2016 "...") und ist dort seit dem 1. Juli 2014 als Assistenzarzt in der Abteilung für Innere Medizin ganztägig beschäftigt.

Im März 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Approbation als Arzt und bat um Begutachtung der vorgelegten Ausbildungsunterlagen. Im Rahmen eines im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes äußerte sich Dr. med. ... in seinem Gutachten vom 19. Mai 2016 wie folgt:

Im Ersten Abschnitt der ärztlichen Ausbildung sei eine Unterscheidung hinsichtlich theoretischer bzw. praktischer Teile sowie integrierter oder einfacher Seminar nicht möglich. Eine Differenzierung nach Praktika und Seminaren fehle. Im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Ausbildung sei Querschnittsunterricht nicht belegt. Auch bzgl. der Blockpraktika sei keine Differenzierung im Studienplan erfolgt. Speziellere Entitäten wie Ärztliche Gesprächsführung, Medizin des Alterns, Prävention oder Palliativmedizin seien nicht namentlich ausgewiesen. Das Praktikumsjahr könne wegen der unterschiedlichen Struktur nicht als voll adäquat angesehen werden, auch wenn im Studium ausgewiesene Praktika hier analog angerechnet worden seien.

Zusammenfassend stellte der Gutachter fest, dass bzgl. der Praktika und Seminare mit klinischem Bezug sowie der Unterrichtung in Querschnittsbereichen keine Entsprechung nachgewiesen sei. Abgestellt auf die medizinischen Teilgebiete, orientiert an den Bezeichnungen der Unterrichtsinhalte, sei jedoch eine sehr gute Übereinstimmung festzustellen. Die wesentlichen und großen Teilgebiete der Medizin seien bezüglich der Stundenzahlen weit mehr als erfüllt anzusehen. Die Defizite im Bereich des Praktischen Jahres sowie der spezielleren Entitäten wie Medizin des Alterns, Ethik und Ärztliche Gesprächsführung könnten durch die mehrjährige Berufstätigkeit des Klägers als völlig ausgeglichen angesehen werden.

Allerdings fehlten die landesspezifisch vermittelten Aspekte zu den Bereichen Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme, Öffentliches Gesundheitswesen und Arbeitsmedizin und Sozialmedizin. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass eine Gleichwertigkeit des Studiums nicht festgestellt werden könne. Die spezifischen Defizite in den aufgeführten Bereichen seien auch nicht durch die Berufserfahrung und die Weiterbildungen des Klägers völlig ausgeglichen. Jedoch seien die Defizite nicht durch eine Kenntnisprüfung in den üblichen Fächern wie Innere Medizin, Chirurgie und Kinderheilkunde zu beheben, da diese nicht betroffen seien. Zum Ausgleich müsse demnach ein Nachweis über die Teilnahme an speziellen Seminaren, z.B. über die Grundlagen bzgl. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme, Öffentliches Gesundheitswesen sowie Arbeitsmedizin und Sozialmedizin, gefordert werden.

Mit Bescheid vom 21. September 2016 stellte der Beklagte fest, dass die erforderliche Gleichwertigkeit des im Wesentlichen im Ausland erworbenen ärztlichen Ausbildungsstandes des Klägers als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Arzt nicht festgestellt werden könne. Hierzu beruft er sich auf das eingeholte Gutachten. Im Ersten Ausbildungsabschnitt sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob und inwieweit Praktika und Seminare stattgefunden hätten. Die jeweilige Bezeichnung der Ausbildungsinhalte lasse nur manchmal eine Herleitung der praktischen Unterrichtsform zu. Durch das Fehlen dieser Ausbildungsformen und der entsprechend vermittelten Inhalte könne eine Gleichwertigkeit des ersten Ausbildungsabschnitts nicht bestätigt werden, da wesentliche Unterschiede vorlägen. Auch seien im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Ausbildung die Fächer Ärztliche Gesprächsführung, Medizin des Alterns, Prävention und Palliativmedizin nicht nachgewiesen. Ebenso sei kein Querschnittsunterricht belegt. Darüber hinaus sei zu beachten, dass dem Kläger landesspezifische Kenntnisse hinsichtlich der Fächer Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme, Öffentliches Gesundheitswesen und Arbeitsmedizin und Sozialmedizin fehlen. Auch seien Blockpraktika nicht nachgewiesen. Ferner bestünden Unterschiede im Hinblick auf das Praktische Jahr. Zusammenfassend könne eine Gleichwertigkeit der ukrainischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung nicht festgestellt werden, da sich die Fächer hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit wesentlich von der deutschen Ausbildung unterschieden. Ein Ausgleich der genannten wesentlichen Unterschiede in Bezug auf das Praktische Jahr und der spezielleren Fächer Ärztliche Gesprächsführung, Medizin des Alterns und Ethik sei durch die mehrjährige Berufserfahrung mit dem Schwerpunkt in der Allgemeinmedizin und Grundversorgung einschließlich der Kinderheilkunde möglich. Auch eine dem Praktischen Jahr in Deutschland entsprechende Praktikumszeit könne als voll adäquat angesehen werden. Die weiteren Defizite könnten jedoch nicht durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden. Der Kläger könne somit einen gleichwertigen Ausbildungsstand nur durch Ablegen einer Prüfung nachweisen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe. Um die Kenntnisse in den defizitären Bereichen Prävention, Palliativmedizin, Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme, Öffentliches Gesundheitswesen sowie Arbeitsmedizin und Sozialmedizin zu prüfen, werde als weiteres Fach Allgemeinmedizin festgelegt.

