(12.7.2018) In dem Streit um die Frage, ob eine Notfallärztin die Erkrankung eines fiebernden Kindes fehlerhaft übersah, kommt das OLG Thüringen zu dem Ergebnis, dass der Befund der Ärztin (u.a. Erkältung) noch vertretbar war und verneint damit einen vorwerfbaren Diagnosefehler (Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 4.7.2018 - 7 U 402/15).

Diagnoseirrtum des Arztes?

Der Fall:

Nachdem bei dem Kläger am Nachmittag des 18.12.2007 plötzlich hohes Fieber bis über 40 Grad Celsius trotz Fieberzäpfchens auftrat, suchten seine Eltern mit ihm abends die eine kinderärztliche Notfallambulanz des kassenärztlichen Notdienstes auf, in der die Beklagte als niedergelassene Kinderärztin ihren vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verrichtete.

Beim Eintreffen in der Notfallambulanz gegen 20:20 Uhr wurde ihnen zunächst ein Notfallschein zur Unterzeichnung. In dem Wartezimmer der Notfallambulanz, welches nicht nur für pädiatrische Notfälle vorgesehen ist, befanden sich zu diesem Zeitpunkt zahlreiche weitere Patienten. Der Kläger musste zunächst einige Zeit warten, bis er zusammen mit seinen Eltern von der Beklagten in das Behandlungszimmer gerufen wurde.

Dort entkleideten ihn seine Eltern, wobei die Beklagte nach der gemessenen Temperatur fragte. Anschließend schaute sie dem Kläger in Mund und Ohren. Eine Temperaturmessung führte sie bei dieser Untersuchung bei dem Kläger durch, indem sie ihm die Hand auf die Stirn legte. Der Kläger zeigte sich als hochfiebriges, unleidliches, sehr reizbares und beeinträchtigtes Kind. Bei Betrachtung des Klägers wies die Beklagte auf einen akuten Hautausschlag am Oberkörper des Klägers hin.

Die Beklagte, die sich den Kläger nochmals nach einer gewissen Verlaufszeit anschauen wollte, verließ sodann den Behandlungsraum, um andere Patienten zu behandeln. Nach einem gewissen Zeitraum, der zwischen den Parteien im Streit steht, kehrte sie in das Behandlungszimmer zurück, um sich den Kläger erneut anzusehen. Anschließend erklärte sie den Eltern des Klägers, es handele sich bei dem Kläger lediglich um eine Erkältungserkrankung, weshalb sie den Eltern ein Fieberzäpfchenrezept aufschrieb und allgemeine Hinweise zu fiebersenkenden Maßnahmen erteilte.

Auf einer bei der Beklagten noch lediglich in Kopie vorhandenen Durchschrift eines Original-Notfall-Vertretungsscheins vermerkt diese:

"Diagnose: Akutes Fieber 40°C, nach Zäpfchen keine Besserung Hautausschlag, hoch fieberhafter Infekt der oberen Atemwege, Virusexanthem. Befunde: Unleidlich, fiebernd, Nase eitrig verkrustet, Rachen aufge., TF re ij., sonst o. B. Neurodermitis mit zahlreichen Kratzeffekten, mittelfleckiges konfluierendes Exanth. a. Körper z. T mit af EffI., (Kratzer?) keine typ. Petechien, keine neurol. Af Fiebersenkung: Nurofen Sup f Säugl, b Bed NT".

Auf einem der Durchschrift des Notfallscheins aufgeklebten gelbem Zettel hat sie weiterhin folgendes dokumentiert:

"Kontrol.; Temp. 39,4°C, unleidlich, abwehrend keine ÄZ. Verschlechterung, wirkt eher etwas mobiler, Haut kaum Veränderungen, Befund idem, kein Hinweis auf Meningokokkeninfektion. Eingehende Beratung fiebersenkende Maßnahmen: Ausziehen, Abwaschen alle -1/2 Std., Fieber supp., reichlich Flüssigkeit." (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift zu Anlage B1, BI. 64 d. A, Bezug genommen).

Nachdem sich die Eltern im Schwesternzimmer das Rezept geholt hatten, verließ der Kläger mit seinen Eltern die Ambulanz. Um 22:04 Uhr besorgten die Eltern des Klägers ein fiebersenkendes Präparat.

Nachdem die Eltern anschließend den Kläger -zu Hause angekommen - zu Bett gebracht hatten, erwachte dieser in der Nacht mit starkem Fieber. Er schwitzte sehr und schrie. Sein ganzer Körper war bedeckt mit Hauteinblutungen. Nach 4:25 Uhr begaben sich die Eltern daraufhin sofort in die Notaufnahme, wo der Kläger sofort auf die Intensivstation der Kinderklinik mit dem dringenden Verdacht einer Meningokokkensepsis verbracht wurde. Der Kläger wurde im weiteren Verlauf maximal intensivmedizinisch versorgt und musste über 40 Eingriffe, Operationen und Untersuchungsmaßnahmen in dem Zeitraum vom 19.12.2007 bis 18.03.2008 über sich ergehen lassen, wobei ihm der linke Fuß bis zum oberen Sprunggelenk abgenommen wurde und zahlreiche über den ganzen Körper des Klägers verteilte Narben verblieben. Er ist schwerbehindert.

Die Entscheidung:

Das Gericht verneinte einen Befunderhebungsfehler (a) und auch einen vorwerfbaren Diagnoseirrtum (b).

(a) Befunderhebungsfehler kann das Gericht nicht erkennen, weil der Notarzt den Notarztstzandard erfüllt habe.

Wenn ein hochfieberndes Kind in der Notfallambulanz untersucht wird, habe der behandelnde Arzt

  • die Vorgeschichte sowie Risikofaktoren zu erfragen
  • nachhaken, wie lange die Symptomatik bereits besteht
  • das Kind von Kopf bis Fuß untersuchen, wozu das Kind zu entkleiden ist
  • sich weiter damit beschäftigen, ob Gefährdungszeichen feststellbar sind, d.h. feststellen, ob eine vitale Bedrohung besteht
  • die Bewusstseinslage untersuchen, d.h. ob das Kind regelgerecht reagiert
  • die Haut betrachten und auch anzufassen
  • feststellen, ob das Kind fiebert (dies kann auch bei erfahrenen Ärzten durch Handauflegen geschenen)
  • untersuchen, ob die Peripherie kühl ist, d.h. ob eine Zentralisierung stattfindet
  • auf Hauteinblutungen an der unteren Körperhälfte zu achten
  • den Nasen-Rachenraum und die Ohren zu untersuchen
  • den Puls zu erfassen
  • das Kind abzuhören und die Herztöne abzuhören
  • die Lungenbelüftung zu untersuchen
  • den Bauchraum auf Schmerzen abzutasten.
  • die Extremitäten zu bewegen, und wenn das Kind schon groß genug ist, ist dieses aufzufordern, sich selbst zu bewegen
  • die Nackensteifigkeit und ein Meningismus zu untersuchen

All dies habe die Kinderärztin getan, weshalb ihr hier nichts vorzuwerfen sei.

Atemfrequenz, Pulsfrequenz, Pulsqualität und Blutdruck seien erst dann zu messen, wenn der klinische Eindruck aufgrund der körperlichen Untersuchung, - wie sie im sachgegenständlichen Fall eingehend und angemessen erfolgt sei - bereits auf einen Schockzustand hätte schließen lassen.

(b) Der Kinderärztin könne nicht vorgehalten werden, dass sie die erhobenen Befunde falsch interpretiert hat.

Weder aufgrund des angegebenen Trinkverhaltens, des Fiebers, des Allgemeinzustandes des Klägers und der Hautveränderungen noch unter Zusammenschau aller Symptome habe sie von einer beginnenden Meningokokkensepsis ausgehen und den Kläger in ein Krankenhaus einweisen müssen, denn es gebe bisher keine medizinisch definierten Grenzwerte, die eine erst drohende Meningokokkensepsis (nicht bereits manifeste Sepsis oder septischen Schock) von einem hochfieberhaften Virusinfekt bei einem Kleinkind abgrenzen ließen.

Praxisanmerkung:

Gerichte sind bei Diagnosefehlern regelmäßig nachsichtig mit den Ärzten, weil das klinische Bild eines Patienten oft mehrere Schlüsse zulässt. Solange ein Befund "noch vertretbar" ist, resultiert aus einem Diagnosefehler keine Haftung des Arztes. Auch hier hielt das Gericht die Diagnose der Ärztin nach umfangreicher Befragung von medizinischen Sachverständigen noch für vertretbar und verneinte daher eine Arzthaftung.

Wichtig ist hier eine gute Dokumentierung der einzelnen Untersuchungen und Befunde. 

 

Die Entscheidung im Volltext:

Tenor:

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 08.05.2015, AZ. 10 O 298/09, wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  • Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der am 01.09.2006 geborene Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen behaupteter Behandlungsfehler der Beklagten während ihres Einsatzes als Notfalldienstärztin im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst am 18.12.2007.

Nachdem bei dem Kläger am Nachmittag des 18.12.2007 plötzlich hohes Fieber bis über 40 Grad Celsius trotz Fieberzäpfchens auftrat, suchten seine Eltern mit ihm abends die im Helios Klinikum Erfurt eingerichtete kinderärztliche Notfallambulanz des kassenärztlichen Notdienstes auf, in der die Beklagte als niedergelassene Kinderärztin ihren vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verrichtete.

Beim Eintreffen in der Notfallambulanz gegen 20:20 Uhr wurde ihnen zunächst ein Notfallschein zur Unterzeichnung überreicht (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Notfallscheins vom 18.12.2007, Anlage K 1, BI. 16 d. A., Bezug genommen). In dem Wartezimmer der Notfallambulanz, welches nicht nur für pädiatrische Notfälle vorgesehen ist, befanden sich zu diesern Zeitpunkt zahlreiche weitere Patienten. Der Kläger musste zunächst einige Zeit warten, bis er zusammen mit seinen Eltern von der Beklagten in das Behandlungszimmer gerufen wurde.

Dort entkleideten ihn seine Eltern, wobei die Beklagte nach der gemessenen Temperatur fragte. Anschließend schaute sie dem Kläger in Mund und Ohren. Eine Temperaturmessung führte sie bei dieser Untersuchung bei dem Kläger durch, indem sie ihm die Hand auf die Stirn legte. Der Kläger zeigte sich als hochfiebriges, unleidliches, sehr reizbares und beeinträchtigtes Kind. Bei Betrachtung des Klägers wies die Beklagte auf einen akuten Hautausschlag am Oberkörper des Klägers hin.

Die Beklagte, die sich den Kläger nochmals nach einer gewissen Verlaufszeit anschauen wollte, verließ sodann den Behandlungsraum, um andere Patienten zu behandeln. Nach einem gewissen Zeitraum, der zwischen den Parteien im Streit steht, kehrte sie in das Behandlungszimmer zurück, um sich den Kläger erneut anzusehen. Anschließend erklärte sie den Eltern des Klägers, es handele sich bei dem Kläger lediglich um eine Erkältungserkrankung, weshalb sie den Eltern ein Fieberzäpfchenrezept aufschrieb und allgemeine Hinweise zu fiebersenkenden Maßnahmen erteilte.

Auf einer bei der Beklagten noch lediglich in Kopie vorhandenen Durchschrift eines Original-Notfall-Vertretungsscheins (s. Anlage B1, BI. 64 dA) vermerkt diese:

"Diagnose: Akutes Fieber 40°C, nach Zäpfchen keine Besserung Hautausschlag, hoch fieberhafter Infekt der oberen Atemwege, Virusexanthem. Befunde: Unleidlich, fiebernd, Nase eitrig verkrustet, Rachen aufge., TF re ij., sonst o. B. Neurodermitis mit zahlreichen Kratzeffekten, mittelfleckiges konfluierendes Exanth. a. Körper z. T mit af EffI., (Kratzer?) keine typ. Petechien, keine neurol. Af Fiebersenkung: Nurofen Sup f Säugl, b Bed NT".

Auf einem der Durchschrift des Notfallscheins aufgeklebten gelbem Zettel hat sie weiterhin folgendes dokumentiert:
"Kontrol.; Temp. 39,4°C, unleidlich, abwehrend keine ÄZ. Verschlechterung, wirkt eher etwas mobiler, Haut kaum Veränderungen, Befund idem, kein Hinweis auf Meningokokkeninfektion. Eingehende Beratung fiebersenkende Maßnahmen: Ausziehen, Abwaschen alle -1/2 Std., Fieber supp., reichlich Flüssigkeit." (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Abschrift zu Anlage B1, BI. 64 d. A, Bezug genommen).

Nachdem sich die Eltern im Schwesternzimmer das Rezept geholt hatten, verließ der Kläger mit seinen Eltern die Ambulanz. Um 22:04 Uhr besorgten die Eltern des Klägers in der ca. 8 km entfemt gelegenen Apotheke in Linderbach ein fiebersenkendes Präparat.

Nachdem die Eltern anschließend den Kläger -zu Hause angekommen -zu Bett gebracht hatten, erwachte dieser in der Nacht mit starkem Fieber. Er schwitzte sehr und schrie. Sein ganzer Körper war bedeckt mit Hauteinblutungen. Nach 4:25 Uhr begaben sich die Eltern daraufhin sofort in die Notaufnahme des Helios Klinikums, wo der Kläger sofort auf die Intensivstation der Kinderklinik mit dem dringenden Verdacht einer Meningokokkensepsis verbracht wurde. Der Kläger wurde im weiteren Verlauf maximal intensivmedizinisch versorgt und musste über 40 Eingriffe, Operationen und Untersuchungsmaßnahmen in dem Zeitraum vom 19.12.2007 bis 18.03.2008 über sich ergehen lassen, wobei ihm der linke Fuß bis zum oberen Sprunggelenk abgenommen wurde und zahlreiche über den ganzen Körper des Klägers verteilte Narben verblieben.

Der Kläger erhielt eine Antibiose mit Vancomycin und Fortum sowie eine kontinuierliche Schmerztherapie mit MSI über einen Periduralkatheter. Weiterhin erhielt er insbesondere wegen einer ausgeprägten Beugekontraktur des linken Ellenbogengelenks täglich Physiotherapie. Der Kläger musste einen Kompressionsanzug tragen, damit die zahlreichen Narben nicht wucherten. Er ist vom Landratsamt Sömmerda als 100 % schwerbeschädigt anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass er noch weitere Operationen auf sich nehmen muss, insbesondere ästheT. Art. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er zukünftig unter Entwicklungsstörungen oder schweren Leistungsstörungen leiden wird.

