(18.5.2018) Untersucht ein Arzt Venen sonografisch ausschließlich mittels B-Mode-Verfahren und die Arterien im Duplex-Verfahren, so kommt ausnahmsweise die Abrechnung der GOP 33076 EBM-Ä und 33072 EBM-Ä nebeneinander in einer Sitzung in Betracht. Das Bundessozialgericht läßt dies aber nur zu, wenn der Arzt eine weitere Bedingung erfüllt (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 16/17 R).

 

Sonografie 2DDer Fall: 

Der klagende niedergelassene Arzt und Phlebologe wendet sich gegen die mit der Festsetzung seines vertragsärztlichen Honorars verbundene sachlich-rechnerische Richtigstellung seiner Abrechnungen in den Quartalen IV/2010 und I/2011. Der Kläger berechnete häufig in derselben Sitzung die Gebührenordnungsposition (GOP) 33076 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) neben der GOP 33072 EBM-Ä.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte in diesen Fällen die Vergütung von Leistungen nach GOP 33076 EBM-Ä ab. Zur Begründung berief sie sich auf den Abrechnungsausschluss nach Ziffer I 2.3.1 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä. Die GOP 33076 EBM-Ä ("sonographische Untersuchung der Venen einer Extremität mittels B-Mode-Verfahren von mindestens acht Beschallungsstellen") sei nicht berechnungsfähig, weil deren Leistungsinhalte vollständig Bestandteil der zugleich abgerechneten GOP 33072 EBM-Ä ("sonographische Untersuchung der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße mittels Duplex-Verfahren") seien.

Die Entscheidung:

Das Bundessozialgericht sah dies anders. Zwar gehen die Leistungsinhalte der GOP 33076 EBM-Ä – jedenfalls soweit es um die Untersuchung der Venen geht – vollständig in den Leistungsinhalten der GOP 33072 EBM-Ä auf. Aber die Abrechnung beider GOP nebeneinander ist nicht gänzlich ausgeschlossen: Insbesondere in Fällen, in denen die Venen ausschließlich mittels B-Mode-Verfahren und die Arterien im Duplex-Verfahren untersucht wurden, kommt die Abrechnung beider GOP nebeneinander in Betracht. 

Die Abrechnung beider Ziffern ist aber nach dem BSG nur dann möglich, wenn der Arzt diese Konstellation im Einzelfall gesondert anhand seiner Dokumentation nachweisen kann.

Ob der Kläger hier solche Fälle aufzeigen und nachweisen kann, wird das Landessozialgericht zu überprüfen haben. Deshalb wurde die Sache zur weiteren Prüfung an das LSG zurück verwiesen. 

Praxistipp:

Dem Arzt, der diese Untersuchungen in einer Sitzung durchführt, ist also zu raten, dies zu dokumentieren.

Dazu ist es sinnvoll, wenn er die Untersuchung sowohl textlich in der Dokumentation erfasst unter Angabe der untersuchten Venen und Arterien und auch jeweils mindestens ein Schallbild zur Akte speichert.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de