Hiergegen legte der Kläger am 26. Oktober 2016 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, seine Ausbildung weise keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung auf. Bei den aufgelisteten vermeintlichen Defiziten sei zu berücksichtigen, dass der Gutachter davon ausgehe, dass eine sehr gute Übereinstimmung festzustellen sei. Die wesentlichen und großen Teilgebiete seien bezüglich der Stundenzahl mehr als erfüllt. Die einzigen Defizite, die dazu führen könnten, eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu verneinen, bestünden in den Bereichen Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme, Öffentliches Gesundheitswesens sowie Arbeitsmedizin und Sozialmedizin. Eine Kenntnisprüfung in den Bereichen Chirurgie und Innere Medizin zu verlangen, sei daher unsinnig und unverhältnismäßig, da weder die betroffenen Bereiche dort vermittelt werden, noch in den dort geprüften Gebieten Defizite bestünden. Dies sei von dem Sachverständigen auch ausdrücklich so vermittelt worden. Darüber hinaus seien die vermeintlichen Defizite in den genannten Nebengebieten auch nicht ausreichend, um als wesentliche Unterschiede im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO zu gelten. Auch wären diese mittlerweile durch die mehrjährige Tätigkeit im klinischen Bereich ausgeglichen. Sollte dies anders beurteilt werden, so solle ihm – wie vom Gutachter vorgeschlagen – auferlegt werden, an entsprechenden Seminaren zu den Grundlagen der vermeintlich defizitären Bereiche teilzunehmen. Das Abverlangen einer Kenntnisprüfung in den drei Prüfungsfächern, in denen keine Defizite bestünden, sei nicht mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit sowie auf die Vorgabe an einer Kenntnisprüfung, die nur die in der gutachterlichen Stellungnahme benannten defizitären Fächer zum Gegenstand habe. Als defizitäre Fächer seien im Gutachten die Fächer Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme, Öffentliches Gesundheitswesen und Arbeitsmedizin und Sozialmedizin identifiziert worden. Darüber hinaus sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob und inwieweit im Ersten Ausbildungsabschnitt Praktika und Seminare stattgefunden hätten. Durch das Fehlen dieser Ausbildungsformen und der entsprechend vermittelten Inhalte könne eine Gleichwertigkeit des Ersten Ausbildungsabschnitts nicht bestätigt werden. Die festgestellten Defizite würden sich demnach nicht nur auf die genannten Fächer, sondern auch auf das Fehlen von Praktika und Seminaren im Ersten Ausbildungsabschnitt beziehen. Von daher sei das Abverlangen der Kenntnisprüfung auch nicht unverhältnismäßig. Die genannten Fächer seien in § 27 Ärzteapprobationsordnung - ÄApprO - als Prüfungsfächer vorgeschrieben und somit für die Berufsausübung als Arzt auch wesentlich. Die Tätigkeit des Klägers im ... in ... sei nicht geeignet, sämtliche wesentliche Defizite seines Ausbildungsstandes auszugleichen. Mit der Kenntnisprüfung habe der Kläger die Möglichkeit, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erbringen. Eine andere Möglichkeit sehe das Gesetz nicht vor. Er sei an die vorgeschriebenen Prüfungsinhalte gebunden und könne zusätzlich ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen. Da der Kläger sich weigere, an der Kenntnisprüfung teilzunehmen, sei der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht geführt und der Antrag auf Erteilung der Approbation daher abzulehnen.

