(26.7.2017) Ein Chefarzt, der einem Labor Patienten zuweist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dortigen Privaterlösen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2017 – 15 K 3450/15).

Kein Entgelt für die Zuweisung von PatientenDer Fall:

Das beklagte Universitätsklinikum schuf im Jahr 2002 ein Zentrallabor, das seitdem durch Direktor Prof. Dr. C. geführt wird. Das Klinikum vereinbarte mit dem Arzt, dass dieser verpflichtet ist, eine Zusatzvereinbarung mit denjenigen Kollegen, die Laboruntersuchungen veranlasst haben, über die Zusammenarbeit und Verwendung der aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse zu treffen.

Der Kläger, ein Universitätsprofessor, wurde 2007 mit schriftlicher Abteilungsleitervereinbarung (AV) als Direktor zum Leiter der Klinik für Nephrologie des beklagten Universitätsklinikums bestellt.

Nach § 2 Nr. 4 S. 1 AV obliegt dem Kläger unter anderem die Aufgabe, die von dem beklagten Universitätsklinikum vereinbarten gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen (vor-, nach-, teil- und vollstationäre Leistungen) als Wahlarzt zu erbringen, ambulante Privatpatienten zu behandeln, in Bezug auf Patienten außerhalb der Abteilung, die mit dem [sc.: beklagten] Universitätsklinikum oder zur Liquidation ihrer Leistung berechtigten Ärzten des [sc.: beklagten] Universitätsklinikums die privatärztliche Behandlung vereinbart haben, konsiliarisch tätig zu werden.

Gemäß § 2 Nr. 4 S. 2 AV tritt der Kläger alle aus der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag resultierenden Vergütungsansprüche vollständig an das Universitätsklinikum ab. Nach § 2 Nr. 4 S. 3 AV liegt das Liquidationsrecht somit in allen vorgenannten Fällen ausschließlich beim Universitätsklinikum.

Darüber hinaus bestimmt § 4 Nr. 2 AV, dass der Kläger neben seiner sonstigen Vergütung eine variable Jahresvergütung von bis zu 125.000,00 Euro erhält als erfolgsabhängige Vergütung, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Grad des Erreichens vorgegebener Ziele richtet, darunter - mit einem Anteil von 30 % gewichtet - tatsächlich eingehende Nettohonorareinnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten. Gemäß § 4 Nr. 3 S. 1 AV sind mit dieser Vergütung sämtliche von dem Kläger erbrachten Dienstleistungen für das beklagte Universitätsklinikum insbesondere auf Mehrarbeitsvergütung, gleich aus welchem Grund, abgegolten.

Der Kläger wies dem Zentrallabor von Prof. Dr. C in der Folgezeit Proben zur Laboruntersuchung zu.

Prof. Dr. C. vereinbarte jeweils mündlich mit den die Laboruntersuchungen veranlassenden Kollegen, dass er die Chefärzte, die die Laborleistungen beauftragen, einheitlich mit 50 % an den Liquidationserlösen nach Abgaben beteiligt. Dementsprechend zahlte er die Hälfte der Erlöse an die zuweisenden Chefärzte und somit auch an den Kläger.

Die beklagte Universitätsklinikum äußerte Ende 2011 rechtliche Bedenken gegen die Zahlungen und bat Prof. Dr. C Anfang 2012, diese bis zur Klärung der Rechtslage vorläufig einzustellen.

Mit Schreiben von Mitte 2012 teilte das beklagte Universitätsklinikum dem Kläger mit, künftig werde er nicht mehr an den Liquidationserlösen des Zentrallabors beteiligt, weil diese Beteiligung rechtswidrig sei.

Der Kläger sah die Auszahlungen an sich gefährdet. Er beantragte bei Gericht die Feststellung, dass das beklagte Universitätsklinikum verpflichtet ist, die Auszahlung der Beteiligung an Liquidationserlösen durch Prof. Dr. C. an ihn zu dulden.

