(20.7.2017) Ein von niedergelassenen Ärzten betriebener telefonischer Lotsendienst, der Patienten nach telefonischer Beratung Handlungsempfehlungen gibt und je nach Schwere des Falls auf Apotheken, Notaufnahmen und niedergelassene Ärzte verteilt, kollidiert mit dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Verbot ausschließlicher Fernbehandlung und ist einstweilig zu unterlassen (Sozialgericht München, Beschluss vom 17. Juli 2017 – S 28 KA 94/17 ER).

Werbung für Triage SystemDer Fall:

Die Ärzte der beklagten G-Firma beraten telefonisch Hilfesuchende bei akuten gesundheitlichen Problemen (sog. Triage-System). Unter Triage ist in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Priorisierung medizinischer Hilfeleistung zu verstehen. Je nach Dringlichkeit der Behandlung geben die Ärzte des Services von G-Firma unterschiedliche Empfehlungen an die Patienten ab; von keiner Behandlung oder Aufsuchen einer Apotheke (Dringlichkeit niedrig) bis zum Aufsuchen der Notaufnahme (Dringlichkeit sehr hoch) oder gar Weiterleitung an die zuständige Leitstelle (Dringlichkeit akut).

Aufgrund der Empfehlungen der Ärzte des G-Firma-Services, der naturgemäß den angebotenen ärztlichen Dienstleistungen (haus- und fachärztliche Versorgung, Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Notaufnahme der Krankenhäuser) zeitlich vorgelagert ist, sollen die Patienten auf den jeweils sinnvollsten Behandlungsweg gelenkt werden.

Die KV Bayern verlangte Unterlassung.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht München gab der KV Recht.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Verpflichtung zur Gewährleistung eines Notdienstes fällt in die Organisationshoheit der Kassenärztlichen Vereinigungen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2012, Az. B 6 KA 3/12 R, Rn. 21). Bei dem Sicherstellungsauftrag handelt es sich um eine gesetzliche Exklusivaufgabe, die andere Einrichtungen und Formen der ambulanten Versorgung nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zulässt (Klückmann in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand 8/2013, § 75 Rn. 2).

Die unterschiedslose Lenkung von gesetzlich und privat krankenversicherten Patienten greift auf rechtswidrige Weise in den Aufgabenkreis der KVen ein. Denn Patienten, die aufgrund ihrer akuten Beschwerden normalerweise etwa den Ärztlichen Bereitschaftsdienst der KV aufsuchen würden, werden - jedenfalls teilweise - davon abgehalten – und suchen stattdessen z.B. lediglich eine Apotheke auf. Grund hierfür werden im Regelfall die Empfehlungen der Ärzte des G-Firma-Services und nicht die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten sein. Der Eingriff in den Aufgabenbereich der Antragstellerin ist in der (spürbaren) Lenkungswirkung, nämlich dem Entzug potentieller Patienten zu sehen.

Die im Rahmen des Triage-Services von G-Firma telefonisch beratenden Ärzte verstoßen auch gegen das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung gem. § 7 Abs. 4 BOÄ Bayern.

Praxisanmerkung:

Der Lotsendienst ist an sich sinnvoll, kann er doch die insbesondere an Wochenenden völlig überlasteten Notaufnahmen der Krankenhäuser entlasten helfen und die Patienten an die richtige Stelle leiten und so Zeitverluste ersparen und die Versorgung verbessern. Der Lotsendienst stellt auch lediglich eine Vorstufe zu der medizinischen Versorgung dar - die eigentliche medizinische Versorgung erfolgt dann mittels der an der Versorgung beteiligten (und durch die KVen organisierten) Ärzte und Einrichtungen. Insofern kann ich nicht erkennen, dass der Lotsendienst die Exklusivaufgabe der KVen beeinträchtigt.

Interessant ist die Frage, wann der Lotsendienst eine Behandlung am Telefon durchführt (und so gegen das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung verstößt). Eine Behandlung im eigentlichen Sinne führt der Lotsendienst nicht durch, weil er nur zu bestimmten Behandlern weiterleitet, die dann die eigentliche Behandlung durchführen. Lediglich wenn die Empfehlung "keine Behandlung erforderlich" gegeben oder wenn der Patient an eine Apotheke verwiesen wird, ist eine Behandlung im engeren Sinne denkbar. Der Geltungsbereich des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung (§ 7 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä)) ist nur auf die „individuelle“ ärztliche Beratung oder Behandlung beschränkt. Diese liegt dann vor, wenn sie auf einen bestimmten Patienten und dessen Symptome bezogen ist und in einer konkreten Situation zu einer Diagnose oder Therapieempfehlung führt. Infolgedessen ist es berufsrechtswidrig, den einzelnen Patienten konkret zu behandeln, ohne persönlichen i.S.v. physischen Kontakt mit dem Patienten gehabt zu haben (vgl. Projektgruppe Telemedizin der BÄK: Überblick über die rechtlich zulässigen und unzulässigen Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 4 MBO-Ä, siehe https://www.aerzteblatt.de/archiv/173501/Telemedizin-Hinweise-zur-Fernbehandlung). 

Die Telemedizin wird mehr und mehr salonfähig und ist gerade im ländlichen Bereich dringend notwendig. Wenn Sie als Arzt Bedenken haben, welche Behandlungen online oder per Telefon etc. erlaubt sind, lassen Sie sich rechtlich beraten. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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