Der Kläger hat am 10. Mai 2017 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Gleichwertigkeit der Ausbildung sei gegeben, denn es lägen keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung, die in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung geregelt sei, vor. Fächer würden sich nur dann wesentlich unterscheiden, wenn deren Kenntnis eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sei und die Ausbildung des jeweiligen Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung hinsichtlich Dauer und Intensität bedeutende Abweichungen aufweise, weil das Fehlen von Kenntnissen in diesen Fächern ernsthafte Gefahren für die Gesundheit der Patienten befürchten lasse. Der Gutachter habe einzig Defizite in den landesspezifisch vermittelten Aspekten zu den Bereichen Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme, Öffentliches Gesundheitswesen sowie Arbeitsmedizin und Sozialmedizin festgestellt. Dieser rüge ausdrücklich nicht Defizite wegen des Fehlens von Praktika und Seminaren im Ersten Ausbildungsabschnitt. Nach der eindeutigen Aussage des Sachverständigen reiche als Ausgleich der Nachweis über die Teilnahme an speziellen Seminaren aus. Es sei daher absurd, aufgrund des Fehlens von Praktika und Seminaren eine Kenntnisprüfung abzuverlangen. Auch seien die vom Sachverständigen festgestellten Defizite nicht wesentlich im Sinne der maßgeblichen Rechtsnorm. So sei bereits die Wichtigkeit für die Berufsausübung fraglich und zudem unklar, wie sich hieraus ernsthafte Gefahren für die Patienten entwickeln könnten. Darüber hinaus seien die vermeintlich festgestellten Defizite durch die ärztliche Berufspraxis nunmehr vollständig ausgeglichen. Bereits in der täglichen Arbeit in der Klinik habe er Kenntnisse im Bereich der Gesundheitsökonomie, der Gesundheitssysteme und des Öffentlichen Gesundheitswesens erwerben können. Schließlich sei das Abverlangen der Kenntnisprüfung auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz unverhältnismäßig, denn die Prüfung beziehe sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm lediglich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie und somit nicht auf die Prüfung im Bereich der vermeintlich festgestellten Defizite. Die abverlangte Prüfung sei daher völlig ungeeignet, die bei ihm vermeintlich festgestellten Defizite auszugleichen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2017 zu verpflichten, ihm die Approbation zu erteilen,

hilfsweise, über die Erteilung der Approbation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Approbation. Das eingeholte Gutachten trage das Begehren nicht. Es fehle bereits an einem aussagekräftigen Curriculum über die Ausbildung in der Ukraine. Sofern der Gutachter darstelle, dass die Kernfächer abgedeckt seien, so treffe dies nicht zu. Alleine die Bezugnahme auf die in der Ukraine in den Kernfächern absolvierte Stundenzahl sei wenig aussagekräftig. Erfahrungsgemäß komme dem Selbststudium in der Ukraine ein breiter Raum zu. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich das Selbststudium in der niedergeschriebenen Stundenzahl niederschlage. In der Bundesrepublik Deutschland stünden dagegen Praktika und Seminare im Vordergrund. Der Kläger habe entsprechende Ausbildungsnachweise nicht beigebracht, also keine Nachweise, die eine vergleichbare Ausbildung belegten. Insgesamt seien hiernach die Art und Weise der Kenntniserlangung in wesentlichen Kernfächern in der Medizin nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Ukraine vom 9. November 2017 sei festzustellen, dass die Fächer lediglich stundenmäßig in Vorlesungen, Praktische Übungen und selbstständiges Arbeiten des Studenten unterteilt seien. Es fehle jegliche inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Fächer des Studiums. Ein Abgleich der Inhalte des deutschen Studiums mit den Inhalten des ukrainischen Studiums sei somit nicht durchführbar. Die Fächer Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme etc. sowie Prävention und Palliativmedizin seien in § 27 Abs. 1 ÄApprO aufgeführt und somit für die Ausübung des Arztberufes wesentlich, weil die Absolvierung entsprechender Prüfungen Voraussetzung sei, um an der Zweiten staatlichen Prüfung teilnehmen zu können. Zudem fehle es an wesentlichen Nachweisen für die verschiedenen Tätigkeiten in der Ukraine, sodass ein Ausgleich nicht angenommen werden könne. Nachgewiesen seien in qualifizierter Form lediglich die Tätigkeiten während der Internatur und der Qualifikation zu den verschiedenen Facharztausbildungen. Das vorgelegte Arbeitsbuch und die Tätigkeit als Schiffsarzt auf den Schiffen der Gas- und Ölindustrie seien nicht geeignet, festgestellte wesentliche Defizite auszugleichen. Inwieweit die bezeugten Einblicke in sozialmedizinische Angelegenheiten genügten, um die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Sozialmedizin abzudecken, vermöge er nicht zu beurteilen. Gleiches gelte für die Frage, ob die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme und öffentliches Gesundheitswesen durch die Tätigkeit im Krankenhaus ab dem 1. Juli 2014 als erworben angesehen werden können. Auch wenn der eine oder andere Teilbereich der festgestellten wesentlichen Defizite durch Berufstätigkeit inzwischen als ausgeglichen angesehen werden möge, so seien damit nicht die erwähnten strukturellen wesentlichen Defizite des Ersten und Zweiten Ausbildungsabschnitts behoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten verwiesen. Die genannten Vorgänge lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I. Der Kläger hat kein Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. I. S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I. S. 3191) – BÄO –, ist Antragstellern, die – wie der Kläger – über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gelten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Satz 8 BÄO entsprechend.
22 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des betreffenden Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 BÄO, der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBI. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. S. 2581) – ÄApprO –, geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO vor, wenn die Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufes des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO). Fächer, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die ausländische Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist, unterscheiden sich wesentlich (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO).

