(15.2.2018) Lehrer müssen Schülern zwar die erforderliche und zumutbare Erste Hilfe als Amtspflicht leisten. Eine Beweislastumkehr wegen grober Verletzung der Pflicht, Erste Hilfe zu leisten, findet aber nicht statt. Im Ergebnis haften die Lehrer nicht für den Hirnschaden des Schülers (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25. Januar 2018 – 1 U 7/17).

Update: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung am 4.4.2019 aufgehoben (BGH, Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18). 

WiederbelebungDer Fall:

Ca. 5 Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte der damals dreizehnjährige Kläger zu laufen auf, stellte sich an die rechte Seite des Garagentors der Sporthalle und erklärte, er habe Kopfschmerzen. Er fasste sich an den Kopf und rutschte sodann an der Wand entlang in eine Sitzposition. Die Zeugin Z1, die den Sportunterricht als Lehrerin leitete, befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der linken Seite des Garagentors.

Um 15.27 Uhr ging der von der Zeugin Z1 ausgelöste Notruf bei der Notrufzentrale ein. Sie wurde gefragt, ob der Kläger noch atme, und erhielt sodann die Anweisung, den Kläger in die stabile Seitenlage zu verbringen.

Die anwesenden Lehrkräfte kontrollierten nicht die Atmung des Klägers und führten auch keine Reanimation durch.

Die Lehrer überließen zwei Schülerinnen die Kontrolle der Vitalfunktionen des Klägers.

Nach Angaben von Mitschülern sei der Kläger zwischenzeitlich blau angelaufen.

Um 15.32 Uhr traf der Rettungswagen und um 15.35 Uhr der Notarzt ein. Die Sanitäter begannen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen, die ca. 45 Minuten dauerten. Der Notarzt verbrachte den Kläger in die Klinik. Im Aufnahmebericht vom ...201x (Anlage K4, Anlagenband) ist u.a. vermerkt: "Beim Eintreffen des Notarztes bereits eine 8-minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation".

Der Kläger erlitt bei dem Vorfall einen irreversiblen Hirnschaden und ist schwerstbehindert. Er wirft den Lehrern vor, sie hätten die notwendige Reanimation unterlassen und dadurch den Hirnschaden ausgelöst.

Das Landgericht wies die Klage des Klägers gegen das Land auf Schadensersatz zurück. Das Gericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht, dass es bereits vor dem Erscheinen der Rettungskräfte zu einem Aussetzen der Atmung des Klägers gekommen sei und deshalb für die Zeugen Z1 und Z4 Anlass zu Wiederbelebungsmaßnahmen bestanden hätte, bzw. ob und wann die Atmung vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe. Hinsichtlich des "blau Anlaufens" hätten sich die als Zeugen vernommenen Schüler nur widersprüchlich geäußert.

Der Kläger ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Das OLG wies die Berufung als unbegründet zurück.

Lehrer müssten Schülern zwar die erforderliche und zumutbare Erste Hilfe als Amtspflicht leisten. Nach dem Beweisergebnis lasse sich aber nicht feststellen, dass sich ein Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktion und etwa bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt hätten. Mit anderen Worten: Es sei nicht auszuschließen, dass die Atmung des Kläger erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe.

Zwar sei die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach zwischen den Aussagen der Zeuginnen Z2 und Z3 (dass der Kläger "blau angelaufen" gewesen sei) einerseits und denjenigen der Zeugen Z1 und Z4 andererseits "nicht auflösbare Widersprüche" bestünden, wenig überzeugend. Letztlich sei aber die Wertung des Landgerichts, wonach sich auch bei Zugrundelegung der Aussagen der Zeuginnen Z2 und Z3 der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört hat, zu atmen, "nicht verlässlich festlegen lässt", und dass auch nicht festgestellt werden kann, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen sein könnten, "nicht zu beanstanden".

Eine Beweislastumkehr wegen "grober" Verletzung der Pflicht, Erste Hilfe zu leisten, finde nicht statt, weil die speziellen Beweislastregeln des Arzthaftungsrechtes zum groben Behandlungsfehler (aus denen sich diese Beweislastumkehr ergebe) hier keine Anwendung fänden. Lehrer seien nicht mit Ärzten vergleichbar. 

Auch die Beweislastregel des § 832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen) finde hier keine Anwendung, denn hier gehe es nicht um die Verletzung von Aufsichtspflichten, "die der Vermeidung von Schäden dienen, die ein Aufsichtsbedürftiger einem Dritten widerrechtlich zufügt und die eine besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten darstellen" (was auch immer dies bedeuten mag).