Nachdem ein vom Kläger angestrengtes Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Hannover gescheitert war (wegen der näheren Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens wird auf die Abschriften der beiden Schlichtungsgutachten des Gutachters Prof. Dr. med. von der H. vom 10.07.2008, Anlage PKH 3, BI. 36 -48 d. A und vom 17.07.2008, Anlage PKH 4, BI. 49 -54 d. A sowie auf das Anschreiben der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern vom 13.11.2008, Anlage PKH 2, BI. 32 -35 d. A, verwiesen), hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Ersatzpflicht mit Schreiben vom 05.12.2008 abgelehnt (Anlage K 4, BI. 29 dA).

Das gegen die Beklagte geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Erfurt, Az. 102 Js 25699/10, wurde durch die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Verfügung vom 21.08.2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (BI. 218 dA,182 ff. der ErmA). Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Beklagte bei dem vorliegenden Krankheitsbild in jedem Fall den Verdacht einer Hirnhautentzündung in Betracht habe ziehen und eine sofortige stationäre Aufnahme des Kindes hätte veranlassen müssen. Insbesondere die Hautveränderungen bei dem Kind hätten eine solche Verdachtsdiagnose nahegelegt. Es sei nach dem Sachverständigengutachten jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Krankheitsverlauf bei dem Kind milder gewesen wäre. Es fehle damit an der erforderlichen Sicherheit für den Nachweis zwischen der begangenen Pflichtwidrigkeit und der eingetretenen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Kind, so dass eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht nachweisbar sei. Darauf, ob der Notfallvertretungsschein nachträglich verändert worden sei, komme es nicht mehr an.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn grob behandlungsfehlerhaft behandelt. So habe sie nach eigener Aussage bei der Untersuchung des Klägers am streitgegenständlichen Tag an eine Meningokokkensepsis gedacht; insoweit habe sie am 19.12.2007 auf der Intensivstation gegenüber den Eltem geäußert, dass es sich wohl um eine Meningokokkensepsis handele, sie habe so etwas schon vermutet. Die Beklagte habe bei der Untersuchung am 18.12.2007 weder bei ihm Fieber gemessen, noch ein Blutbild erstellen lassen noch sonst hinreichend diagnostische Maßnahmen zum Ausschluss einer Meningokokkeninfektion ergriffen. Nachdem die Beklagte beschlossen habe, sich ihn nochmals anzuschauen, sei sie bereits nach einer viel zu kurz bemessenen Verlaufsbeobachtungszeit von ca. 10 Minuten wieder zurückgekommen. Auch diesmal habe sie kein Fieber gemessen, sondern erneut nur die Hand aufgelegt. Weiter habe sie erklärt, dass die Eltern am Freitag zum Kinderarzt gehen sollten, falls sich das Fieber verschlimmere. Eine ausführliche Anamnese und Frage nach relevanten Vorerkrankungen sei nicht erfolgt. Sie habe damit eine Meningokokkensepsis trotz vorhandener Symptome ausgeschlossen, ohne entsprechende diagnostische Maßnahmen zu ergreifen bzw. Befunde zu erheben. Hätte sie dies getan, so wäre die schwere Erkrankung bei ihm sofort erkannt worden und hätte behandelt werden können, ohne dass er bleibende Schäden davongetragen hätte. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst sei entweder eine blutdiagnostische Abklärung oder eine Krankenhauseinweisung geboten gewesen, um den Verdacht einer Meningokokkensepsis auszuschließen. Da die spezifischen Anzeichen einer Meningitis fehlen könnten oder schwer erkennbar seien, gelte in der Kinderheilkunde bei Kleinkindern der Grundsatz, dass jede akute, fieberhafte und schwere Erkrankung so lange eine Meningitis sei, bis der Beweis des Gegenteils erbracht sei. Denn nur eine frühzeitige differentialdiagnostische Abklärung und der konsequente Einsatz intensivmedizinischer Maßnahmen könne die Prognose des Betroffenen verbessem. Solche Verdachtsmomente seien hier in Gestalt von roten Flecken und Pickelchen auf seinem Körper gegeben gewesen, da er zu keiner Zeit unter Neurodermitis oder anderen Hauterkrankungen gelitten habe. Auch das akut auftretende hohe Fieber, welches trotz Gabe mehrerer Zäpfchen nicht zurückgegangen sei, sei ein Symptom dieser Erkrankung. Soweit die Beklagte ihr Exemplar des Notfall-Vertretungsscheins vom 18.12.2007 erstmals am 15.06.2008 im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vorgelegt habe, handele es sich lediglich um eine schriftliche Erklärung der Beklagten, die zwischen dem 18.12.2007 und dem 15.08.2008 gefertigt worden sei. Der Notfallschein habe keinen Beweiswert; der von der Beklagten darin festgehaltene Vermerk "keine typischen Petechien" sei erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Herstellung des Originaltextes eingefügt worden. Es handele sich hierbei auch nicht um eine ausreichende Dokumentation entsprechend der Leitlinien im Notfalldienst.

Das Versäumnis der Beklagten stelle sich als Befunderhebungsfehler und damit als grober Behandlungsfehler dar. Wegen der einzelnen von ihm erlittenen Beeinträchtigungen wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.03.2015, dort BI. 23 ff, BI. 409 ff dA verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2008.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere EUR 2.118,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung am 18.12.07 in der Notfallambulanz des Helios Klinikums Erfurt entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, das bei dem Kläger am 18.12.2007 ersichtliche mittelfleckige konfluierende Exanthem sei durch zunehmende Effloreszenzen mit zahlenreichen Kratzeffekten überlagert gewesen. Diese Kratzeffekte seien am Körper zum Teil recht deutlich gewesen. Im Ausschluss einer Meningokokkeninfektion habe die Hauterscheinung nicht als typische Petechien, die als Frühzeichen dieser schweren Erkrankung gelten, zugeordnet werden können. Weitere Auffälligkeiten, wie Erbrechen, Bewusstseinseintrübungen oder Reflexminderungen seien ebenfalls nicht festzustellen gewesen. Wegen des anhaltend hohen Fiebers und zur Kontrolle der Hautauffälligkeiten habe die Beklagte den Kläger mit seinen Eltern in einem separaten Raum insgesamt über ca. 45 Minuten beobachtet. Während der Kläger mit seinen Eltern im Behandlungsraum auf die 2. Konsultation gewartet habe, habe die Beklagte in der Zwischenzeit in anderen Räumen drei weitere Kinder ohne Assistenz einer Arzthelferin nacheinander behandelt. Bei der nochmaligen Untersuchung des Klägers sei die Temperatur auf ca. 39,4 Grad gesunken und der Allgemeinzustand habe sich gebessert. Die Hautauffälligkeiten hätten sich weder in Intensität noch Struktur verändert, so dass zu diesem Zeitpunkt von einem hoch fieberhaften Infekt der oberen Atemwege mit Virusexanthem bei atopischen Ekzem auszugehen gewesen sei. Sie habe neben der Verordnung von Fieberzäpfchen die Eltem angewiesen, sich bei einer eventuell auftretenden Verschlechtenung des Zustandes des Klägers umgehend wieder vorzustellen. Schließlich habe der Vater des Klägers am 19.12.2007 gegen 4:25 Uhr angerufen und erstmals davon berichtet, dass das Kind am ganzen Körper blaue Flecken aufweise. Soweit klägerseits behauptet werde, die Beklagte habe gegenüber den Eltem des Klägers auf der Intensivstation geäußert, dass es sich wohl doch um eine Meningokokkensepsis handele, sie habe so etwas vermutet, habe sie wegen des Zustandes des Klägers den Eltem lediglich erklärt, dass sie an diese Erkrankung bei der Erstvorstellung des Kindes am Abend im Rahmen der Ausschlussdiagnostik zwar gedacht habe; sie habe jedoch auf Grund der zu diesem Zeitpunkt erhobenen Befunde diese Erkrankung ausgeschlossen.

Die vorstehend geschilderten Symptome des Klägers seien auch auf dem als Anlage B 1 in Kopie beigefügten Notfall-Vertretungsschein (s. BI. 64 dA) dokumentiert. Entgegen der Darstellung des Klägers habe er sich mit seinen Eltem insgesamt für die Dauer von ca. 80 Minuten in der Bereitschafispraxis aufgehalten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Fahrzeit vom Bereitschaftszentrum zur Apotheke in Linderbach maximal 15 Minuten betrage und das Medikament in der Apotheke um 22:04 Uhr ausgegeben worden sei.

Im Übrigen sei für den Fall, dass die Beklagte eine falsche Diagnose gestellt habe, diese mangels eines fundamentalen Irrtums weder grob fehlerhaft noch sei ersichtlich, dass der Krankheitsverlauf anders verlaufen wäre.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der näheren Einzelheiten hat die Kammer auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 06.07.2010 (s. Aktendeckel), dessen ergänzende schriftliche Stellungnahmen vom 18.11.2010 (BI. 196 ff dA) und 30.01.2014 (s. Aktendeckel) sowie auf die Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 Bezug genommen. Das Landgericht hat weiter die Akte der Staatsanwaltschaft Erfurt zum Aktenzeichen 102 Js 25699/10 zu Informationszwecken beigezogen und einschließlich des darin enthaltenen rechtsmedizinischen Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Jena vom 27.06.2012 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf verwiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kammer einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht feststellen konnte, insbesondere eine Haftung nicht unter dem Gesichtspunkt des Diagnosefehlers oder der Nichterhebung von Diagnosebefunden in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit der am 11.06.2015 eingelegten und am 29.07.2015 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts gemäß §§ 513, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 ZPO. Insbesondere liegen nach seiner Ansicht Verfahrens-sowie rechtliche Bewertungsfehler vor, welche die Berufung begründen.

Das Landgericht Erfurt gehe fehlerhaft davon aus, dass kein Arztfehler und insbesondere kein Behandlungsfehler der Beklagten gegeben sei. Diese ergebe sich aus folgenden Erwägungen:

1. Rechtsmedizinisches Gutachten

Das Landgericht habe gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gem. §§ 397, 402 ZPO verstoßen, da es den Antrag zu mündlichen Erläuterung des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Jena vom 27.06.2012 (Anlage K 5.) gem. § 411 Abs. 3 ZPO nicht nachgegangen sei, obwohl dies vom Kläger beantragt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 19.03.2014). Ähnliches gelte im Hinblick auf das Gutachten im Schlichtungsverfahren.

Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus der I. Instanz daher noch einmal und beantragt, die Sachverständigen Frau Dr. med. A., Frau Prof. Dr. med. E., Frau Prof. Dr. med. M. sowie den Sachverständigen Herrn Prof. Dr. med. H. gem. §§ 397, 402 ZPO zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten zu laden. Insbesondere sollen dadurch die gravierenden Unterschiede in den Gutachten zueinander und insbesondere zu dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. med. T. geklärt werden. Insoweit wird insbesondere auf die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 19.03.2014 verwiesen.

Zudem wäre eine mündliche Erläuterung des rechtsmedizinischen Gutachtens auch von Amts wegen anzuordnen gewesen. Das rechtsmedizinische Gutachten stehe im eindeutigen Widerspruch zu der Begutachtung des Sachverständigen Herrn Prof. Dr. T.. Zur Klärung der erheblichen Unterschiede wäre ein entsprechendes Vorgehen zwingend geboten gewesen. Es bestünden daher aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen. Bei der gebotenen Klärung wäre vielmehr eine andere Beurteilung erfolgt bzw. ein Obergutachten eingeholt worden.

Aufgrund dieses Verfahrensfehlers sei das Berufungsgericht nicht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil gebunden und habe dem wiederholten Antrag auf Ladung der Sachverständigen stattzugeben (BGH, Beschluss v. 10.05.2005, Az. VI ZR 245/04).

2. Privatgutachten Prof. Dr. G.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte die Anamnese unzureichend durchgeführt habe. Er nimmt insoweit Bezug auf das von ihm eingeholte Privatgutachten des Herm Prof. Dr. G.. Er ist der Ansicht, dass aufgrund des Fieberverlaufs, des schlechten Ansprechens des hohen Fiebers auf fiebersenkende Medikamente, der Unleidlichkeit und der Trinkverweigerung jeder Pädiater/Pädiaterin an eine Meningokokken-Erkrankung oder eine andere schwere bakterielle Infektion hätte denken müssen.

Die Beklagte habe gebotene Untersuchungen (Messung Atemfrequenz; Blutgasanalyse; Überprüfung Herzschlag und Puls (pulsus celler et altus); Zählung Pulsfrequenz und Überprüfung Pulsqualität; Messung Blutdruck) nicht durchgeführt, weshalb die Beklagte den Kläger auch lediglich "inspiziert", nicht aber lege artis untersucht habe. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer da die Beklagte als Differenlial-oder Verdachtsdiagnose an die Meningokokken-Erkrankung gedacht habe. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung des gerichtlich bestellten Gutachters Prof. Dr. med. T., die Beklagte habe keinen Behandlungsfehler zu vertreten, .nicht nachzuvollziehen' (vgl. Seite 20 des Privatgutachten Prof. Dr. G.).

Die Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. med. T., wonach die Entlassung des Klägers nach Hause als fachlich richtig zu bewerten sei, da Anzeichen wie Atem-und Kreislaufstörungen, Nahrungsverweigerung und Apathie zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung nicht vorgelegen hätten, seien in Anbetracht der nicht erhobenen Daten ebenfalls unzutreffend. Die Beklagte hätte zwingend bei der Erstvorstellung des Klägers Laboruntersuchungen veranlassen und den Kläger stationär aufnehmen müssen. Die bei Einlieferung des Klägers um 5:00 Uhr festgestellten Entzündungsparameter, das CRP, seien so exorbitant hoch gewesen, dass daraus hätte geschlossen werden müssen, dass diese Parameter bereits bei der Erstvorstellung des Klägers 7 Stunden zuvor, also zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Beklagte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bereits stark erhöht gewesen seien (vgl. Seite 20 a.a.O.). Außerdem hätten auch weitere Entzündungsparameter (Blutbild, etc.) zur Untermauerung der Diagnose herangezogen werden müssen. In jedem Fall hätte die Verdachtsdiagnose "mosaikartig" zusammengesetzt oder aber widerlegt werden müssen. Das wiederum hätte eine stationäre Einweisung erfordert (vgl. Seite 21 a.a.O.).

