Der „hinreichende Grund“ für eine Verweisung an bestimmte Hilfsmittelerbringer bzw. Apotheker im Sinne des § 34 Abs. 5 der Berufsordnung für Ärzte ist nach Ansicht des OLG Celle weit auszulegen. Es reicht bereits aus, wenn die Empfehlung für den Patienten einen Zugewinn an Bequemlichkeit bringt (OLG Celle, Urteil vom 29.05.2008 - 13 U 202/07 -).

Als solcher "hinreichender Grund" kommen nach Ansicht des OLG Celle in Betracht:

  1. unmittelbare medizinische Vorteile,
  2. die Qualität der Versorgung,
  3. die Vermeidung zusätzlicher Wege bei gehbehinderten Patienten,
  4. schlechte Erfahrung des Arztes mit den ortsansässigen Hilfsmittelerbringern,
  5. ein wirtschaftlich besseres Angebot des Hilfsmittelerbringers
  6. und sogar eine bloße Bequemlichkeit, die darin liegt, dass auch gesunden Patienten ein weiterer zusätzlicher Weg erspart bleibt.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie sich nahtlos in das rechtliche Gesamtkonzept einfügt. Denn aufgrund des gegenüber gesetzlich versicherten Patienten bestehenden Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß SGB V ist der Arzt ohnehin rechtlich verpflichtet, den Patienten an den günstigeren Hilfsmittelerbringer bzw. Apotheker zu verweisen.

Praxistipp:

Auf jeden Fall sollte der Arzt aber den Eindruck vermeiden, einen Apotheker aus wirtschaftlichen Gründen zu empfehlen. Es ist dem Arzt selbstverständlich auch nicht erlaubt, von dem Apotheker für die Zuweisung von Patienten einen Bonus zu verlangen oder anzunehmen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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