Praxisanmerkung:

Die Beweislast ersparte dem beklagten Land die Haftung für den Hirnschaden des Klägers. Nachvollziehbar ist die Entscheidung nicht. Zeugen haben ausgeführt, dass der Kläger blau anlief. Dann müssen die Lehrer den Kläger nach meiner Meinung reanimieren. Das haben sie nicht getan. Die juristischen Kapriolen, die das Landgericht und das Oberlandesgericht drehen, um die Haftung zu verneinen, sind dem rechtlichen Laien nicht erklärlich zu machen und auch für mich als Juristen schwerlich nachvollziehbar.

Der Denkfehler der Richter besteht darin, dass sie nicht erkannt haben, dass selbst wenn der Kläger erst dreißig Sekunden vor dem Eintreffen der Rettungskräfte zu atmen aufhörte und "blau anlief", die Lehrer sofort hätten reagieren und reanimieren müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger dann einen hypoxischen Hirnschaden erlitten hätte, wäre äußerst gering, da er dann ja fast durchgehend mit Sauerstoff versorgt worden wäre. Stattdessen öffnet das Gericht den Lehrern eine Art rettenden hypothetischen (kurzen) Zeitkorridor, in dem der Kläger kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte hätte aufhören können zu atmen - wer solche Hypothesen aufstellt, muss auch fragen, was geschehen wäre, wenn der Lehrer dann (pflichtgemäß) sofort reanimiert hätte. Dies hat das Gericht nicht getan.

Das Landgericht hätte hier auch ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass der Atemstillstand auch auch am Ende der Bewusstlosigkeit, sprich kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte, eingetreten sein könnte. Es ist in der Medizin anerkannt, dass in der Regel erst drei bis vier Minuten nachdem der Blutkreislauf zum Erliegen kommt, Hirnschäden entstehen. Es ist also sehr unwahrscheinlich, dass der Atemstillstand erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte eintrat. 

Dass Gericht hat auch möglicherweise die Folgen der Entscheidung nicht überdacht. Ein Lehrer, der die Entscheidung liest, kann ohne weiteres zu dem Schluß kommen, er müsse einen zusammengebrochenen Schüler nicht reanimieren - es genüge, wenn er professionelle Hilfe herbeirufe. Dieses Rechtsverständnis wäre für Schüler, seien es nun Schüler in einer Schule oder in einem privaten Sportunterricht, von denen es täglich Zehntausende gibt, äußerst gefährlich. Sie müssten sich quasi bis zum Eintreffen von Rettungskräften selbst reanimieren.

 

Update 4.4.2019 - BGH hebt Entscheidung auf

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18) hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen:

Denn auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen und es bedarf insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, dahinstehen lassen. Revisionsrechtlich war deshalb zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die beteiligten Sportlehrer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben. Hiervon ausgehend war die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, verfahrensfehlerhaft. Der Antrag zielte gerade darauf ab, den Zeitpunkt des Atemstillstands festzustellen und insoweit auch die Behauptung des beklagten Landes zu widerlegen, wonach die Atmung erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe, mithin der dennoch eingetretene Hirnschaden nicht auf das Verhalten der Lehrkräfte zurückzuführen sei. Bekannt (und unstreitig) waren insoweit die Art und die Dauer der von dem Rettungspersonal durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen. Auch geht aus dem vorgelegten Notarzteinsatzprotokoll detailliert hervor, welche Befunde (einschließlich der Sauerstoffkonzentration im Blut) vor Ort bei dem Kläger erhoben wurden. Das Ausmaß des Hirnschadens ist ebenfalls dokumentiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger anhand dieser Unterlagen in der Lage sein wird, weitere Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe und damit letztlich in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der Ursächlichkeit der (vom Berufungsgericht unterstellten) Versäumnisse der Lehrkräfte für den eingetretenen Hirnschaden zu leisten. Nur wenn dies ausgeschlossen wäre, hätte der Antrag abgelehnt werden dürfen.

Für das weitere Verfahren hat der Senat auf Folgendes hingewiesen:

Der Kläger kann sich nicht entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern auf eine Umkehr der Beweislast berufen mit der Folge, dass das beklagte Land die Nichtursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen der Sportlehrer nachweisen muss. Zwar gelten diese Grundsätze nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese als Kernpflichten, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Dies hat der Senat für Hausnotrufverträge und die Badeaufsicht in Schwimmbädern angenommen. Die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung und Erziehung begleitende Nebenpflicht. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie - sondern nur "auch" - eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben aufgeführten Fallgruppen.

Eine Haftung des beklagten Landes (§ 839 BGB, Art. 34 GG) kommt nicht nur im Fall grober Fahrlässigkeit in Betracht. Das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. § 680 BGB will denjenigen schützen, der sich bei einem Unglücksfall zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann. Die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist aber nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen. Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer bereits damals über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de