Die Regelungen in § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO bestimmen in ihrer seit dem 23. April 2016 geltenden Fassung, dass die Ausbildungsdauer nicht mehr Kriterium für die Überprüfung der wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung ist. Diese Regelungen gelten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 BÄO ebenfalls für die Drittstaatenausbildungen. Der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Kriterium bezieht sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist deshalb – ohne dass der Verzicht auf die Ausbildungsdauer als Unterscheidungskriterium zu einer Senkung der Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung führen soll – anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Dabei kann für letzteres weiterhin die Ausbildungsdauer ein bedeutendes Indiz sein kann. Auch für die Intensität der Ausbildung kann die Stundenzahl weiterhin einen gewichtigen Anhaltspunkt geben, denn ohne jeglichen quantitativen Maßstab lässt sich die inhaltliche Wertigkeit eines Ausbildungsstandes nur schwer messen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 – 13 A 235/15.TR –, juris).

Die Überprüfung, ob die ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist, erfolgt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (§ 3 Abs. 6 Nr. 6 BÄO). Die Unterlagen müssen Aufschluss über den Ausbildungsstoff geben. Hierbei genügen Angaben zum zeitlichen Umfang einzelner Fächer jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist (vgl. OVG Münster, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 18. November 2016 – 5 K 549/16 –, nicht veröffentlicht). Können diese Nachweise aus Gründen nicht vorgelegt werden, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, wird der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO).

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der jeweilige Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

1. Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Arzt, denn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes lässt sich vorliegend nicht feststellen. Zu messen ist der Ausbildungsstand des Klägers an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte vorsieht, wobei § 3 Abs. 2 und 3 BÄO aus Gründen des Patientenschutzes die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Zeitpunkt der Erteilung der Approbation verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33/07 –, juris; OVG Münster, a.a.O.).

a) Vorliegend bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers, weil ein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt der Ausbildung in deutscher Sprache nicht vorgelegt wurde. Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018 mit, dass eine Entscheidung anhand der vorgelegten Unterlagen erfolgen soll. Bestehende Zweifel lassen sich daher nicht ausräumen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des technischen Fortschritts, des demographischen Wandels, der Digitalisierung des Berufsalltags der Mediziner und in Anpassung daran auch die Ausbildung der Ärzte sich im Laufe der Zeit verändert hat. Dieser Wandel findet nicht nur Ausdruck im anwachsenden Ausbildungsstoff, sondern er hat sich auch in der Einführung neuer Fächer und Querschnittsbereiche in die Approbationsordnung für Ärzte sowie die Forderung nach berufspraktischen und fächerübergreifendem Unterricht niedergeschlagen. Vor diesem Hintergrund ist eine Eins-​zu-​eins-​Überprüfung ohne konkreten Blick auf die Ausbildungsinhalte allein anhand des Fächerkatalogs bereits ausgeschlossen (vgl. OVG Münster, a.a.O.).
28 Die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen lassen ohne individualisiertes Curriculum in einer Vielzahl von Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu. Der Kläger hat lediglich hinsichtlich der Qualifikationen zu den verschiedenen Facharztausbildungen sowie der Internatur qualifizierte Nachweise beigebracht. Der Aufforderung des Gerichts, ein Curriculum des Studiums der Humanmedizin, aus dem sich die vermittelten Inhalte zu den einzelnen Fächern sowie die Form und Weise der Unterrichtsvermittlung ergeben, vorzulegen, ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Aus der beigebrachten übersetzten Bescheinigung vom 9. November 2017 der Nationalen Medizinuniversität ... lässt sich lediglich eine stundenmäßige Unterteilung in Vorlesungen, praktische Übungen und selbständige Arbeit des Studenten entnehmen. Die inhaltliche Ausgestaltung der nur schlagwortartig genannten Fächer des Studiums ist nicht erkennbar.

Demnach lassen die vorgelegten Unterlagen bei dem nach § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4 BÄO erforderlichen Fächervergleich nicht eindeutig erkennen, dass bestimmte nach der Approbationsordnung für Ärzte verpflichtend zu belegende Fächer auch mit dem erforderlichen Inhalt Gegenstand der ärztlichen Ausbildung des Klägers gewesen sind.

Dies gilt beispielsweise für das Fach Biochemie/Molekularbiologie, welches nach § 22 Abs. 1 II ÄApprO Gegenstand des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist. Dass dieses Fach Gegenstand des Faches "Biologische Chemie" war, wie der Gutachter zugunsten des Klägers angenommen hat, lässt sich nur unter Berücksichtigung eines aussagekräftigen Curriculums nachvollziehen. Ferner fehlt es an einem entsprechenden Nachweis hinsichtlich der Fächer Psychotherapie (§ 27 Satz 4 Nr. 18 ÄApprO) und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (§ 27 Satz 4 Nr. 19 ÄApprO), die Voraussetzung für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind. Dass diese Fächer in dem Fach Psychiatrie, Psychologie und in dem Fach Grundlagen der Pädagogik und Psychologie beinhaltet waren, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht verlässlich sagen. Gleiches gilt für das Fach Toxikologie (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 17 ÄApprO). Auch hier kann kein eindeutiger Rückschluss darauf gezogen werden, dass dieses Fach im Fach Pharmakologie gelehrt wurde. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Nachweis für das Fach Arbeitsmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ÄApprO). Den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass das Fach Arbeitsmedizin, wie vom Gutachter zugunsten des Klägers angenommen, in dem Fach Sozialmedizin und Gesundheitsschutz beinhaltet war. Zudem ist insofern auch zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich der Fächer Arbeitsmedizin und Sozialmedizin auch nur über Kenntnisse in Bezug auf die Ukraine verfügt. Die betreffenden Feststellungen des Gutachters beziehen sich eher im Bereich grober Abschätzungen.