Der Schluss des gerichtlich bestellten Gutachters Prof. Dr. med. T., dass Petechien zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorgelegen hätten, da sie auch ohne Erfahrung mühelos zu diagnostizieren seien und die Beklagte vermerkt habe "keine typischen Petechien", sei falsch.

Anders als für die Gutachter T. und wohl auch von der H. sei lediglich die Aussage "keine Petechien" eindeutig. "Keine typischen Petechien" lege hingegen den Verdacht nahe, dass Hämorrhagien (Blutaustritte) bereits um 20:00 Uhr bei Erstvorstellung des Klägers bestanden haben. Im Frühstadium der Meningokokken -Erkrankung seien die Petechien oft eben gerade nicht typisch. Typische Petechien seien solche bei niedriger Zahl der Blutplättchen, z.B. bei Immunthrombozytopenie oder Leukämie. Die Petechien bei der Meningokokkensepsis sähen anders aus: sie entstünden häufig um sog. septische Metastasen (das seien in die feinsten Aufzweigungen der Blutgefäße verschleppte Bakterienansammlungen, um die herum aufgrund einer lokalen Blutgerinnungsstörung (Verbrauchskoagulopathie) Einblutungen in die Haut erfolgen, in deren Zentrum eine Gewebsnekrose (Gewebsuntergang) zu sehen sei). Nach Einschätzung von Herrn Prof. Dr. G. habe die Beklagte vermutlich dieses Phänomen als Kratzeffekte einer Neurodermitis angesehen (vgl. Seite 15 a.a.O.). Auch sei das von der Beklagten festgestellte makulopapulöse Exanthem als weiteres charakteristisches Frühzeichen einer Sepsis zu bewerten, weiches bei 15 % der Kinder mit Meningokokkensepsis auftrete. Hingegen sei das Auftreten einer Bewusstseinsstörung entgegen der Feststellung von Prof. Dr. med. T. nicht als Frühzeichen, sondern als spätes Zeichen einer Meningokokkensepsis zu werten, denn die Bewusstseinsstörung sei ein Vorzeichen des sich manifestierenden Kreislaufzusammenbruchs (vgl. Seite 22 a.a.O.).

Zusammenfassend habe die Beklagte nach den überzeugenden Ausführungen von Herrn Prof. Dr. G. folgende Behandlungsfehler zu vertreten:

Ein Diagnosefehler liege vor, da die Beklagte eine unzureichende Anamnese durchführte, die bereits vorhandene kritische Details nicht zutage förderte und somit der Fehldiagnose Vorschub leistete.

Zudem habe die Beklagte gebotene Befunde nicht erhoben, so seien z.B. keine objektiven Messungen (Fiebennessung mittels Thermometer, Atemfrequenz, Pulsfrequenz, Pulsqualität, Blutdruck, keine Angaben über gefühlte Temperatur an den Extremitäten) vorgenommen worden.

Die Diagnose Neurodermitis sei als Fehldiagnose zu werten. Die Hautveränderungen seien bereits bei der Erstvorstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Meningokokken-Erkrankung zuzuordnen. Ein flüchtiges makulopapulöses Exanthem, das sog. "rash", sei in 15 % aller Fälle als frühes Begleitphänomen einer Meningokokken-Erkrankung zu werten. Die Petechien bei einer Meningokokken-Erkrankung seien gerade als "nicht typisch" aussehend zu beschreiben. Der Vermerk der Beklagten auf dem Notfallvertretungsschein (Anlage B 1) "keine typischen Petechien" sei daher gerade als Befund für das Vorliegen einer Meningokokken-Erkrankung zu werten.

Da die Beklagte differentialdiagnostisch von einer Meningokokken-Erkrankung ausgegangen sei, hätte sie in Anbetracht dieser schwerwiegenden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i Infektionsschutzgesetz (lfSG) meldepflichtigen Erkrankung ihren Verdacht positiv ausschließen müssen. Dies hätte nur mittels Laboruntersuchung und stationärer Aufnahme des Klägers erfolgen können.

Ohne diese Behandlungsfehler wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu den schweren Komplikationen (z.B. Fußamputation und überschießende Narbenbildung) gekommen.

3. Weiterer Arztfehler

Zudem verkenne das Landgericht, dass sich eine Haftung der Beklagten bereits daraus ergebe, dass sie die Eltern des Klägers nicht darauf hingewiesen habe, dass der Kläger kontinuierlich zu beobachten ist und dies insbesondere auch nachts zu erfolgen hat (Handbuch des Fachanwalts, Medizinrecht, 3. Auflage, Kapitel 4, Rn 289 ff.; OLG Koblenz, Urteil v. 24.08.1999, Az. 3 U 1078/95; BGH, Urteil v. 08.04.2003, Az. VI ZR 265/02).

Insofern habe der Sachverständige Herr Prof. Dr. med. T. in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 angegeben:

"Soweit ich danach befragt werde, was ich denn vergleichbaren Eltern mit auf den Weg geben würde, bei dem das Kind unter hohem Fieber und Hautausschlägen leidet, würde ich den Eltern sagen, dass sie das Kind kontinuierlich zu beobachten hätten. Weiterhin sollten sie darauf achten, dass das Kind trinkt und regelmäßig Fieber messen. Hierbei sollte das Fieber regelmäßig alle 2 Stunden gemessen werden. Auch nachts." (vgl. Sitzungsprotokoll vom 14.01.2015, Seite 22, BI. 350 dA).
Ein solcher Hinweis sei auch nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht erfolgt. Vielmehr hatte diese unstreitig eine harmlose Erkältungserkrankung diagnostiziert, so dass die Eltem des Klägers ohne weiteren Hinweis der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dazu gehabt hätten, den Kläger kontinuierlich und auch nachts zu beobachten. Dennoch lasse das Landgericht diesen Umstand vollständig unbeachtet.

Hinsichtlich der erfolgten Aufklärung und Hinweise sei im Übrigen die Beklagte beweisbelastet (Handbuch des Fachanwalts, Medizinrecht, 3. Auflage, Kapitel 7, Rn 478). Hierauf komme es jedoch nicht an, da bereits nach eigenen Angaben der Beklagten keine ausreichenden Hinweise, so wie von dem Sachverständigen dargestellt, erfolgt seien.

Bei Erteilung der ausgeführten Hinweise wäre der Kläger bereits Stunden vorher in die Klinik gebracht worden und die Behandlung wäre früher erfolgt. Dadurch wären keine Beeinträchtigungen beim Kläger verblieben.

4. Beweislast

Zudem verkenne das Landgericht die Grundsätze der Beweislast. Das Landgericht gebe auf Seite 8 seines Urteils an, von einer non-liquet-Situation auszugehen und hinsichtlich der streitigen Tatsachen weder von der einen, noch von der anderen Partei überzeugt zu sein. Insoweit heiße es wörtlich:

"Die Kammer konnte auf der Grundlage einer umfassenden Anhörung der Parteien sowie der Anhörung des Sachverständigen und der Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem von der Beklagten geschilderten Geschehen, betreffend die Notfallbehandlung des Klägers am 18.12.2007, weniger zu glauben ist als der Darstellung der Eltern des Klägers. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Schilderungen der Eltern des Klägers etwa unwahr oder unglaubwürdig sein müssten; entscheidend ist vielmehr, dass stichhaltige Gründe, ihre Angaben für glaubwürdiger zu halten als die der Beklagten, fehlen."
Widersprüchlich dazu unterstelle das Landgericht sodann im Folgenden die Richtigkeit des Beklagtenvortrags und gehe davon aus, dass dieser Vortrag vom Kläger nachweislich widerlegt werden müsste. Hierzu heißt es auf Seite 15 des Urteils fehlerhaft:

"Nach alledem war hinsichtlich der im Streit stehenden Umstände vom Vorbringen der Beklagten auszugehen."

Dies sei offensichtlich fehlerhaft und verstoße gegen die geltenden Grundsätze der Beweislastverteilung.

Fehlerhaft gehe das Landgericht daher beispielsweise-von einer Untersuchung der Wirbelsäule/Nackensteifigkeit -der Untersuchung drei weiterer Kinder zwischen den streitigen Behandlungsintervallen -einem rektalen Fiebermessen -einer Untersuchung der Fontanelle -rosig, warmer Haut des Klägers und -einem agileren Zustand des Klägers aus,ohne dass dies nachgewiesen oder ordnungsgemäß dokumentiert worden sei (vgl. Seite 11, 12 und 17 des Urteils). Auch der Rückschluss des Landgerichts, es erscheine "aus dem besonderen Umstand der Notfallsituation heraus als unwahrscheinlich, dass die Eltern des Klägers alle an ihm von der Beklagten durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen im Einzelnen nachvollzogen haben" (im Urteil auf Seite 10), verstoße gegen die dargelegten Grundsätze und beruhe letztlich auf einer reinen Vermutung des Landgerichts -ohne dass es hierzu jedoch tatsächliche Anhaltspunkte gebe.

Vielmehr ergebe sich aus der vorliegenden Dokumentation, dass die Beklagte offensichtlich nicht sorgfältig gearbeitet habe. So seien zum Beispiel weder Atemfrequenz, noch Pulsfrequenz, noch Blutdruck und auch nicht die Rekapitulierungszeit der Haut von der Beklagten gemessen und daher auch nicht festgehalten worden. Auch eine Blutgasanalyse sei nicht vorgenommen worden. Diese Untersuchungen hätten jedoch bei der Verdachtsdiagnose Meningokokkensepsis durchgeführt werden müssen. Insofern seien beispielsweise eine Pulsfrequenz von 180 oder mehr sowie eine Rekapitulierungszeit der Haut von mehr als 3 Sekunden alarmierend.

Weiter sei zu beachten, dass der separate gelbe Zettel nicht den Vorgaben zur ärztlichen Dokumentation entspricht und an den Kläger unstreitig nicht ausgehändigt worden sei. Insbesondere seien die vertragsärztlichen Vorlagen zur Dokumentation ohne nachvollziehbaren Grund nicht verwendet worden. Die Angaben auf dem separaten gelben Zettel hätten daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen.

5. Notfallscheine

Weiter unterstelle das Landgericht auf Seite 9 des Urteils fehlerhaft, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Notfallschein und der weiter angelegte separate gelbe Zettel falsch und nachgefertigt worden seien. Dem entsprechenden Beweisangebot (Einholung eines Sachverständigengutachtens) hierzu sei das Landgericht jedoch nicht nachgegangen, so dass nicht klar sei, woher das Landgericht seine Erkenntnisse nehme.

Insbesondere hätte eine graphologische Begutachtung Aufschluss darüber bringen können, wann die Notizen gefertigt wurden und ob der separate Zettel zeitnah mit dem Notfallschein vom 18.12.2007 erstellt wurde. Eine solche Begutachtung sei auch anhand eines Durchschlags möglich. Zudem müsste der separate Notizzettel im Original noch bei der Beklagten vorliegen, wo er nach ihren eigenen Angaben verblieben sei. Insofem sei es auch falsch, dass die Eltern des Klägers für die Kammer völlig überraschend hätten einräumen müssen, dass der ihnen ausgehändigte Original-Notfallschein verloren gegangen sei. Etwas anderes sei seitens des Klägers nie behauptet worden. Insbesondere ergebe sich dies auch aus der amtlichen Ermittlungsakte, wie das Landgericht auf Seite 7 und 10 des Urteils selbst feststelle. Zudem sei es auch nachvollziehbar, dass die Eltern des Klägers am 19.12.2007 nicht an den Notfallschein und dessen spätere Bedeutung dachten, sondern sich voll und ganz um den Kläger sorgten. Der Verlust des Notfallscheins könne dem Kläger daher nicht zum Nachteil gereicht werden.

Auch werde insofem -anders als vom Landgericht angenommen -durch die Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb sie einen weiteren gelben Zettel verwendet habe. Insofern sei insbesondere weiterhin unklar, weshalb der separate Zettel nicht an den Kläger ausgehändigt worden sei, obwohl dies für den weiterbehandelnden Arzt von Bedeutung gewesen wäre. Unklar bleibe auch, weshalb der Notfallschein keinerlei Hinweis auf den weiteren Zettel und eine weitere Untersuchung enthalte. Vielmehr seien die Angaben der Beklagten hierzu nicht plausibel. Insbesondere wenn sie nach eigenen Angaben eine lebensbedrohliche Erkrankung habe ausschließen wollen und gerade dazu noch einmal eine zweite umfangreiche Untersuchung vorgenommen haben wolle, wäre es nur logisch und konsequent, dies auch für den nach behandelnden Arzt zu dokumentieren. Dies übersehe das Landgericht völlig.

Das Landgericht setze sich diesbezüglich auch nicht mit der erfolgten Abrechnung der Beklagten und den Stellungnahmen der kassenärztlichen Vereinigung auseinander (Anlagen K 7 und K 10). Die Abrechnung der Beklagten stimme mit ihren Angaben gerade nicht überein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine zweite umfassende Untersuchung stattfinde und diese sodann nicht abgerechnet werde.

6. Begutachtung des Prof. Dr. med. T.

Der Kläger rügt weiter, dass durch das Landgericht eine kritische und insbesondere eigenständige Auseinandersetzung mit der Begutachtung nicht erfolgt sei. Der Sachverständige verkenne bei seiner Begutachtung, dass die Beklagte gerade selbst von einer Meningokokkensepsis als mögliche Diagnose ausgegangen sei. Es hätten also bereits ausreichend viele Kriterien vorgelegen, welche eine vital bedrohliche Erkrankung wahrscheinlich machten. Dies werde auch von der Beklagten selbst bestätigt. Zudem würde die von der Beklagten behauptete Verlaufskontrolle von ca. 45 Minuten anderenfalls auch keinen Sinn ergeben. Auch nach der Veriaufskontrolle habe der Hautausschlag aber unstreitig weiterhin fortbestanden. Die Beklagte habe in keinerlei Weise nachvollziehbar erläutert, was sie danach dazu veranlasst habe, ihren ursprünglichen Verdacht einer schweren Erkrankung fallen zu lassen. Insbesondere sei unstreitig, dass die Eltern des Klägers angegeben hatten, dass der Hautausschlag zuvor noch nicht aufgetreten sei. Ebenso unstreitig sei, dass die Beklagte eine Neurodermitis bei den Eltern des Klägers nicht angesprochen habe (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.01.2015 Seite 7 und 9). Dennoch unterstelle die Beklagte sodann eine Neurodermitis bei einem Kind, welches sie an dem Tag erstmals behandelt habe. Dies sei nicht nachvollziehbar und grob fahrlässig. Vielmehr hätte die Beklagte wegen des weiterhin unklaren Hautausschlags und der weiteren Symptome (plötzlich aufgetretenes, sehr hohes Fieber über 40 Grad, Fieber trotz Verabreichung zweier Fieberzäpfchen nicht beeinflussbar und weiter ansteigend, getrübte Wahrnehmung, schlechtes Ess-und Trinkverhalten) weitere Maßnahmen (z.B. Blutuntersuchung, stationäre Aufnahme, vorsorgliche Antibiotikagabe, etc.) veranlassen müssen, um den fortbestehenden Verdacht einer Meningokokkensepsis auszuschließen bzw. um die Gefahr gravierender lebensbedrohlicher Schäden vorsorglich zu vermeiden. Aufgrund der hohen Entzündungswerte bei der Einlieferung am 19.12.2007 sei auch sicher davon auszugehen, dass entsprechende Laboruntersuchungen den Verdacht der Meningokokkensepsis bereits am Vorabend zurn Zeitpunkt der Untersuchung durch die Beklagte bestätigt hätten.

