(20.9.2018) Die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ist eine präventive Maßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, durch die schwerwiegend in die Berufsfreiheit des Arztes eingegriffen wird. Sie ist nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Arzt, dem in einem noch laufenden Strafverfahren ein Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird, trotz des Druckes dieses Strafverfahrens erneut fehlerhaft abrechnen wird, so ist ein Vollzug der Ruhensanordnung als Präventivmaßnahme aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erforderlich und muss unterbleiben (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 B 826/18).

Approbationsurkunde eines ArztesDer Fall:

Einem Arzt wird Abrechnungsbetrug vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. Die zuständige Behörde ordnete ein Ruhen der Approbation des Arztes nach § 6 Abs 1 Nr 1 BÄO an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Arzt legte Widerspruch ein. Diesen wies die Behörde zurück. Der Arzt klagte gegen die Ruhensanordnung. Diese Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet zurück. Der Arzt ging in Berufung. Später beantragte der Arzt die vorläufige Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage (bis zum endgültigen Abschluß des Verwaltungsverfahrens).

Die Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht gab dem Arzt Recht und ordnete die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage an.

Zuersteinmal stellte das Gericht fest, dass die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO auch nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Urteils, dass die Anfechtungsklage des Arztes abwies, angeordnet werden kann. 

Im weiteren beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob der Arzt vorläufig, sprich bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahrens, seine Approbation behalten darf und bejahte dies.

Das Gericht betonte, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, mithin der Vorwurf des Abrechnungsbetruges noch nicht belegt sei. Die Ruhensanordnung müsse sich deshalb insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, der Verurteilungswahrscheinlichkeit und des zu erwartenden Strafmaßes als verhältnismäßig erweisen. Dies zu Grunde gelegt, sei auch die hier in Rede stehende Vollziehung, die eine Vorverlagerungen der Wirkungen der Ruhensanordnung auf den Zeitraum vor deren Bestandskraft zur Folge hat, nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens konkret zu erwartender Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist.

Diese Gefahren sind aus Sicht des Gerichts gegenwärtig nicht festzustellen. Das Gericht könne derzeit nicht erkennen, dass gewichtige öffentliche Interessen einer Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens entgegenstehen. So stünden etwa Gefährdungen für Leib und Leben der Patienten des Arztes nicht in Rede. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Arzt werde unter dem Druck des beim Landgericht Köln anhängigen Strafverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erneut wegen betrügerischer Abrechnungsmethoden in Erscheinung treten, hat das Gericht nicht nicht. Solche sind bislang auch von der Behörde nicht aufgezeigt worden. Gegenwärtig deutet aus Sicht des Gerichts vielmehr alles darauf hin, dass die anhängigen Verfahren geeignet sind, ein Wohlverhalten des Antragstellers sicherzustellen, sodass ein Vollzug der Ruhensanordnung als Präventivmaßnahme aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erforderlich ist und nach den o.g. Grundsätzen unterbleiben muss. Soweit die Behörde die Ruhensanordnung für erforderlich halten sollte, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft zu gewährleisten, sei schon zweifelhaft, ob dies die vorläufige Vollziehung der Ruhensanordnung zu rechtfertigen vermag, zumal angesichts der Komplexität des seit mehreren Jahren anhängigen Strafverfahrens (erster Hauptverhandlungstermin war am 29. September 2015) die Einschätzung, ob und in welchem Umfang der Kläger eine Verurteilung zu erwarten hat, nur schwer möglich ist. Dass insoweit im Falle einer Verurteilung des Arztes in Betracht zu ziehende approbationsrechtliche Maßnahmen zu spät kämen, um das Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung sicherzustellen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Praxisanmerkung:

Der Erhalt der Approbation und die Fortführung der ärztlichen Tätigkeit ist aus mehrerlei Gründen eminent wichtig für den beschuldigten Arzt. Zum einen ist es ein psychologischer Vorteil, weiter seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen und während des Strafverfahrens als tätiger Arzt aufzutreten. Dies setzt aber eine umfassende Änderung des (kritisierten) Abrechnungsverhaltens voraus. Zum anderen kann der Arzt so ein Wohlverhalten demonstrieren, das sowohl für das Strafverfahren als auch für das Verwaltungsverfahren erhebliche Bedeutung haben kann. Es kann u.a. den Abschluß eines sog. Deals im Strafverfahren erleichtern oder zumindest das Strafmaß reduzieren. Überdies ist die Fortführung der ärztlichen Tätigkeit auch unter finanziellen Gesichtspunkten bedeutsam. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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