Die Entscheidung:

Das VG wies die Klage zurück. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beteiligung an den umstrittenen Privat-Liquidationserlösen zu.

Sämtliche ärztlichen Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen betreffend von ihm behandelte Privatpatienten werden bereits auf der Grundlage der Abteilungsleitervereinbarung vom beklagten Universitätsklinikum vollständig vergütet. Eine Beteiligung des Klägers an den Privatliquidationserlösen von Prof. Dr. C. stellt folglich eine Gegenleistung für die bloße Veranlassung bzw. Inauftraggabe von Laborleistungen dar, die unzulässige ist nach § 31 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOnwÄ).

Anm.: § 31 Abs. 1 BOnwÄ lautet:

Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

Sollten die Laborleistungen des Klägers im Übrigen eigene Vergütungsansprüche nach GOÄ entstehen lassen, so wären diese durch die ihm von der Universitätsklinik vertraglich gewährten Jahresvergütung ohne Ausnahme abgegolten. Laut der Abteilungsleitervereinbarung trat der Kläger alle aus der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag resultierenden Vergütungsansprüche vollständig an das Universitätsklinikum ab, weshalb das Liquidationsrecht somit in allen vorgenannten Fällen ausschließlich beim Krankenhausträger liegt. Der Kläger besitzt damit kein eigenes Recht zur privaten Liquidation ärztlicher Leistungen.

Für solche Leistungen erhält der Kläger auch eine vertragliche Gegenleistung in Gestalt einer variablen Jahresvergütung von bis zu 125.000,00 Euro als erfolgsabhängige Vergütung, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Grad des Erreichens vorgegebener Ziele richtet, darunter - mit einem Anteil von 30 % gewichtet, tatsächlich eingehende Nettohonorareinnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten. Somit sind mit diesen Zahlungen alle von dem Kläger erbrachten Leistungen für das Universitätsklinikum, gleich aus welchem Grund, abgegolten.

Praxisanmerkung:

Das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt gilt nicht nur im privatärztlichen Bereich, sondern auch für Kassenärzte: Die Abrechnung von Laborleistungen auf Überweisung eines Vertragsarztes, dem der Laborarzt hierfür eine Gegenleistung versprochen hat (Zuweisung gegen Entgelt), ist rechtswidrig und nach § 106a Abs 2 SGB V zu korrigieren (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. Juni 2016 – L 3 KA 6/13).

Der Schutzzweck des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt besteht zum einen darin, dass sich der Arzt in seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist oder zur Diagnose hinzuzieht, nicht von vornherein gegen Entgelt bindet, sondern diese Entscheidung allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft. Außerdem soll sie verhindern, dass sich Ärzte durch Vorteilsgewährung ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Berufskollegen verschaffen (Ratzel in: Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte <MBO>, 6. Aufl, § 31 Rn 2 f). Eine Zuwiderhandlung kann nicht nur berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen (vgl. zB Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Beschluss vom 16. April 2012 - 90 K 2.11 T - juris), sondern führt zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>); sie ist außerdem wettbewerbsrechtlich zu untersagen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2003 - 4 U 1532/02; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 4. November 2003 - 6 U 17/03; beide juris). Die Einbehaltung daraus gewonnener finanzieller Vorteile durch den Vertragsarzt kann den Krankenkassen einen Regressanspruch wegen eines sog sonstigen Schadens verschaffen (BSG SozR 4-5545 § 23 Nr 2; vgl auch Beschluss des erkennenden Senats vom 11. August 2004 - L 3 KA 25/04 ER - juris).

Im vorliegenden Fall sprach auch die (insofern klare und vollständige) Gestaltung des Vertrages des Klägers mit dem Klinikum gegen das Recht einer Beteiligung an den Privaterlösen: Laut Vertrag hatte er kein eigenes Liquidationsrecht und seine Vergütung galt alle Tätigkeiten ab, mithin auch die Zuweisungen von Privatpatienten. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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