Anders als vom Sachverständigen und vom Landgericht fehlerhaft angenommen, seien die gezeigten Symptome damit keinesfalls vollständig erklärt.

Weiter nehme das Landgericht in keinerlei Weise Stellung dazu, dass der Sachverständige Herr Prof. Dr. med. T. sich offensichtlich nicht mit den Lichtbildern des Klägers befasst habe, welche sich in den Krankenunterlagen befinden (Anlage K 8). Auch verkenne das Landgericht, dass es Lichtbilder vom Hautausschlag des Klägers vom 19.12.2007 vor der Gabe jeglicher Medikamente (mit Ausnahme der Fieberzäpfchen) gebe. Hiermit hätte sich sowohl der Sachverständige, als auch das Gericht auseinandersetzen müssen.

Insofern werde auch übersehen, dass von den anderen Gutachtern im Schlichtungsverfahren und im Strafverfahren Petechien eindeutig und stets als absolute Alarmzeichen bewertet werden (vgl. z.B. .Gutachten im Schlichtungsverfahren vom 10.07.2008 Seite 8, rechtsmedizinisches Gutachten Seite 18). Dies wurde auch von dem Sachverständigen Herrn Prof. Dr. T. zunächst in seiner Stellungnahme vom 18.11.2010 (S.1) und vom 06.07.2010 (S. 4) selbst bestätigt. Erst später habe er diese Angaben revidiert und geben seiner Stellungnahme vom 30.01.2014 auf Seite 7 nunmehr an:

·Selbst unter der nicht zutreffenden Annahme des Vorliegens petechialer (eingebluteter, nicht wegdrückbarer) Hautveränderungen, ließen sich diese nicht ohne weitere Beteiligung auch der unteren Körperhälfte als Hinweise auf eine Meningokokkensepsis werten (2)."

Wie es zu diesem Sinneswandel gekommen sei, habe der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären können. Insofern beschränkten sich die Ausführungen des Landgerichts am Ende des Urteils auf Seite 19 daher auch auf die reine unkritische Wiedergabe des Sachverständigen ohne ebenfalls eine plausible Erklärung hierfür zu nennen.

6.3

Auch ignoriere das Landgericht völlig, dass der Gutachter Herr Prof. Dr. med. T. sich erheblich widerspreche und seine Angaben immer wieder korrigieren musste. Insofern werde zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Weiter habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, dass wenn bei der Vorstellung bei der Beklagten bereits Hauteinblutungen vorgelegen hätten, der Kläger bereits innerhalb kürzester Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit schon in wenigen Stunden verstorben wäre (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.01.2015 Seite 19). Erst auf Vorhalt habe er diese Angaben korrigiert und eingeräumt, dass es auch möglich sein könne, dass dies auch erst innerhalb weniger Tage eintreten könnte (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.01.2015 Seite 20). Ganz offensichtlich seien die Angaben des Sachverständigen somit wenig zuverlässig. Auch schienen dem Sachverständigen die Bedeutung seiner Angaben und die Wichtigkeit der absoluten Richtigkeit seiner Angaben nicht bewusst. Es dränge sich daher auch der Verdacht auf, dass der Sachverständige nicht völlig unparteiisch sei und dazu neige, die Beklagte, als Kollegin, in Schutz nehmen zu wollen. So würden beispielsweise völlig unqualifizierte Angaben gemacht, nur um das Verhalten der Beklagten zu rechtfertigen. Beispielsweise gebe der Sachverständige an, dass ein erfahrener Kinderarzt Fieber auch per Handauflegen messen könne (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.01.2015 Seite 21). Insofern sei jedoch ohne weiteres erkennbar, dass dies nicht zutreffend sein könne. Insbesondere die genaue Temperatur könne nur mit Hilfe eines Thermometers festgestellt werden. Sinkendes Fieber von über 40 Grad auf 39,4 Grad könne ohne Thermometer auch von einem erfahrenen Arzt nicht durch Handauflegen festgestellt werden. Dies sei nicht menschenmöglich.

Die Beurteilung sei somit auch nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht möglich. Zur Beurteilung, wie sich das Fieber entwickelt, hätte in jedem Fall zweimal mittels Thermometer gemessen werden müssen. Nach eigenen Angaben der Beklagten fehle ihr somit bereits ein von ihr zuverlässig festgestellter Ausgangswert.

Gleiches gelte im Hinblick darauf, dass der Sachverständige Herr Prof. Dr. T. maßgeblich auf Fieber über 41 Grad abstelle oder Erbrechen für erforderlich halte (Sitzungsprotokoll v. 14.01.2015 Seite 18 und 19). Weshalb er gerade darauf abstelle, werde nicht erläutert und diene offensichtlich nur dazu, die Beklagte zu schützen.

6.4

Der Kläger zweifelt femer die Ausführungen des Sachverständigen, erhabener Hautausschlag könne nicht für eine Meningokokkeninfektion hinweisend sein, an. Auch insofern habe er erst auf erneute Nachfrage eingeräumt, dass er dies nicht in dem zunächst erfolgten Maße ausschließen könne. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie der Sachverständige, der angebe, einen solchen erhabenen Ausschlag in diesem Zusammenhang nicht zu kennen, dennoch angeben könne, dass davon allenfalls 5 von 500 Fällen betroffen seien (Sitzungsprotokoll v. 14.01.2015 Seite 19).

Die Angaben seien daher nicht plausibel und in sich widersprüchlich. Zudem stünden sie, wie ausgeführt, im klaren Widerspnuch zu den übrigen Gutachten. Diese Gutachter hätten daher ebenfalls zwingend angehört werden müssen (s.o.).

Auch die Überlegung des Landgerichts, ein makulopapulöses Exanthem könne nur kumulativ mit Petechien auftreten, gehe fehl. Dabei verkenne das Landgericht insbesondere, dass beim Kläger gerade auch Petechien aufgetreten seien. Dies ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten Lichtbildem (Anlage K 8) und werde auch von den übrigen Gutachtem bestätigt. Insofem sei auch zu beachten, dass am 19.12.2007 spätestens gegen 04:25 Uhr das Vollbild einer Sepsis beim Kläger vorgelegen habe. Zudem könne das Vorliegen von Petechien von der Zeugin K.bestätigt werden. Außerdem sei zu beachten, dass kumulativ nicht gleichbedeutend mit zeitgleich sei. Auch dies übersehe das Landgericht bei seinen Ausführungen.

Insofern sei insbesondere noch einmal zu beachten, dass gerade Hautausschlag ein häufiges Krankheitszeichen der Sepsis darstelle und dies zusamrnen mit den übrigen Symptomen auch bei der Beklagten den Verdacht der Sepsis auslöste. Dabei könne dieser Hautausschlag, anders als vom Sachverständigen und Landgericht angenommen, auch als .eingeblutete Pickelchen' auftreten, so wie es die Eltem des Klägers geschildert haben und sich aus den vorgelegten Lichtbildern (Anlage K 8) ergebe. Insbesondere könnten auch septische Metastasen auftreten. Auch sei der Hautausschlag nicht nur als Krankheitszeichen zu werten, wenn er sowohl am Ober-und Unterkörper auftrete. Hiergegen sprächen bereits die anderen Gutachten. Auf die obigen Ausführungen werde Bezug genommen.

Entsprechendes werde auch durch zahlreiche Fachbeiträge im Intemet bestätigt.

Weiter ignoriere der Sachverständige bis zuletzt, dass sich hinsichtlich der Neurodermitis die Frage stelle, ob die Beklagte diese bei einem offensichtlich für sie unklaren Hautausschlag -welcher zusammen mit den übrigen Symptomen unstreitig den Verdacht einer lebensbedrohlichen Erkrankung begründete -ohne Rücksprache mit den Eltem des Klägers bei einem ihr bislang völlig unbekannten Kind einfach unterstellen und damit eine Meningokokkensepsis ausschließen durfte. Dieser Fehler des Sachverständigen werde vom Landgericht einfach übernommen, ohne diese Angaben kritisch zu hinterfragen und den Fehler zu erkennen. Auch ignoriere das Landgericht emeut die vorgelegten Lichtbilder (Anlage K 8), welche gerade vor Einleitung einer Steroidtherapie gefertigt worden seien.

7. Weitere Beweismittel

Zudem sehe das Landgericht nicht nachvollziehbar von der Inanspruchnahme weiterer Beweismittel ab.

7.1 Zeugin K.

So könne beispielsweise der damalige Hautausschlag bzw. das Vorliegen von Petechien von der Zeugin K.bestätigt werden. Bei der Zeugin handele es sich um die zum damaligen Zeitpunkt diensthabende Krankenschwester. Diese könne auch den zeitlichen Ablauf, wie von dem Kläger geschildert, bestätigen.

7.2 Zeuginnen T. und H.

Die Zeuginnen T. und H. könnten weiter bestätigen, dass keine Neurodermitis beim Kläger vorgelegen habe. Zudem könnten sie bestätigen, dass die Hautprobleme des Klägers zuvor nur am Gesäß bestanden und durch Urin und Windelwechseln bedingt gewesen seien. Weiter könnten sie bestätigen, dass der Hautausschlag zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich im Übrigen auch aus dem im Urteil zitierten Schreiben vom 17.08.2011 nicht.

7.3 Hautauschlag/Petechien

Der damalige Hautausschlag und das Vorliegen von Petechien lasse sich neben der Zeugin K.auch durch die vorgelegten Lichtbilder (Anlage K 8) nachweisen. Diese seien am 19.12.2007 unmittelbar nach Eintreffen in der Klinik (Bild 1) und noch einmal wenige Stunden danach (Bilder 2 a und b) gefertigt worden. Die Bilder seien von der Helios Klinik gefertigt worden und befänden sich in den Krankenunterlagen des Klägers. Dies könne auch von den Zeugen Dr. B., Prof. Dr. S. und T. bestätigt werden.

Keinesfalls könne daher von einer Überlagerung zweier Erkrankungen bzw. einer Neurodermitis ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 08.05.2015, Az. 10 0 298/09 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2008,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere 2118,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung vom 18.12.2007 in der Notfallambulanz des Helios Klinikums Erfurt entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Das eingeholte Privatgutachten rügt sie als verspätet und im Übrigen für unzutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 08.09.2015 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Erfurt zum Az. 102 Js 25699/10 zu Informationszwecken beigezogen und einschließlich des darin enthaltenen rechtsmedizinischen Gutachtens des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Jena vom 27.06.2012 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Zudem hat der Senat Beweis erhoben durch Einholen eines weiteren Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 11.04.2016 sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen in den Sitzungen vom 11.10.2017 und 28.02.2018 verwiesen.

Mit Beschluss vom 11.08.2016, auf den verwiesen wird, hat der Senat einen gegen den Sachverständigen Prof. Dr. T. gerichteten Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517,519,520 Abs. 2, 3 ZPO).

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds und Schadensersatzes wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers weder aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Behandlungsvertrag noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zusteht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Behandlungsvertrag zustande gekommen.

Diagnosefehler oder Befunderhebungsfehler

a) Grundsätzlich ist das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Irrtümer bei der Diagnosesteilung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens eines Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung vielfacher technischer Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen eingesetzt werden. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt deshalb eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde voraus. Bei einer objektiv fehlerhaften Diagnose sind somit drei Gruppen zu unterscheiden. Es kann sich um einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum handeln, der keinerlei Haftung begründet. Dieser liegt vor, wenn ein Arzt -gemessen an dem Facharztstandard seines Fachbereichs -die gebotenen Befunde erhoben und vertretbar gedeutet hat. Ist die Diagnose dagegen nicht bzw. nicht mehr vertretbar, liegt ein vorwerfbarer Diagnosefehler im Sinne eines einfachen Behandlungsfehlers vor. Ein grober Diagnosefehler ist gegeben, wenn die Diagnose nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist.

Ein Diagnosefehler/irrtum setzt danach neben einer objektiv unzutreffenden Diagnose eine vorwerfbare Fehlinterpretation der erhobenen Befunde voraus. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt medizinisch gebotene Befunde nicht erhoben hat und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen -therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift. Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 26.01.2016 -VI ZR 146/14 -, vom 02.07.2013 -VI ZR 554/12 -,vom 21.12.2010 -VI ZR 284/09 -, jeweils zitiert nach juris) hat zur Abgrenzung zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Diagnoseirrtum ausgeführt, ein Befunderhebungsfehler liege nur vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen werde. Im Unterschied dazu liege ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen -therapeutischen oder diagnostischen -Maßnahmen ergreift. Ein Diagnoseirrtum setzt aber voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat -er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären -dann ist dem Arzt ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend weder ein Befunderhebungsfehler der Beklagten anzunehmen (aa) noch ein vorwertbarer Diagnosefehler (bb).

(aa) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte die notwendigen Befunde erhoben hat.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat dazu in seinem Gutachten vom 11.04.2016 (BI. 6 des Gutachtens) ausgeführt, dass die Anamnese zur Grundlage einer angemessenen Beurteilung der Patientengefährdung infolge einer Erkrankung gehört. Sie sei in Art und Umfang der konkreten Behandlungssituation anzupassen. So seien als wichtigste Informationen mit der Anamnese die zeitliche Entwicklung der Symptomatik und deren Ausprägung, ggf. das Vorliegen von Allergien, die bisherige Medikation, wesentliche Vorerkrankungen und speziell bei kindlichen Patienten Ess- und Trinkverhalten zu erfassen. In Verbindung mit den erhobenen Untersuchungsergebnissen werde die gestellte Verdachtsdiagnose begründet und soweit erforderlich eine angemessene Behandlung eingeleitet. Bei seiner Anhörung vor dem Senat am 28.02.2018 (S. 2 des Protokolls , BI. 860 dA) hat er ergänzend angegeben:

"Wenn ein hochfieberndes Kind in der Notfallambulanz untersucht wird, hat der behandelnde Arzt die Vorgeschichte sowie Risikofaktoren zu erfragen. Weiter muss er nachhaken, wie lange die Symptomatik bereits besteht und dann das Kind von Kopf bis Fuß untersuchen. Dazu ist das Kind zu entkleiden. Er muss sich weiter damit beschäftigen, ob Gefährdungszeichen feststellbar sind, d.h. feststellen, ob eine vitale Bedrohung besteht.