Darüber hinaus fehlt es auch an Nachweisen für zahlreiche Querschnittsbereiche (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄApprO). Diese decken flächenübergreifend klinische oder ethische Bereiche der Humanmedizin ab. Sie sollen sicherstellen, dass Inhalte, die anteilig in verschiedenen klassischen Fächern unterrichtet werden, nicht aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten in den Grenzbereichen untergehen, sondern auf jeden Fall in hinreichendem Umfang unterrichtet und geprüft werden. Dem ist die Wertung zu entnehmen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die heutige berufliche Tätigkeit als Arzt auch relevant sind. So sehen dementsprechend die Regelungen über die Eignungs- und Kenntnisprüfung in §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 ÄApprO vor, dass sich die Prüfung auch auf diese Bereiche erstrecken kann (vgl. OVG Münster, a.a.O.)

Vorliegend lässt sich anhand der vorgelegten Unterlagen etwa auch nicht erkennen, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt dem Kläger Kenntnisse in den Fächern Medizin des Alterns und des alten Menschen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 7 ÄApprO), Prävention und Gesundheitsförderung (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 10 ÄApprO), Palliativmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 13 ÄApprO) und Schmerzmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr.14 ÄApprO) vermittelt wurden. Ferner lässt sich im Hinblick auf die Teilbereiche des Querschnittsbereichs Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ÄApprO) nicht sicher sagen, dass die zuletzt genannten beiden Fächern Gegenstand des Fachs Geschichte der Medizin – wie vom Gutachter angenommen - gewesen sind. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Nachweis für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 ÄApprO). Dass dieser Themenkomplex in dem Fach Wirtschaftslehre des Gesundheitsschutzes enthalten war, ist durch die vorliegenden Unterlagen nicht belegt. Insofern ist darüber hinaus hinsichtlich dieses Themenkomplexes zu berücksichtigen, dass dem Kläger diesbezüglich jedenfalls auch die landesspezifischen Aspekte im Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland fehlen.

b) Ob sämtliche oben aufgeführte defizitären Fächer wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind, kann dahinstehen, denn dies muss jedenfalls für die Fächer Arbeitsmedizin und Sozialmedizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Gesundheitsökonomie, Gesundheitssysteme, Öffentliches Gesundheitswesen, Palliativmedizin und Schmerzmedizin angenommen werden.

Welche Fächer wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs sind, bestimmt der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber. Es ist seine Sache, in den durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. OVG Münster, a.a.O.).

Die oben genannten Fächer stellen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes dar, denn sie zählen sämtlich zu den Fächern, in denen nach § 27 Abs. 1 ÄApprO Leistungsnachweise für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zu erbringen sind (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 6 A 10872/16.OVG –, VG Mainz, Urteil vom 15. Juli 2016 – 4 K 657/15.MZ –, jeweils nicht veröffentlicht). Der Umstand, dass der Nachweis von Kenntnissen in diesen Fächern Voraussetzung für die Prüfungszulassung ist, indiziert bereits, dass es sich hierbei um Fächer handelt, deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 10. November 2015 – 7 K 3422/14 –, juris). Insofern ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Prüfstoffs für den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung bei den Prüfungsaufgaben auch die Aspekte, Rehabilitation, Schmerzbehandlung und Palliativmedizin, sozialmedizinische Aspekte der Krankheitsentstehung und –verhütung, Öffentliche Gesundheitspflege/Public Health sowie Arbeitsmedizinische Untersuchungen, Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung, Berufskrankheiten berücksichtigt werden können (vgl. Anlage 15 (zu § 28 Abs. 3 Satz 2) ÄApprO). Auch hieraus lässt sich darauf schließen, dass diesen Fächer eine wesentliche Bedeutung für die Ausübung des ärztlichen Berufs zukommt.

