(22.10.2018) Vorläufig darf ein arabischstämmiger Zahnarzt, der bereits seit 1992 die deutsche zahnärztliche Approbation besitzt, weiter in seiner Praxis tätig sein. Zwar hatte es Beschwerden wegen seiner Sprachkenntnisse gegeben. Diese rechtfertigen aber aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht, seine Approbation ruhend zu stellen. Das Gericht stellt dabei besonders auf die weitreichenden Folgen ab, die ein Ruhen der Approbation für den Zahnarzt hätte, dass derzeit nicht erkennbar sei, ob solche sprachlichen Lücken die Gesundheit seiner Patienten gefährdete und darauf, dass er im übrigen fachlich kompetent ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 13 B 1234/18).

Zähne eines PatientenDer Fall:

Der 1943 geborene Antragsteller ist Zahnarzt und seit 1992 als niedergelassener Zahnarzt mit gegenwärtig fünf Mitarbeitern in eigener Praxis in T. tätig ist. Nach Auskunft der Zahnärztekammer Nordrhein vom 14. Juli 2017 ist der Antragsteller in diesem langen Zeitraum nicht negativ in Erscheinung getreten. Auch lagen bei der Zahnärztekammer Nordrhein bis auf eine Patientenbeschwerde keine weiteren Patientenbeschwerden vor. In den Akten des Antragsgegners vorhandenen einzigen Patientenbeschwerde ist davon die Rede, dass der Antragsteller ein „schlechtes Deutsch spricht“ und es zeigt sich, dass sie mit der am 30. April 2017 erfolgten Behandlung durch den Antragsteller im Notfalldienst unzufrieden war.

Danach wurde dem Antragsteller auferlegt, an einer Fachsprachenprüfung teilzunehmen. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung war der 1. Teil der Prüfung u.a. von Rückfragen des „Patienten“ geprägt und war - ebenso wie der 3. Teil der Prüfung - fachsprachlich mit Mängeln behaftet war. Auch war der Antragsteller danach weder in der Lage, auf dem Niveau eines Muttersprachlers zu kommunizieren noch beherrschte er die Fachtermini fehlerlos. Des eiteren schaffte er es nicht in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Dokumentation und Therapieplanung zufriedenstellend anzufertigen. 

In der Folge wurde seine Approbation ruhend gestellt und der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.

Mit seinem Antrag verlangt der Antragsteller, dass er einstweilig weiter als Zahnarzt arbeiten darf, bis das Verwaltungsgericht endgültig über das Ruhen der Approbation entscheiden hat.

Die Entscheidung:

Das OVG erlaubt dem Zahnarzt ersteinmal, weiter als Zahnarzt zu arbeiten. Zwar ließe das Ergebnis der Fachsprachenprüfung erkennen, dass er wohl nicht das hier erforderliche Sprachniveau C 1 erreichen werde.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber aber in den Fällen, in denen der (Zahn-)Arzt bereits im Besitz einer Approbation ist und deshalb regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass er sich in seinem Beruf bereits bewährt hat, bei Fehlen der erforderlichen Sprachkenntnisse nicht zwingend den Erlass einer Ruhensanordnung vorgesehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den zuständigen Behörden insoweit ein Ermessen eingeräumt. Dies, wie auch der Umstand, dass fehlende Sprachkenntnisse keinen Grund für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Approbation darstellen (vgl. § 4 ZHG), belegen, dass der Gesetzgeber nicht stets und zwingend von einer nicht hinnehmbaren, weil abstrakt ohnehin niemals auszuschließenden Gesundheitsgefährdung infolge mangelhafter oder fehlender Sprachkenntnisse ausgeht.

Da die Anordnung des Ruhens der Approbation zur Folge hat, dass der Zahnarzt seinen zahnärztlichen Beruf nicht mehr ausüben darf (§ 5 Abs. 3 ZHG), bedarf es wegen des mit der Ruhensanordnung verbundenen erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit des Arztes nach Art. 12 Abs. 1 GG einer besonderen Rechtfertigung. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Ob die Sprachkenntnisse des Antragstellers in einem solchen Ausmaß mangelhaft sind, dass konkrete Gefahren für seine Patientinnen und Patienten zu befürchten sind, ist gegenwärtig offen. Es gibt nur eine Beschwerde wegen eines schlechten Deutsch, dagegen ist der Zahnarzt aber bereits seit 1992 als Zahnarzt tätig, dies ohne Beanstandungen. Zwar hat er laut Sprachprüfung in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Dokumentation und Therapieplanung nicht zufriedenstellend anfertigen können. Bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit aber kann der Antragsteller sich sowohl für Rückfragen beim Patienten als auch für die Erstellung schriftlicher Dokumentationen und Therapieplanungen die aus seiner Sicht erforderliche Zeit nehmen. Auch kann er auf die Hilfe Dritter - etwa bei der Erstellung von Dokumentationen - zurückgreifen. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen aber noch keinen Rückschluss auf eine konkrete Patientengefährdung.

Nach alledem sprach sich das Gericht dafür aus, dem Zahnarzt bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung die Approbation zu lassen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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