Wenn er eine vitale Bedrohung vermutet, hat er das Kind wegen dieses Verdachts einzuweisen.

Der behandelnde Arzt muss die Bewusstseinslage untersuchen, d.h. ob das Kind regelgerecht reagiert. Er hat die Haut zu betrachten und auch anzufassen. Er hat festzustellen, ob das Kind fiebert. Weiter hat er zu untersuchen, ob die Peripherie kühl ist, d.h. ob eine Zentralisierung stattfindet. Er hat weiter auf Hauteinblutungen an der unteren Körperhälfte zu achten. Dann hat er den Nasen-Rachenraum und die Ohren zu untersuchen, den Puls zu erfassen, das Kind abzuhören, die Herztöne abzuhören. Weiter hat er die Lungenbelüftung zu untersuchen und den Bauchraum, hier insbesondere den Bauchraum auf Schmerzen abzutasten.

Ferner sind die Extremitäten zu bewegen, und wenn das Kind schon groß genug ist, ist dieses aufzufordern, sich selbst zu bewegen. Weiter ist die Nackensteifigkeit und ein Meningismus zu untersuchen. Hat er diese Untersuchungen durchgeführt, hat der behandelnde Arzt den Notarztstandard erfüllt."

Die Beklagte hat den Kläger unter Zugrundelegung dieser Anforderungen hinreichend untersucht und die notwendigen Befunde erhoben.

(1) Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 11.04.2016 insoweit zunächst ausgeführt, dass sich vorliegend auf dem Notfallschein mit der Dokumentation "akutes Fieber" bereits der Hinweis auf die kurze Dauer und Symptomatik der Erkrankung und mit dem Vermerk "nach Zäpfchen keine Besserung" die Erfassung der bisherigen Medikation findet.

Grundsätzlich besteht die kinderärztliche Untersuchung fiebernder Kleinkinder am vollständig entkleideten Patienten. Dieser Standard findet sich seitens der Beklagten unstrittig erfüllt (so auch der Sachverständige Prof. Dr. T. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 14.01.2015).

(2) Hinsichtlich des Trinkverhaltens ist unstreitig, dass dieser Punkt Gegenstand des Gesprächs zwischen den Eltem des Klägers und der Beklagten war (Anhörung der Eltern und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.01.2015).

(3) Die Kläger haben weiter nicht nachweisen können, dass die Beklagte die erforderliche Temperaturmessung unterlassen hat.

In seinem Gutachten vom 11 .04.2016 hat der Sachverständige Prof. Dr. T. ausgeführt, .dass die Temperaturentwicklung -wie privatgutachterlich gefordert -aufgrund der Kürze des bisherigen Krankheitsverlaufes und der warmen Bekleidung des Klägers mit einem Skianzug (seit Verlassen der heimischen Wohnung und während der gesamten Wartezeit) wenig hilfreich für die Diagnosefindung sei und sich auf die Untersuchungssituation des fiebernden Patienten fokussiert finde. Insbesondere sei zu bedenken, dass der zuvor spontane, im weiteren Verlauf auch bekleidungsabhängige Temperaturverlauf durch die Verabreichung eines unter diesen Umständen nicht sicher wirksam dosierten Paracetamol-Säuglingsfieberzäpfchens (125 mg) keine Rückschlüsse auf die tatsächlich allein krankheitsbedingte Temperaturerhöhung zulasse. Bei seiner Anhörung vor dem Senat am 11.10.2017 (S. 4 des Protokolls, BI. 820 dA) hat der Sachverständige weiter ausgeführt:

,Es ist Standard, dass man Fieber mit einem Fieberthermometer misst. Eine rektale Messung dauert ca. 30 sec. nach meiner Einschätzung. Das Fieber korreliert nicht mit dem Krankheitsverlauf.

Fieber kann auch mit der Hand gemessen werden. Durch Versuche ist festgestellt worden, dass man auf 0,2 Grad genau zwischen 37 und 42 Grad unterscheiden kann, wenn man geübt ist. Normalerweise mache ich es so, dass, wenn ein Kind zu mir kommt, das Fieber hat, dass ich mit der Hand fühle, ob es Fieber hat und dann wird konkret gemessen. Ich weise aber nochmals darauf hin, dass das Fieber bei dem Kläger für die Meningokokkensepsis ein unspezifisches Symptom war. Durch Handauflegen ist in der Regel nicht ein genauer Wert festzustellen, deshalb gehe ich davon aus, dass die 39,4 Grad, die in der Dokumentation vermerkt sind, nicht per Hand gemessen wurden und nicht gemessen werden können. Es war aber festzustellen, dass das Kind hoch fiebert."

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte das Fieber nicht rektal gemessen hat. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe bei ihm Fieber nicht gemessen, nicht gefolgt werden könne. Die erstinstanzliche Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass dem von der Beklagten geschilderten Geschehen nicht weniger zu glauben ist, als der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen insoweit gebunden, denn der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass zu Zweifeln an der Feststellung geben. Anhaltspunkte für Zweifel sind auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insoweit auch nicht die Grundsätze der Beweislast verkannt, denn es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger jedenfalls hilfsweise die Darstellung der Beklagten zu eigen macht. Denn eine Partei macht sich bei einer Beweisaufnahme zutage tretende ihr günstige Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 -VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 24. März 2015 -VI ZR 179/13 -, Rn. 17, juris).

Die Beklagte musste auch nicht die Körpertemeperatur im Tagesverlauf dokumentieren. Der Kläger hatte anamnestisch zum Zeitpunkt der Vorstellung erst ca. 6 Stunden gefiebert (BI. 561 dA). Zudem trägt die unstrittig zweizeitige Untersuchung des Klägers dem Umstand Rechnung, dass erst mit dessen Entkleidung ein Temperaturrückgang hat erwartet werden können.

(4) Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte Hautveränderungen bei dem Kläger während der Untersuchung festgestellt hat. Dies haben die Eltem des Klägers bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.01.2015 (S. 2 f des Protokolls; BI. 330 f dA) bestätigt. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat dazu ausgeführt, dass dies zusammen damit, dass sich die Beklagte auch das Vorsorgeuntersuchungsheft und den Impfausweis angeschaut habe, grundsätzlich die Einhaltung des bereitschaftsdienstärztlichen Standards der Anamneseerhebung auch zu Vorerkrankungen nachvollziehen lasse (Gutachten vom 11.04.2016, BI. 8). Bestätigt wird dies zudem durch den Notfallschein, auf dem sich insoweit folgende Anmerkung befindet:

Diagnose: ...... Hautausschlag, ..... Virusexanthem. Befunde: ..... Neurodermitis mit zahlreichen Kratzeffekten, mittelfleckiges konfluierendes Exanth. a. Körper z. T mit af Effl., (Kratzer?) keine typ. Petechien .....

Auch die Darstellung der Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015, dass die Beklagte die Eltern gefragt habe, "ob das Kind einmal Hautprobleme gehabt habe", bestätigt, dass über den Hautausschlag gesprochen wurde.

(5) Die Beklagte hat auch die weiter erforderlichen Untersuchungen durchgeführt, um eine Meningokokkeninfektion auszuschließen.

Nach Angaben der Eltern des Klägers (Anhörung vor dem Landgericht am 14.01.2015, BI. 333 d. A.) hat die Beklagte Mund, Augen und Ohren des Kläger untersucht und ihn abgehorcht. Mit dieser -so der Sachverständige Dr. T. in seinem Gutachten vom 11.04.2016, BI. 11 -eingehenden Untersuchung auf Infektzeichen bzw. Veränderungen im Bereich von Mund, Augen und Ohren sowie aufgrund des Abhorchens, sei festzustellen, dass seitens der Beklagten Herzfrequenz, Atemfrequenz, Lungenbelüftung, Hautveränderungen, wie auch Hauttemperatur an Kopf, Rumpf und Extremitäten sowie Haltung des Patienten und ggf. Abwehr haben tatsächlich festgestellt bzw. erfasst werden können. Dieses erschließe sich aus der Untersuchungssituation, in welcher die Beklagte den Kläger mutmaßlich festgehalten haben muss, um die Untersuchung durchführen zu können.

Üblicherweise ergibt sich hierbei für den erfahrenen Untersucher auch eine Information bezüglich einer ggf. vorliegenden entzündlichen Reizung der Hirnhäute, bei welcher sich in der Regel eine überstreckte Haltung von Kopf und Rücken bzw. Abwehr des Patienten findet (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 11.04.2016)

Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. sind Atemfrequenz, Pulsfrequenz, Pulsqualität und Blutdruck erst dann zu messen, wenn der klinische Eindruck aufgrund der körperlichen Untersuchung, -wie sie im sachgegenständlichen Fall eingehend und angemessen erfolgt sei -bereits auf einen Schockzustand hätte schließen lassen. Hinweise hierauf ließen sich jedoch nicht aus den Untersuchungsergebnissen und Aussagen der Beteiligten ableiten. Darüber hinaus existieren bisher keine medizinisch definierten Grenzwerte, die eine erst drohende Meningokokkensepsis (nicht bereits manifeste Sepsis oder septischen Schock) von einem hochfieberhaften Virusinfekt bei einem Kleinkind abgrenzen ließen. Die Ansicht des Privatgutachters Prof. Dr. G. sei insoweit nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus gehöre die Blutdruckmessung nicht zum Standard der ärztlichen Untersuchung febriler Kleinkinder im Bereitschaftsdienst, soweit sich keine Hinweise auf einen Kreislaufschock ergeben, wie z. B. in Form von Apathie, Bewusstlosigkeit, Bewegungsarmut, schlaffer kühler Extremitäten, fehlender Urinproduktion und eines flachen hochfrequenten Pulses (Gutachten vom 11.04.2016, BI. 14 f).

Soweit die Eltern des Klägers weiter vorgetragen haben, die Beklagte habe im Rahmen der Notfallbehandlung bei ihm weder Fieber sowie die Herz-(Tachykardie) und Atemfrequenz gemessen noch ihn an der Wirbelsäule oder dessen Nackensteifigkeit oder dessen Fontanelle untersucht, hat das Landgericht nachvollziehbar begründet, dass und warum dem Vortrag des Klägers auch insoweit nicht gefolgt werden könne. Die erstinstanzliche Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass dem von der Beklagten geschilderten Geschehen nicht weniger zu glauben ist, als der Darstellung des Klägers. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen insoweit gebunden, denn der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass zu Zweifeln an der Feststellung geben. Insbesondere ist auch nach Ansicht des Senats davon auszugehen, dass in einer Notfallsituation eher unwahrscheinlich ist, dass die Eltern des Klägers alle an ihm von der Beklagten durchgeführten Untersuchungsrnaßnahmen im Einzelnen nachvollzogen haben, zumal manche Untersuchungen eher .beiläufig" stattfinden. In diesem Sinne hat auch der Sachverständige Prof. Dr. T. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 14.01.2015 (S. 21 des Protokolls, BI. 349 dA) nachvollziehbar erläutert, dass der Nackentest von dem behandelnden Kinderarzt eine übliche Untersuchungsmethode sei, die durchaus routiniert nebenbei beim Aufnehmen des Kindes durch Unterstützung des Kopfes mit einer Hand mit einfließe.
Das Landgericht hat insoweit auch nicht die Grundsätze der Beweislast verkannt, es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist daher (zumindest hilfsweise) die Schilderung der Beklagten zugrunde zu legen, dass sie den Kläger neurologisch untersucht und ihn am Thorax abgehört habe. Dabei habe sie bei ihm auch den Nackensteifigkeitstest durch Bewegung des Kopfes nach vorne und hinten durchgeführt. Weiter habe sie bei ihm die Milz, die Leber und seinen Gesundheitszustand auf eine meningitisehe Symptomatik hin überprüft.

Dafür spricht auch, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, dass es anderenfalls auch keinen Sinn machen würde, dass die Beklagte sich -insoweit zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig -nach einer gewissen Beobachtungszeit der Kläger ein zweites Mal anschauen wollte bzw. angeschaut hat. Dies stützt vielmehr die Annahme, dass die Beklagte hierdurch sicher gehen wollte, den Verlauf des Krankheitszustandes des Klägers zu beobachten, mithin um ihn zum Ausschluss einer Meningokokkeninfektion ein weiteres Mal sorgfältig zu untersuchen.

Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 11.0.42016 (S. 27, 28), selbst dann, wenn eine Untersuchung der Wirbelsäule/Nackensteifigkeit unterlassen worden sei, diese vorliegend unbedeutend sei, da sich eine entzündliche Beteiligung der Hirnhäute auch durch die nachfolgende Untersuchung bei der stationären Aufnahme des Klägers nicht bestätigt gefunden habe und somit auch dem negativen neurologischen Untersuchungsbefund auf dem Notfallschein entspreche. Der Vorwurf, die Untersuchung der Fontanelle sei (bei fehlender Dokumentation) nicht durchgeführt worden, ist in der Sache unbedeutend, da normalerweise die Fontanelle bei Kindern im Alter des Klägers bereits verschlossen ist und somit keine zusätzliche diagnostische Information hätte bieten können.

(6) Die Beklagte hätte auch nicht den CRP-Wert bestimmen müssen, so der Sachverständige Prof. Dr. T. bei seiner Anhörung vor dem Senat am 11.10.2017 (S. 3 des Protokolls, BI. 819 dA). Hätte sie das gemacht und der CRP-Wert wäre niedrig gewesen, hätte dies auch nicht geholfen. Wäre er höher gewesen, auch durchaus bis zu 100 mg hätte dies ebenfalls auch noch auf einen Virusinfekt und nicht zwingend auf eine Meningokokkensepsis hinweisen können. Die unspezifischen Symptome des Klägers seien nicht als Risikozeichen zu werten und führen nicht zu der Notwendigkeit, weitere Befunde zu erheben.