Selbst wenn man nicht nur von der formalen Festlegung als Prüfungsstoff ausgeht, sind jedenfalls die Fächer Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs. Das ist nämlich auch dann der Fall, wenn ihr Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, weil es sich um Kernfächer der ärztlichen Ausbildung handelt (etwa innere Medizin oder Chirurgie). Wesentlich sind sie schon dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten für eine adäquate allgemeinmedizinische Versorgung und für das Verständnis von Krankheiten bedeutsam sind. Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 3 Abs. 2 und 3 BÄO verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand und nicht eine identische Ausbildung. Zudem lässt auch § 37 Abs. 1 ÄApprO eine abgestufte Wertigkeit erkennen, denn danach erstreckt sich die Kenntnisprüfung zwingend nur auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, während die Fragestellungen der Kenntnisprüfung ergänzende Aspekte der Notfallmedizin, der Klinischen Pharmakologie/Pharmakotherapie, der bildgebenden Verfahren, des Strahlenschutzes und der Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausführung betreffen. Zusätzlich kann die zuständige Behörde ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den aufgeführten Prüfungsthemen nicht umfasst ist (vgl. zu alledem OVG Münster, a.a.O.).

Hiervon ausgehend ist jedenfalls das Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufes. So nimmt dieses Fach im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen breiten Raum ein und ist Prüfungsstoff des Zweiten Abschnitts (vgl. Anlage 15 (zu § 28 Abs. 3 Satz 2) ÄApprO: Psychosomatische Krankheiten und funktionelle Störungen). Für den ärztlichen Alltag, das Verständnis von Krankheiten und die Sicherstellung einer angemessenen Behandlung sind entsprechende Grundkenntnisse und Fähigkeiten gerade im Hinblick auf diffuse, breit gestreute Krankheitsbilder unerlässlich (vgl. OVG Münster, a.a.O.).

Ferner ist ebenfalls der Querschnittsbereich Medizin des Alterns und des alten Menschen auch nach der weiter gefassten Definition wesentlich. Aufgrund des demographischen Wandels ist diesem Bereich ein erhebliches Gewicht beizumessen. Der Arzt ist wegen der steigenden Zahl älter werdender Menschen im beruflichen Alltag mit einer wachsenden Zahl multimorbider, chronisch erkrankter und pflegebedürftiger Patientinnen und Patienten konfrontiert (vgl. OVG Münster, a.a.O.).

c) Der Kläger hat die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch nicht vollumfänglich durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die er im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, ausgeglichen.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass ein Ausgleich dabei nur insoweit erfolgen kann, als ärztliche Berufserfahrung nachgewiesen wird, die sich qualitativ auf die defizitären Fächer bezieht. Eine rein quantitative ärztliche Tätigkeit ohne inhaltlichen Bezug zu den defizitären Fächern ist dagegen nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren (vgl. VG Mainz, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 7 K 2850/12 –, juris). Die Bundesärzteordnung stellt zwar keine konkreten formal inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis über den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis. Jedoch müssen die Bescheinigungen und Zeugnisse in hinreichend substantiierter Weise erkennen lassen, ob die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgeglichen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 3 B 42/16 – in Bezug auf die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Zahnarztausbildung; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 – 8 LB 73/13 -, juris; VG Mainz, a.a.O.). Im Einzelfall kann auch auf eine entsprechende Erklärung und Bekundung des Antragstellers abgestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung über die von ihm erworbene Berufserfahrung aus Gründen, die nicht in der Person liegen, nicht oder nur schwer beschaffen kann (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Angaben kann ein Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede durch seine Berufspraxis nicht angenommen werden. Der Kläger hat hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in der Ukraine u.a. ein Arbeitsbuch vorgelegt. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Kläger als Gesundheits- und Krankenpfleger in der Abteilung für Kardiologie und Rheumatologie im klinischen Kinderkrankenhaus der ... von September 1997 bis August 1998, als Facharzt für Pädiatrie zur Betreuung von Schulen und vorschulischen Kindereinrichtungen in der städtischen Kinderpoliklinik Nr. 5 von August 1999 bis August 2002, als Facharzt für Pädiatrie und Familienarzt im medizinischen Zentrum "..." von August 2003 bis Juni 2007, von Juni 2007 bis Dezember 2007 als Facharzt für Innere Medizin der poliklinischen Bereichsabteilung tätig war. Welche ärztlichen Tätigkeiten der Kläger dort im Einzelnen und in welchem inhaltlichen Umfang erbracht hat, ist hieraus nicht ersichtlich. Auch lässt sich dies nicht aus dem vorgelegten Lebenslauf des Klägers im Hinblick auf die festgestellten wesentlichen Fächer entnehmen. Ferner liegen auch hinsichtlich der Tätigkeit als Schiffsarzt in der Gas- und Ölindustrie von Dezember 2007 bis September 2013 sowie als Schiffsarzt von April 2013 bis September 2013 keine Bescheinigungen vor, aus denen sich Einzelheiten im Hinblick auf seine Tätigkeiten entnehmen lassen. Auch anhand des vorgelegten Lebenslaufs lässt sich auch hier nicht feststellen, dass der Kläger durch die Tätigkeit als Schiffsarzt die festgestellten wesentlichen Fächer ausgeglichen hat.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund seiner ärztlichen Berufspraxis in der Bundesrepublik Deutschland die festgestellten Defizite in den wesentlichen Fächern hinreichend ausgeglichen hat.