In der mündlichen Anhörung vor dem Senat am 28.02.2018 hat der Sachverständige Prof. Dr. T. weiter ausgeführt (BI. 6 des Protokolls, BI. 864 dA):

"Wenn mir die Arbeit von Wells von 2001, die ich auch in meinem Gutachten zitiert habe, vorgehalten wird, bleibe ich dabei, dass das CRP nicht weiter hilft. Bei Kindern, bei denen die Erkrankung häufig nicht so schwierig oder tödlich verläuft, wird das CRP häufig in höherem Maß positiv festgestellt. Bei Kindern, bei denen die Erkrankung sehr schwer oder tödlich verläuft, vor allen Dingen schnell verläuft, besteht keine Zeit, dieses Labor auszubilden. Häufig haben diese Kinder aufgrund der Schnelligkeit des Verlaufs der Erkrankung auch noch keinen CRP-Wert gebildet.

In neueren Studien hat man auch andere Laborparameter untersucht und festgestellt, dass diese letztendlich alle nicht weiterhelfen, um rechtzeitig eine Meningokokkensepsis festzustellen. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach der Studie von Wells bei den dort untersuchten Kindern bei keinem ein CRP von weniger als 6 mg/l festgestellt wurde, möchte ich dazu Folgendes ausführen: Es wurden bei dieser Studie 24 Kinder mit Meningokokkensepsis untersucht. Diese hatten schon deshalb ein hohes CRP, da sie erst in einem späten Stadium in die Klinik gekommen sind. Außerdem sind über 200 Kinder untersucht worden, die keine Meningokokkensepsis, sondern andere Krankheiten hatten.

Die Kinder sind alle erst nach einem Rash aufgenommen worden. Es sind retrospektiv sämtliche Kinder erfasst worden. Nach einem Rash heißt, dass die Kinder bereits einen Ausschlag hatten.
Ich gehe mit Herrn Prof. S. dahingehend konform, dass man eine Meningokokkensepsis ausschließen kann, wenn der CRP-Wert unter 6 mg/l liegt. In einem frühen Stadium der Meningokokkensepsis versagen aber, wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, die Laborwerte."

Entsprechend hatte sich der Sachverständige bereits in dem ersten Gutachten vom 06.07.2010 (dort BI. 5) geäußert.

Ergänzend hat der Sachverständige zudem darauf verwiesen, dass in einer Notfallambulanz ein Labor kein Standard sei. Wenn der Notfallarzt meine, er müsse Laboruntersuchungen veranlassen, müsse er den Patienten weiter überweisen (Anhörung vor dem Senat am 11.10.2017, S. 3 des Protokolls, BI. 819 dA).

(7) zweizeitige Untersuchung

Das Landgericht hat insoweit nachvollziehbar begründet, dass die Beklagte eine hinreichende Verlaufsbeobachtung durchgeführt hat (S. 8 f des Urteils, BI. 421 f dA). Der Senat hat seiner Entscheidung diese vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, nicht vorliegen. Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich das Landgericht nicht mit der erfolgten Abrechnung der Beklagten und den Stellungnahmen der kassenärztlichen Vereinigung auseinandersetze (Anlagen K 7 und K 10). Entgegen der Ansicht des Klägers kann daraus, dass die Untersuchung des Klägers nur einfach abgerechnet wird, kein anderer Schluss gezogen werden, denn unstreitig hat eine zweizeitige Untersuchung stattgefunden. Streitig ist zwischen den Parteien allein, in welchem Abstand die beiden Untersuchungen stattgefunden haben. Das Landgericht hat insoweit einen schätzungsweise halbstündigen Abstand angenommen. Anhaltspunkte die diese Schätzung in Zweifel ziehen könnten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

(8) Dass die Beklagte diese Befunde entsprechend erhoben hat, wird bestätigt durch die vorliegende Dokumentation.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 11.04.2016 Bezug genommen auf den EBM 2000+ vom 01.09.2006 (2) (=einheitliche Bewertungsmaßstab, der den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen bestimmt), in dem sich zur Dokumentation auf Notfallscheinen folgende Feststellung findet:

,In der Regel dokumentiert der den Notfalldienst leistende Arzt die erbrachten Leistungen auf dem Vordruck für Notfallbehandlungen (Muster 19). Der weiterbehandelnde Arzt erhält einen Durchschlag zur Information. Bei einfachen Behandlungen reicht der Durchschlag des Notfallbehandlungsscheins aus. Sind umfangreichere Angaben erforderlich, muss der Arzt einen zusätzlichen Bericht erstellen und diesen dem weiterbehandelnden Arzt übermitteln. Auf dem ist in jedem Fall die erhobene Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose zu nennen, die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen sind aufzuführen, außerdem gegebenenfalls durchgeführte Behandlungsmaßnahmen einschließlich verordneter Arzneimittel."

Vorliegend ist entsprechend der Kopie des Notfallscheines und dem hierzu gefertigten Anhang (gelber Zettel) der geforderte Standard seitens der Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen erfüllt. So finden sich die medizinisch nachvollziehbare Diagnose, beziehungsweise Verdachtsdiagnose als hochfieberhafter Infekt der oberen Atemwege und Virusexanthem, die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungsrnaßnahmen (unleidlich, fiebernd, Nase eitrig verkrustet, Rachen aufgelockert, Trommelfelle rechts injiziert, sonst o. B., Neurodermitis mit zahlreichen Kratzeffekten, mittelfleckiges konfluierendes Exanthem am Körper, z. T. mit AF-Effloreszenzen, keine typischen Petechien, keine neurologischen Auffälligkeiten) und die erfolgten bzw. empfohlenen Behandlungsmaßnahmen, einschließlich verordneter Arzneimittel (Fiebersenkung: Nurofen Supp. für Säuglinge bei Bedarf, NT (Nasentropfen) dokumentiert. Zusätzlich findet sich auf einem der Notfalldokumentation zuzuordnenden Anhang der Beklagten folgende Darstellung:

.Kontrol.; Temperatur 39,4° C, unleidlich, abwehrend, keine AZ-Verschlechterung, wirkt eher etwas mobiler, Haut kaum Veränderungen, Befund idem, kein Hinweis auf Meningokokkeninfektion. Eingehende Beratung, fiebersenkende Maßnahmen: Ausziehen, Abwaschen alle 1/2 Std., Fieber Supp., reichlich Flüssigkeit",

so dass insgesamt von einem dem Krankheitsbild angemessenen Dokumentationsumfang auszugehen ist. Da es sich um eine Notfallbehandlung handelte, bei welcher die notwendige Zeit für die gebotene Dokumentation aufgrund möglicherweise hohen Patientenaufkommens limitiert ist, entspricht die zeitnahe nachträgliche Ergänzung zum Notfallschein den geltenden Regeln der Notfalldokumentation im ärztlichen Bereitschaftsdienst.

Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Notfallschein und der weiter angelegte separate gelbe Zettel falsch und nachgefertigt worden seien. Das Landgericht hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass kein Anhalt für eine eventuelle Manipulation dahingehend bestehe, dass die Eintragungen auf dem von der Beklagten vorgelegten Durchschlag nachträglich gefertigt worden sein sollen, zumal sie dann zu einem Zeitpunkt hätten vorgenommen werden müssen, als die Beklagte mit Ansprüchen oder einer Strafanzeige des Klägers in Unkenntnis des auf Seiten seiner Eltern verlustig gegangenen Originalscheins rechnen .musste. Soweit der Kläger meint, für eine spätere Nachfertigung spräche bereits die Chronologie der Eintragungen auf dem Durchschlag des Notfallscheines, wonach die Beklagte im Anschluss an die schriftlich festgehaltene Diagnose auch bereits eine abschließende Behandlungsempfehlung zur Fiebersenkung hierauf schriftlich fixiert habe, ohne noch davor die auf dem separaten -nicht an seine Eltern ausgehändigten -gelben Zettel (vgl. Kopie auf der unteren Hälfte der Anlage B 1, BI. 64 dA) aufgeschriebenen Befundergebnisse der Vollständigkeit halber mit einzutragen, steht dem die -auch nach Einschätzung des Senats -schlüssige Erklärung der Beklagten entgegen. Die Beklagte hat in ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 14.01.2015 (S. 9 ff d. Protokolls, BI. 337 ff dA) nachvollziehbar erläutert, dass sie zwar nach der ersten Untersuchung von Simon bereits den Originalnotfallschein mit der Diagnose und einer Behandlungsempfehlung ausgestellt habe. Da sie hierbei keine Petechien festgestellt habe, habe sie aber mittels einer 2. Untersuchung über eine Verlaufszeit von rund einer halben Stunde sicher gehen wollen, dass ihre Diagnose richtig sei. Zu diesem Zweck habe sie auf dem kleinen gelben Zettel u.a. das Ergebnis der 2. Untersuchung festgehalten und ihn auf den bei ihr verbliebenen Durchschlag des Notfallscheins aufgeklebt. In diesem Sinne konnte die erstinstanzliche Kammer auch keine Umstände für eine Nachfertigung des vorgenannten kleinen gelben Zettels erkennen. Diese Wertung begegnet keinen Bedenken, so dass sich der Senat ihr anschliesst. Entsprechend ist das von den EItern des Klägers gegen die Beklagte initiierte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachtes auf Urkundenfälschung mangels Auffindbarkeit des Original-Notfallbehandlungsscheins gemäß § 170 Abs. 2 StPO auch eingestellt worden.

Soweit der Kläger geltend macht, dass durch die Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert werde, weshalb sie einen weiteren gelben Zettel verwendete, ist darauf zu verweisen, dass der eigentliche Notfallvertretungsschein für eine zusätzliche Dokumentation keinen Platz mehr bot. Zwar kann der Beklagten durchaus vorgehalten werden, dass der Notfallschein keinerlei Hinweis auf den weiteren Zettel und eine weitere Untersuchung enthält und dass die Beklagte -wie sie selbst eingeräumt hat -den gelben Zettel den Beklagten nicht ausgehändigt hat, obwohl dies für den weiterbehandelnden Arzt von Bedeutung gewesen wäre. Dies führt aber aus den dargelegten Gründen nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass der Zettel erst nachträglich ausgefertigt worden ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers war angesichts dessen auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Notfallschein erst nachträglich ausgefüllt wurde, zumal der Text fortlaufend geschrieben wurde. Soweit der Kläger geltend macht, dass eine graphologische Begutachtung Aufschluss darüber hätte bringen können, wann die Notizen gefertigt wurden und ob der separate Zettel zeitnah mit dem Notfallschein vom 18.12.2007 erstellt wurde, scheitert eine Begutachtung bereits daran, dass der "gelbe Zettel" nicht auffindbar ist. Es hat nicht geklärt werden können, wo er letztendlich verblieben ist. Der Kläger kann insoweit jedoch nicht mit Erfolg bestreiten, dass der Zettel nie gefertigt wurde. Der Senat ist insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden, das im unstreitigen Teil des Tatbestandes ausgeführt hat, dass auf einem der an der Durchschrift des Notfallscheins aufgeklebten Zettel eine weitere Dokumentation aufgeführt wurde. Das Bestreiten ist auch nicht gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, denn entweder war erstinstanzlich der gelbe Zettel noch vorhanden oder bereits damals war nur eine Kopie vorhanden. Sollte bereits erstinstanzlich nur eine Kopie vorhanden gewesen sein, musste dem Kläger bereits erstinstanzlich bewusst sein, dass das Original ihm nicht zur Kenntnis gebracht wurde, so dass er bereits zu diesem Zeitpunkt hätte bestreiten können, dass der Zettel gefertigt wurde.

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass die Eltern des Klägers für die Karnmer völlig überraschend einräumen mussten, dass der ihnen ausgehändigte Original-Notfallschein verloren gegangen ist, ist aus der Akte nicht ersichtlich, dass die Eltern des Klägers bereits vor der mündlichen Verhandlung auf den Verlust hingewiesen haben. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Eltern des Klägers am 19.12.2007 nicht an den Notfallschein und dessen spätere Bedeutung dachten, sondern sich voll und ganz um den Kläger sorgten. Aber auch wenn der Verlust des Notfallscheins dem Kläger daher nicht zum Nachteil gewertet wird, ergibt sich aus den dargelegten Gründen keine andere Bewertung.

bb) Fehlinterpretation der erhobenen Befunde

Der Beklagten kann nicht vorgehalten werden, dass sie die erhobenen Befunde falsch interpretiert hat.

Weder aufgrund des angegebenen Trinkverhaltens, des Fiebers, des Allgemeinzustandes des Klägers und der Hautveränderungen noch unter Zusammenschau aller Symptome musste die Beklagte von einer beginnenden Meningokokkensepsis ausgehen und den Kläger in ein Krankenhaus einweisen. Zu bedenken ist insoweit, dass bisher keine medizinisch definierten Grenzwerte, die eine erst drohende Meningokokkensepsis (nicht bereits manifeste Sepsis oder septischen Schock) von einem hochfieberhaften Virusinfekt bei einem Kleinkind abgrenzen ließen exisitieren. Diese Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 11.04.2016 (BI. 24) sind von dem Kläger nicht mehr substantiiert bestritten worden.

(1) Insoweit ist zunächst zu bedenken, dass in den ersten 4 bis 6 Stunden unspezifische Symptome auftreten, bei 9 Stunden nach Erkrankung fangen die spezifischen Symptome an . Die Krankheit entwickelt sich extrem schnell und führt binnen 24 Stunden zum Tod, wenn sie nicht behandelt wird. Das erste Symptom ist dabei in der Regel das Fieber. Ab dem Zeitpunkt des Auftretens von Fieber zählt die o.g. Zeitskala (vgl. zu dieser Zeitskala im einzelnen im Folgenden (3)).
Gerade im frühen Stadium ist die Meningokokkensepsis schwer zu erkennen. Bei Untersuchungen hat man festgestellt, dass 50 % der Kinder, die an einer Meningokokkeninfektion erkrankt waren, zunächst von den Ärzten nach Hause geschickt wurden (so der Sachverständige Prof. Dr. T. bei seiner Anhörung vor dem Senat am 11.10.2017; BI. 2 ff des Protokolls, BI. 818 ff dA).

(2) Das Trinkverhalten des Klägers gab keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen.

Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass daraus, dass der Kläger während der Vorstellung im kinderärztlichen Notdienst Flüssigkeit zu sich genommen und seine Blase entleert habe, auf eine bis dahin noch ausreichende Trinkmenge g,eschlossen werden könne (Gutachten vom 11.04.2016, BI. 6; mündliche Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 11.10.2017, BI. 818 dA, S. 2 des Protokolls). Ergänzend hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vom 11.10.2017 ausgeführt, dass zu dem Trinkverhalten des Klägers zu bemerken sei, dass das Trinkverhalten bei einer Meningokokkensepsis ein eher unspezifisches Symptom sei. Wenn ein Kind über 12 Stunden nichts trinke und Fieber habe, sei dies ein signifikantes Zeichen. Wenn ein Kind die Blase entleere, könne man daraus entnehmen, dass es in den letzten 12 bis 24 Stunden noch Flüssigkeit zu sich genommen hat. Unerheblich sei, ob der Kläger seine Blase während der beiden Untersuchungen nur einmal oder zweimal entleert habe. Wesentlich sei für ihn -den Sachverständigen -bei der Frage nach dem Trinkverhalten die Feststellung gewesen, dass der Kläger bei der Untersuchung durch die Beklagte nicht dehydriert gewesen sei. Ergänzend hat der Sachverständige angeführt, dass nach den ihm bekannten Untersuchungen eher das Essverhalten im Vordergrund stehe. Jedoch seien sowohl das Trink-als auch das Essverhalten unspezifisch, da bei jedem kranken Kind das Ess-und Trinkverhalten häufig schlecht sei.

(3) Auch aufgrund des Fiebers ergab sich zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Beklagte kein Anhaltspunkt für eine weitergehende Untersuchung. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat insoweit bei seiner Anhörung vor dem Senat am 11.10.2017 ausgeführt (S. 2 des Protokolls, BI. 818 dA), dass zu bedenken sei, dass das Kind erst nachmittags angefangen habe zu fiebern. Der Zeitraum von 6 Stunden bis zur Untersuchung habe nur eine so unspezifische Symptomatik ergeben, dass bis dahin keine Anzeichen aufgetreten sein könnten, die auf eine Meningokokkensepsis oder sonst eine gefährliche Erkrankung hätten hindeuten können. Der Sachverständige hat insoweit auf eine Arbeit von Matthew Thomson aus dem Jahre 2006 hingewiesen. Dieser hat über 448 Meningokokkenfälle untersucht. Es handelt sich um die wesentliche Arbeit zu dem Thema, bei der er auch die Eltern befragt hat. In der Arbeit ist eine Zeitskala für Fälle herausgearbeitet worden, in denen eine Sepsis auftritt. Nach dieser Zeitskala treten in den ersten 4 bis 6 Stunden unspezifische Symptome auf, bei 9 Stunden nach Erkrankung fangen die spezifischen Symptome an. Die Krankheit entwickelt sich extrem schnell und führt binnen 24 Stunden zum Tod, wenn sie nicht behandelt wird.

Soweit der Kläger gegen diese Studie einwendet, dass die Untersuchungen unter den spezifischen Umständen des britischen Gesundheitssystems durchgeführt wurde, erschließt sich nicht, warum die Zeitskala nicht zutreffend sein soll, wenn weniger qualifizierte Ärzte als deutsche Kinderärzte den festgestellten Zeitablauf dokumentieren. Vorliegend ist auch von einer Notfallpraxis auszugehen, d.h. es stand (ebenso wie nach Vortrag des Klägers für den englischen General Practitioner) kein Labor zur Verfügung. Der Kläger war bei seiner Untersuchung durch die Beklagte gerade nicht in einer Klinik.

Jedoch ist zu bedenken, so der Sachverständige Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 11.04.2016 (BI. 15), dass hohes Fieber im Kleinkindesalter als völlig unspezifisches Allgemeinsymptom eines weiten Spektrums sehr häufig nicht lebensbedrohlicher Erkrankungen gelte und ohne andere spezifische Hinweise auf eine Meningokokkensepsis (welche im Frühstadium nicht selten ohne Fieber auftrete) zur Eingrenzung auf diese extrem seltene Erkrankung nicht hilfreich sei.
Bei seiner Anhörung vor dem Senat am 28.02.2018 hat der Sachverständige Prof Dr. T. auch nach Vorhalt des folgenden Zitates aus dem Lehrbuch "Speer-Gahr", 4. Aufl., 2013, S. 430 "Das fiebernde Kind" durch den Privatsachverständigen Prof. Dr. S.:

"Bei akut beginnendem hohen Fieber eines zuvor gesunden Kindes kommt es zunächst darauf an, durch Untersuchung aller Organsysteme eine eventuell therapiebedürftige lokale bakterielle Infektion oder sogar eine Sepsis auszuschließen oder wahrscheinlich zu machen ... Falls sich keine klare Ursache des Fiebers findet, sind klinisch-chemische und eventuelle apparative Untersuchungen notwendig." erklärt, dass er aufgrund dieses Zitats seine Beurteilung nicht ändern würde. Die Aussage sei "sehr weich" formuliert. Es werde insbesondere keine Aussage dazu getroffen, wie lange das Fieber schon angedauert haben soll. Vorliegend sei zu bedenken, dass die Beklagte aufgrund der Untersuchung den Fokus gesucht habe. Außerdem müsse ein Verdacht auf eine Sepsis da sein. Das heißt, frühe Schockzeichen wären bereits vorhanden gewesen. Dann hätte natürlich weiter untersucht werden müssen. Die Beklagte habe allerdings hier die Verdachtsdiagnose einer Infektion der oberen Atemwege getroffen. Dies passe zur Symptomatik. Ein Widerspruch zu dem Zitat ergebe sich nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorhalt aus Cherry's Textbook of Pediatric Infectious Diseases, 7. Aufl. 2014, wonach bei Vorliegen eines inkompletten Impfstatus, bei Fieber über 40 Grad, dann, wenn das Kind krank erscheine und nicht essen oder trinken wolle, weitere Maßnahmen zur Aufarbeitung des Krankheitsbildes und ggf. eine klinische Einweisung erfolgen sollen. Diese generelle Forderung und Darstellung sei so an sich richtig. Jedoch sei jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen. Hierbei spielen die Faktoren, wie lange das Fieber schon bestand und wie schlecht das Ess-und Trinkverhalten tatsächlich war, bei der Beurteilung jeweils eine Rolle.

c) Auch der Allgemeinzustand des Kindes gab keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen. Situationsbedingt hohe Herz-bzw. Atemfrequenzen von bis zu 160/min bzw. 40/min sind hierbei ohne weiterführende diagnostische Bedeutung, insbesondere unter Fieber und ängstlicher Erregung oder Abwehr des Patienten (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 11.04.2016, BI. 12). Anders zu werten gewesen wären jedoch -so der Sachverständige a.a.O. eine verlangsamte Herzfrequenz oder Rhythmusstörungen sowie Atempausen, eine erschwerte Atmung mit oder ohne Husten, kühle und/oder eine bläulich blasse Haut der Extremitäten als Hinweis auf eine lebensbedrohliche Situation. Diese fanden sich jedoch nicht, auch nicht bei Krankenhausaufnahme, bis auf die zwischenzeitlich ausgeprägten Hautveränderungen (Bild 1, Anlage K8 ohne Zeitangabe), soweit diese dem Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme entsprechen. Auf eine Störung der Sauerstoffaufnahme oder gar eines -mangels ergab sich somit zum Zeitpunkt der ambulanten Vorstellung offenbar kein Hinweis. Hinweise auf eine Bewusstseinstrübung haben sich nicht ergeben. Der Hinweis des Vaters des Klägers, dass .Simon vielleicht in seiner Wahrnehmung getrübt sei" (Anhörung vor dem Landgericht am 14.01.2015; S. 2 des Protokolls, BI. 330 dA) reicht nicht aus, um eine Bewusstseinsstörung anzunehmen, zumal nach der Aussage der Beklagten bei dieser Anhörung (S. 9 des Protokolls, BI. 337 dA), sich der Kläger bei der zweiten Untersuchung etwas agiler zeigte. Nackensteifigkeit, Hauteinblutungen, Apathie sowie Schockzeichen, wie etwa kalte Extremitäten oder ein flacher Puls, sind ebenfalls nicht dokumentiert oder auf andere Art bewiesen.

(4) Es steht aufgrund der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass bei dem Kläger bei der Untersuchung durch die Beklagte bereits Petechien vorlagen. Vielmehr ist der Befund der Beklagten:

Neurodermitis mit zahlreichen Kratzeffekten, mittelfleckiges konfluierendes Exanth. a. Körper z. T mit af Effl., (Kratzer?) keine typ. Petechien

nicht als Diagnosefehler zu werten.

Die makulopapulöse Ausprägung des Exanthems lässt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 11.04.2016 (BI. 17 f) auf ein Exanthem schließen, welches nicht den für eine Meningokokkensepsis typischen Einblutungen in die Haut hinein (Petechien) entspricht, sondern den häufigsten Ursachen solcher Hautveränderungen, nämlich einer Neurodermitis oder einem juckenden Virusexanthem, möglicherweise auch beidem. Unter einem Exanthem sind dabei Hautveränderungen zu verstehen. Mittelfleckig bedeutet 1 1/2 mm bis 2 cm im Durchmesser groß. Ein Exanthem ist eine Entzündung, die weggestrichen werden kann. Die Haut wird dann blass. Konfluierend bedeutet, dass die Flecken des Exanthems ineinander übergehen. Im Gegensatz dazu sind Petechien im Hautniveau liegende Hauteinblutungen, die sich nicht wegdrücken lassen (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. bei seiner Anhörung vor dem Senat am 11.10.2017; BI. 4 f des Protokolls; BI. 820 f dA).

In dem von dem Sachverständigen Prof. Dr. T. zitierten Standardlehrbuch der Kinderheilkunde Nelson Textbook of Pediatrics 2016 findet sich folgende Feststellung: "Ein kleinfleckiger makulopapulÖ5er Ausschlag, der nicht unterscheidbar ist von einem Ausschlag nach Virusinfekten wird in etwa 7 % der Fälle einer Meningokokkensepsis im frühen Verlauf der Infektion gefunden." Tatsächliche Hauteinblutungen, nicht aufkratzbar und ohne Blutaustritt auf die Hautoberfläche in Form von Petechien wurden weder klägerseitig noch durch die Beklagte bestätigt bzw. beschrieben.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 28.02.2018 (S. 6 f des Protokolls; BI. 864 dA) ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der makulopapulösen Ausprägung des Exanthems um ein unspezifisches Symptom für eine Meningokokkensepsis handele. Die Lage eines makulopapulösen Exanthems helfe in keiner Weise weiter. Insoweit führt der Einwand des Klägers mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 25.04.2018, dass der Sachverständige fehlerhafte eine Lokalisation des Exanthems nur am Oberkörper seiner Begutachtung zugrunde lege, nicht zum Erfolg. Dieses Symptom trete nur sehr selten, nämlich bei 10 % der Fälle auf. Es sei kein richtiger Hinweis darauf, dass eine derartige Meningokokkensepsis vorliege. Wenn Petechien vorlägen, sei wie folgt zu differenzieren: Petechien nur an der oberen Körperhälfte sprechen in der Regel nicht für eine Meningokokkensepsis. Typisch für eine Meningokokkensepsis seien Petechien an der unteren Körperhälfte, vor allem an den unteren Extremitäten.

Soweit der Kläger geltend macht, dass angesichts dessen, dass in 7 -15% der Fälle einer Menigokokkensepsis ein makulopapulöses Exanthem auftrete und deshalb eine weitere Befunderhebung erforderlich sei, hat der Sachverständige Prof. Dr. T. dieses Exanthem nachvollziehbar und unter Hinweis auf die Literatur als unspezifisches Zeichen gewertet. Insbesondere sei zu beachten, dass dieser nicht unterscheidbar sei von einem Ausschlag nach Virusinfekten. Daher war die Diagnose der Beklagten auch nicht zu beanstanden.

Weiter zu bedenken ist, dass die spezifischen Zeichen der Meningokokkensepsis erst sehr spät auftreten. Während der ersten 4 bis 6 Stunden nach Auftreten des Fiebers sind die Zeichen noch sehr unspezifisch, nach ca. 8 bis 12 Stunden treten dann die ersten spezifischeren Zeichen auf. Diese spezifischen Zeichen sind die Nackensteifigkeit, Hauteinblutungen, Apathie sowie Schockzeichen, wie etwa kalte Extremitäten oder ein flacher Puls. (so der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat am 11 .10.2017; BI. 3 f des Protokolls; BI. 819 f d.A). Zudem ist, so der Sachverständige Prof. Dr. T. bei seiner Anhörung vor dem Senat am 28.02.2018 (S. 3 f des Protokolls; BI. 861 f dA), zu bedenken, dass das Auftauchen spezifischer Zeichen auch unterschiedlich ist, der frühestrnögliche Zeitpunkt, an dem Petechien auftauchen, ist nach den Untersuchungen 6 Stunden. Im Mittel sind dies ca. 12 Stunden. Dabei sei das Alter der Kinder zu berücksichtigen. Bei sehr kleinen Kindern treten die Petechien eher früher auf, bei älteren eher später. Dies gilt jedenfalls im Regelfall. Hier war es so, dass das Kind ca. 6 Stunden, nachdem das Fieber erstmals bemerkt worden ist, in der Notfallambulanz vorgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. T. es eher uriwahrscheinlich, dass schon Petechien vorlagen.

Auch aus der Formulierung, dass keine "typischen" Petechien vorgelegen haben, kann der Kläger nicht den Rückschluss ziehen, dass Petechien in irgendeiner Ausprägung vorgelegen hätten. Dieser sprachliche Ausdruck legt einen derartige Vermutung nicht nahe.

(5) Auch unter Berücksichtigung aller Befunde ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie die beginnende Meningokokkensepsis nicht erkannt hat. Als der Kläger mit seinen Eltem im Krankenhaus erschienen ist, war es zu früh, um die bereits dargelegten spezifischen Zeichen einer Meningokokkensepsis zu erkennen. Zwar können die Symptome "akut hohes Fieber (nicht durch Zäpfchen zu senken), offensichtlich unleidliches irritables Kind, respiratorische Symptome, Hautausschlag" alle bei einer Meningokokkensepsis auftreten. Sie sind aber so unspezifisch und so häufig, und vor allen Dingen so viel häufiger bei anderen Erkrankungen, dass sich eine andere Beurteilung nicht ergibt (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. bei seiner Anhörung vor dem Senat am 11.10.2017; BI. 3 f des Protokolls; BI. 819 f d.A.).