Ausweislich der von der Kammer angeforderten Unterlagen ist der Kläger seit dem 1. Juli 2014 als Assistenzarzt in der Abteilung für Innere Medizin des ... (seit 1. Januar 2016 "...") ganztätig beschäftigt. Nach dem Zwischenzeugnis vom 30. September 2016 war der Kläger alternierend während seiner 27-​monatigen Tätigkeit in der internistischen Erstaufnahme und auf einer allgemeininternistisch ausgerichteten Krankenstation unter Anleitung eines Oberarztes tätig gewesen und hatte hierbei Gelegenheit, Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Symptomatologie, Pathogenese, Diagnostik, Differenzdiagnostik und Therapie von Krankheitsbildern aus dem gesamten Bereich der Inneren Medizin und angrenzender Fächergebiete (Neurologie, Psychiatrie, Palliativmedizin und Schmerzmedizin) zu erwerben. Aus dem Zwischenzeugnis vom 30. April 2018 geht hervor, dass der Kläger während seiner 19-​monatigen Tätigkeit seit Oktober 2016 weiterhin unter Supervision des zuständigen Oberarztes rotierend die allgemein- internistisch ausgerichtete Krankenstation im Wechsel mit der internistischen Erstaufnahme betreute und hierbei seine Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Pathologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik, Früherkennung und Therapie von Krankheitsbildern und aus dem gesamten Bereich der Inneren Medizin inklusive der Notfalldiagnostik und -versorgung und angrenzender Fachgebiete wie Neurologie, Psychiatrie, Palliativmedizin, Strahlenmedizin bei mehr als 900 Patienten festigen konnte. Zudem hat der Kläger im Rahmen der Patientenbetreuung auf der allgemein-​internistisch ausgerichteten Krankenstation regelmäßig Rehabilitationsanträge für Anschlussheilbehandlungen der von ihm versorgten Patienten (kardiologisch, pneumologisch, neurologisch, geriatrisch) ausgefüllt und dadurch auch einen Einblick in sozialmedizinische Angelegenheiten erlangt. Nach der aktuellsten Bescheinigung vom 10. September 2018 ist der Kläger im Rahmen seiner Assistenzarzttätigkeit täglich mit den Anforderungen des Gesundheitssystems beschäftigt. Konkret bedeute dies, dass Kenntnisse bezüglich des Abrechnungssystems der Krankenhäuser (DRG, mittlere Verweildauer, Case Mix Index etc.) voll geläufig sind. Des Weiteren ist Teil seiner täglichen Arbeit im medizinischen Sektor, die zur Verfügung stehenden Ressourcen bezüglich Diagnostik (Radiologien, Labor, etc.) sorgfältig abzuwägen. Zu seinen täglichen Aufgaben zählt ebenfalls die Beratung bezüglich Prävention von Erkrankungen (z.B. zur Senkung des kardivaskulären Risikoprofils, die notwendige Beratung bezüglich Ernährung, Bewegung, Rauchverzicht etc.). Da am Standort eine enge Zusammenarbeit mit der ansässigen Strahlentherapie, sowie der Palliativmedizin besteht, hat der Kläger auch diesbezüglich entsprechende Kenntnisse in Bezug auf differenzierte Schmerztherapie und Palliativmedizin erworben.

Aus den vorgelegten Bescheinigungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Kläger sich während seiner Tätigkeit als Assistenzarzt in der Abteilung für Innere Medizin in signifikanter Weise auch mit psychosomatischer Medizin und Psychotherapie beschäftigt hat. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Kläger während seiner Tätigkeit Gelegenheit gehabt habe, Kenntnisse und Erfahrungen in dem angrenzenden Fachgebiet Psychiatrie zu erwerben. Ob der Kläger hierdurch auch Berührungspunkte mit psychosomatischer Medizin und Psychotherapie hatte, bzw. Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen behandelt hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Insgesamt ist festzustellen, dass die beigebrachten Bescheinigungen nicht sehr aussagekräftig sind, weil sie eher kursorisch abgefasst sind.

Hinsichtlich der Fächer Palliativmedizin und Schmerzmedizin ist ebenfalls fraglich, ob zum Ausgleich der Defizite hierfür ausreichend ist, dass der Kläger – wie bescheinigt – aufgrund der engen Zusammenarbeit mit der ansässigen Strahlentherapie und der Palliativmedizin Kenntnisse in Bezug auf differenzierte Schmerztherapie und Palliativmedizin erworben habe. Insofern ist zu berücksichtigen, dass mit der Aufnahme der Schmerzmedizin als separaten Querschnittsbereich in die Approbationsordnung der Ärzte die eigenständige Bedeutung der Schmerzmedizin in der Behandlung zum Beispiel chronisch kranker Menschen mit guter Prognose in Abgrenzung zu Patienten in der Palliativversorgung gestärkt werden sollte. Zwar gibt es eine thematische Überschneidung der Palliativ- und Schmerzmedizin, insbesondere bezüglich der Schmerztherapie am Lebensende, diese ist aber mit der Schmerztherapie anderer Schmerzerkrankungen nicht vergleichbar. Dem sollte durch die Einführung eines eigenständigen Querschnittsbereichs Rechnung getragen werden und Missverständnissen vorgebeugt werden, die sich aus einer "irrtümlichen Gleichsetzung" von palliativmedizinischen und schmerztherapeutischen Ansätzen" ergeben könnten (vgl. BR-​Drs. 238/12, S.10).