Da der Kläger erst seit kurzer Zeit fiebernd war und es keinen Hinweis auf einen bakteriellen Infekt gab, war nach Einschätzung des Sachverständigen (a.a.O.) eine Antibiotikagabe in dem Zeitpunkt, als der Kläger von der Beklagten untersucht wurde, nicht als ärztlicher Standard anzusehen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung weiter angegeben, dass die unspezifischen Symptome des Klägers nicht als Risikozeichen zu werten gewesen seien und nicht zu der Notwendigkeit, weitere Befunde zu erheben, geführt hätten. Jeder Kinderarzt denke bei einer Untersuchung eines fiebernden Kindes im Hinterkopf an diverse Differenzialdiagnosen, so auch an die Meningokokkensepsis. Er suche jedoch dann nach spezifischen Zeichen für eine Erkrankungsursache. Finde er genügend Hinweise auf eine andere Erkrankung, könne er damit ggf. eine andere Diagnose bestätigen. So habe die Beklagte hier einen Infekt der oberen Luftwege diagnostiziert und ein Virusexanthem. Die Symptome, die die Beklagte festgestellt hat, passten zu der erhobenen Diagnose. Finde der untersuchende Arzt keine spezifischen Zeichen wie die Nackensteifigkeit, Hauteinblutungen, Apathie sowie Schockzeichen, wie etwa kalte Extremitäten oder ein flacher Puls und sei auch die Vorgeschichte hinreichend erfragt und ergäben sich daraus ebenfalls keine Anhaltspunkte, könne er davon ausgehen, dass eine Meningokokkensepsis im Untersuchungszeitpunkt eher unwahrscheinlich sei (Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. T. vor dem Senat am 28.02.2018, S. 3 des Protokolls, BI. 861 dA). Es ist nach den Ausführungen des Sachverständigen 10.000 mal wahrscheinlicher, dass eine andere Erkrankung als eine Meningokokkensepsis vorliegt, wenn ein hochfieberndes Kind in einer Notfallambulanz vorgestellt wird. Es besteht nur ein äußerst knappes Zeitfenster zwischen dem Zeitpunkt, an dem die ersten spezifischen Zeichen der Meningokokkensepsis auftauchen und dem Zeitpunkt, wo keine Reaktion mehr möglich ist. Das heißt das Zeitfenster, wo reagiert werden kann, beträgt nur wenige Stunden.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 28.02.2018 (S. 3 des Protokolls, BI. 861 dA) weiter ausgeführt, dass offensichtlich die Eltern zu einem sehr frühen Zeitpunkt reagiert haben, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichende Zeichen für eine Meningokokkensepsis vorlagen.

Aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern kann ebenfalls kein abweichender Schluss gezogen werden, da diese erst zu seinem späteren Zeitpunkt, als die Erkrankung des Klägers bereits manifest war, gefertigt wurden. Die Bilder entsprechen dem typischen Befund von Einblutungen, wie diese sich in der überwiegenden Mehrzahl betroffener Patienten mit septischem Schock bei Meningokokkeninfektion auch ohne ein vorausgehendes makulopapulöses Exanthem zeigen (so der Sachverständige Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 11.04.2016, BI. 41). Es handelt sich unzweifelhaft um Hauteinblutungen auf möglicherweise ebenfalls exanthembedingt veränderter Haut. Rückschlüsse auf den Zustand bei der Untersuchung durch die Beklagte können damit nicht gezogen werden.

Der Beklagen kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Eltern des Klägers die Diagnose Neurodermitis nicht mitgeteilt hat. Als häufige, zwar belastende, aber keineswegs lebensbedrohliche Hauterkrankung bliebe eine Neurodermitis auch im Rahmen fieberhafter Erkrankungen für deren Prognose in der Regel unbedeutend, so dass eine diesbezüglich unterstellte fehlerhafte Unterlassung der Diagnose-bzw. Befundmitteilung weder vorliegt noch aus gutachterlicher Sicht als grob fahrlässig zu werten ist, so der Sachverständige Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 11.04.2016, BI. 41).

(6) Die Beklagte hätte den Kläger auch nicht zur weiteren Abklärung seiner Erkrankung in eine Klinik einweisen müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 11 .04.2016 (BI. 21 ff) ist grundsätzlich festzustellen, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung für ein Kleinkind dann erforderlich ist, wenn hohes, lang andauerndes Fieber (mehr als 24 Stunden) in Verbindung mit einer schweren körperlichen Beeinträchtigung (Bewusstseinstrübung, fehlender Muskeltonus, Trinkverweigerung und/oder Erbrechen länger als 6-8 Stunden sowie Herz-Kreislauf-oder Atemstörungen ) oder bei der Untersuchung erkennbare Hinweise auf ein lebensbedrohliches Risiko vorliegen. Ansonsten ist auch bei hohem Fieber eine abwartende häusliche Beobachtung/Behandlung des Kindes gerechtfertigt und entspricht dem medizinisch fachlichen Standard. Eine stationäre Behandlung ist jedoch dann geboten, wenn die Beherrschung des Krankheitsverlaufes aufgrund der bisherigen Entwicklung und der akuten Beeinträchtigung mittels ambulanter Behandlung nicht gesichert ist und sich hieraus eine Gefährdung des Patienten ergibt. Aufgrund des bestehenden Fiebers im sachgegenständlichen Fall war somit bei (noch) vorliegendem Fehlen der o. g. Kriterien eine wiederholte, jedoch nicht kontinuierliche Beobachtung zur Überprüfung der erhöhten Körpertemperatur und des Allgemeinbefindens geboten. Das Standardvorgehen bei Fieber und unspezifischem Exanthem sind die häusliche Beobachtung und Behandlung, solange sich keine Hinweise auf eine Störung der Vitalfunktionen des Patienten ergeben oder die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung abzusehen ist. Dieses ist zum Zeitpunkt der Vorstellung des Klägers nach den Ausführungen des Sachverständigen (a.a.O.) nicht gegeben gewesen. Die Beklagte hat eben nicht die Verdachtsdiagnose einer Meningokokken-Sepsis gestellt und stellen können, da ihr die diesbezügliche differentialdiagnostische Erwägung mangels hinreichender Symptomatik zum Zeitpunkt der Untersuchung noch unbegründet erschien.

Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die klinische Einweisung bereits bei Verdacht auf Meningitis oder Sepsis zu veranlassen ist. Die Beklagte hat diese Erkrankungen lediglich als Differentialdiagnose in ihre Überlegungen einbezogen; jedoch nicht als Verdachtsdiagnose. Sie hat auch eine Ursache für das Fieber (hoch fieberhafter Infekt der oberen Atemwege) gefunden, was nach den obigen Ausführungen eine nachvollziehbare Diagnose war.
Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 28.02.2018 (S. 3 des Protokolls, BI. 861 d.A) ausgeführt, dass hochfiebrige Infekte sehr häufig seien. Es werde ausdrücklich davon abgeraten, die Eltem von Kindern in derartigen Situationen mit der Überlegung, dass es sich um eine Meningokokkensepsion oder Meningokokkeninfektion handelt, zu konfrontieren. Dann würden alle Eltern darauf bestehen, dass ihr Kind in ein Krankenhaus eingewiesen wird. Würde man jedes hochfiebernde Kind in eine Klinik einweisen, wäre dies nicht adäquat. Man habe durch Untersuchungen festgestellt, dass Kinder, die allein wegen eines hochfiebrigen Infekts eingewiesen wurden, durch die Aufnahme zu 23 % Nachteile erlitten hätten. Die Aufnahme in einem Krankenhaus bringe immer automatisch auch weitere Gefahren mit sich, so etwa Fehlinfusionen, Fehlmedikation, Fehlinterpretation usw. Der Arzt müsse vielmehr überlegen, ob es tatsächlich sinnvoll sei, das Kind einzuweisen. Anderenfalls sei das Kind erst wieder nach Hause zu entlassen, wenn keine Indizien vorliegen, die für eine Gefährdung sprechen. Derartige Indizien für eine Gefährdung können sein die Eintrübung des Bewusstseins, eine Trinkverweigerung und die Zentralisierung. Wenn ein Kinderarzt unsicher sei, sollte er im Zweifel das Kind einweisen.

(7) Es ist weiter davon auszugehen, dass die Beklagte die Eltern des Klägers darauf hingewiesen hat, dass der Kläger kontinuierlich auch nachts zu beobachten ist. Ausweislich der vorliegenden Dokumentation, die wie dargelegt der Beurteilung zugrunde zu legen ist, hat die Beklagte eine kontinuierliche, engmaschige Beobachtung unter Anwendung halbstündlicher Kühlungen durch Abwaschen des Körpers empfohlen, die Gabe von Fieberzäpfchen und reichlich Flüssigkeit (siehe Zusatz zum Notfallschein (BI. 64). Somit ist auch der Vorwurf eines fehlenden Hinweises der Beklagten auf die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Beobachtung des Klägers durch die Eltern nicht begründet.

Entgegen der Ansicht des Klägers trägt auch er die Beweislast dafür, dass die Beklagte seine EItern nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass sie ihn kontinuierlich auch nachts zu beobachten haben. Es liegt insoweit eine Sicherungs- oder therapeutische Aufklärung vor. Dabei handelt es sich um eine ärztliche Beratung über ein therapierichtiges Verhalten, die sich zur SichersteIlung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten ergibt. In diesem Bereich sind ärztliche Versäumnisse als Behandlungsfehler anzusehen, so dass der Patient, hier also der Kläger, zu beweisen hat, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist oder unzureichend war (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2005, Az. VI ZR 289/03, NJW 2005, 1716; Urt. v. 14.09. 2004, Az. VI ZR 186/03, VersR 2005,227 [228] = NJW 2004,3703 [3704]).

Insgesamt ist daher die Diagnose der Beklagten, dass eine Erkältungskrankheit vorliegt nach dem ärztlichen Standard vertretbar. Sie hat die erhobenen Befunde vertretbar gedeutet. Eine Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i Infektionsschutzgesetz (lfSG) ist nicht gegeben, da wie dargelegt, die Beklagte eine Meningokokkensepsis als Differenzialdiagnose in Erwägung zog, aber keine Verdachtsdiagnose stellte.

Weitere Beweise sind nicht zu erheben.

Die benannten Kinderärztinnen sind nicht zu hören. Der Sachverständige hat die Angaben der Kinderärztinnen berücksichtigt, weitere Erkenntnisse, die diese vielleicht hatten, standen der Beklagten auch nicht zur Verfügung.

Ebenfalls nicht zu hören ist die Zeugin K.. Was sie befähigt, Petechien zu erkennen und inwieweit sie dies bei dem Kläger, den sie nicht untersucht hat, erkennen konnte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auch zum zeitlichen Ablauf ist sie nicht zu hören. Ausweislich der Angaben der Eltern war eine Krankenschwester nur anwesend, um "sauberzumachen", nachdem der Kläger eingenässt hatte. Wie dann der zeitliche Ablauf bezeugt werden kann, ist nicht ersichtlich.

5. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt nachvollziehbar, in sich stringent und überzeugend und gehen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Die schriftliche Gutachten sowie die mündlichen Anhörungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vor dem Landgericht und dem Senat haben nach Auffassung des Senats die Beweisfragen vollständig, frei von Widersprüchen und überzeugend beantwortet. Soweit nach der Einholung des schriftlichen Gutachtens sowie der schriftlichen Ergänzung und der Anhörung vor dem Landgericht noch Unklarheiten bestanden haben, hat der Sachverständige diese in der ergänzenden Anhörung vor dem Senat ausgeräumt. Insbesondere hat er sich überzeugend mit den Ausführungen in dem Gutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr. G. und den Fragen des Privatsachverständigen Prof. Dr. S. auseinandergesetzt. Es bestehen auch keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Sie ergibt sich aus seiner Qualifikation als promovierter und habilitierter Facharzt für Kinder-und Jugendmedizin und Direktor der Klinik für Kinder-und Jugendmedizin des Klinikums Kassel.

Zweifel an der Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben sich auch nicht daraus, dass er ausgeführt hat, dass Fieber auch durch Handauflegen gemessen werden kann. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten vom 11.04.2016 (BI. 34 ff), bestätigt in der Anhörung vom 11.10.2017 (S. 4 des Protokolls, BI. 820 dA) nachvollziehbar, verständlich und unter Hinweis auf wissenschaftliche Untersuchungen begründet. Er hat dabei klargestellt, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2018 nicht hinreichend würdigt, dass in der Regel ein genauer Wert aber nicht festzustellen sei, jedoch festzustellen sei, wenn ein Kind hoch fiebert. Weiter ist in wesentlichem Übereinklang mit den Ausführungen des Klägers im vorgenannten Schriftsatz der Sachverständige davon ausgegangen, dass im Bereich von 37" bis 42' eine sensitiveFeststellung von Wärmeunterschieden um die 0,2' Celsius möglich ist.

Widersprüche zwischen dem Gutachten der Schlichtungsstelle und dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestehen nicht.

Zweifel an der Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergeben sich auch nicht aus dem Inhalt des rechtsmedizinischen Gutachtens der Universitätsklinikums Jena. Soweit der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. med. T. von den Auffassungen der Gutachter aus dem rechtsmedizinischen Gutachten abgewichen ist, hat er dies zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt und im Einzelnen, u.a. in dem Gutachten vom 30.01.2014, nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, dass ein Sachverständiger grundsätzlich aus dem einschlägigen medizinischen Fachgebiet des beklagten Arztes auszuwählen ist. Dies entspricht einem seit Jahren feststehenden Konsens in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte (BGH NJW 1987, 2300; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Mai 2011 -4 U 635/10 -, Rn. 51, juris OLG Hamm ZMGR 2006,110; VersR 2002,613; 2001, 249; 1995,967; OLG München OLGR 2006, 94; OLG Naumburg OLGR 2005, 900; NJW-RR 2004, 96; KG ZMGR 2005, 158). Angesichts dessen war auch eine Anhörung der rechtsmedizinischen Gutachter nicht erforderlich.

Dem Sachverständigen kann auch nicht vorgehalten werden, dass er die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder erstinstanzlich nicht in seine Begutachtung einbezogen hat, da diese ihm nicht vorlagen.

Anhaltspunkte, dass er die Beklagte als Kollegin in Schutz nehme, haben sich nicht ergeben. Vielmehr hat der Sachverständige aus dem Blickwinkel eines Kinderarztes heraus die an diesen gestellten Anforderungen sachlich und nachvollziehbar erläutert.

Der Senat macht sich daher die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

Aus den vorgenannten Gründen liegen damit auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Voraussetzungen des § 412 ZPO gegeben wären.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Beschluss: 

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 200.000,00 € festgesetzt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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