Schließlich kann auch ein Ausgleich in den Fächern Arbeitsmedizin und Sozialmedizin nicht angenommen werden. In dem Schreiben vom 12. September 2018 gab der Kläger an, dass die Bereiche Arbeitsmedizin und Sozialmedizin naturgemäß nicht zu den Bereichen zählen, in denen die dortige Abteilung des Klinikums tätig ist. Im Übrigen ist es hinsichtlich des Faches Sozialmedizin auch nicht ausreichend, dass der Kläger regelmäßig Rehabilitationsanträge für Anschlussheilbehandlungen der von ihm versorgten Patienten ausgefüllt hat und dadurch einen Einblick in sozialmedizinische Angelegenheiten erlangt haben soll. Denn unter Sozialmedizin wird die "Gesamtheit der bevölkerungsbezogenen Analysen und Strategien zur Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten" verstanden, wobei Kenntnisse und Methoden der angewandten und sozialen Epidemiologie, Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystemforschung und Prävention zur Anwendungen kommen (vgl. BT-​Drs. 14/5661).

Angesichts des fehlenden Ausgleichs der Defizite in den Fächern Schmerzmedizin und Palliativmedizin, Arbeitsmedizin und Sozialmedizin sowie Psychotherapie und psychosomatische Medizin kann dahinstehen, ob ein Ausgleich in den weiteren defizitären Fächern stattgefunden hat. Lediglich ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass viel dafür spricht, dass der Kläger das Defizit im dem Bereich Medizin des Alterns und des alten Menschen ausgeglichen hat. Denn ausweislich des vorgelegten Studienplans im Fach Allgemeinmedizin und Familienmedizin war das Fach Grundlagen der Medizin des Alterns und des alten Menschen Gegenstand der Facharztausbildung für Allgemeinmedizin und Familienmedizin.

Liegen demnach insgesamt wesentliche Unterschiede der Ausbildung vor, die nicht ausgeglichen wurden, obliegt es dem Kläger den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO bezieht sich die Prüfung auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie, wobei die zuständige Behörde in dem Bescheid nach § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO zusätzlich ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen kann, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den in Satz 1 und 2 aufgeführte Prüfungsthemen nicht umfasst ist. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass nur im Falle des Vorliegens einer ärztlichen Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz der Nachweis durch eine Eignungsprüfung erbracht werden kann, die sich auf die festgestellten Unterschiede bezieht (§ 3 Abs. 2 Satz 7 BÄO). Diese Regelung gilt im Falle des Klägers jedoch gerade nicht (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO). Da dem Kläger somit nach Bestehen der Prüfung die Möglichkeit eröffnet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm. Hierdurch soll insbesondere der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Ferner bestehen auch keine Bedenken in Bezug auf die Festlegung des Fachs Allgemeinmedizin. Ein anderes Fach drängt sich im vorliegenden Einzelfall - insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens eines übersetzten aufgeschlüsselten Curriculums und der damit verbundenen Schwierigkeiten eines Vergleichs - nicht zwingend auf.

Ob die Versagung schon allein auch auf § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO gestützt werden könnte, weil der Kläger kein umfassend übersetztes individualisiertes Curriculum beigebracht hat, kann dahinstehen (so auch OVG Münster, a.a.O.).

Nach alledem kann der Klage bereits aufgrund der fehlenden Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers nicht stattgegeben werden. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klage im Hinblick auf die fehlenden aktuellen Nachweise spruchreif gewesen wäre.

II. Schließlich führt auch der unechte Hilfsantrag nicht zum Erfolg, da nach den vorstehenden Ausführungen bereits die Gleichwertigkeit der Ausbildung, als notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Arzt, nicht festgestellt werden kann.

Im Hinblick auf den im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 25. September 2018 eingereichten Schriftsatz, war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Sofern bezüglich der Fächer Arbeitsmedizin und Sozialmedizin eine Bescheinigung des ... vom 18. September 2018 sowie ein Auszug des Fortbildungskontos des Klägers vorgelegt wurde, können hierdurch nicht sämtliche der oben angesprochenen Defizite ausgeglichen werden. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in signifikanter Weise auch mit psychosomatischer Medizin und Psychotherapie beschäftigt hat. Im Übrigen fehlt es weiterhin an einem aufgeschlüsselten Curriculum über den Inhalt der Ausbildung des Klägers in deutscher Sprache.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

V. Die Berufung war von der Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 genannten Art nicht vorliegen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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