(20.2.17) Stellt das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in einer Kleinstadt mit 5.000 Einwohnern eine substantielle Verbesserung der Versorgung "an einem weiteren Ort" dar, weil in der Kleinstadt, die nicht Teil der „Verbandsgemeinde“ oder „Samtgemeinde“ ist, kein Facharzt für Urologie ansässig ist und der nächste Facharzt für Urologie neun Kilometer entfernt sitzt, so ist der Bescheid des Zulassungsausschusses, der die beantragte Zweigstellengenehmigung zurückweist, fehlerhaft und aufzuheben (Sozialgericht München, Beschluss vom 3. Februar 2017 – S 28 KA 1/17 ER).

 

Verfahren über die Genehmigung einer Zweigpraxis eines UrologenDer Fall:

Der antragstellende Arzt begehrt mittels einer einstweiligen (Regelungs) Anordnung die vorläufige Genehmigung für eine Zweigpraxis am Standort C-Straße in C-Stadt, einer Gemeinde mit 5.000 Einwohnern, in der kein Urologe tätig ist.

Der Antragsteller ist Facharzt für Urologie mit den Zusatzbezeichnungen Andrologie und Medikamentöse Tumortherapie und ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er verfügt über zahlreiche Genehmigungen (u.a. zur Erbringung von Röntgen- und Sonographieleistungen, Laborgenehmigung – Kapitel 32.3 (OIII), Stosswellenlithotrypsie). Der Antragsteller ist in einer überörtlichen urologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit insgesamt vier Partnern tätig.Geplant ist, in der Zweigpraxis wöchentlich 17 Sprechstunden anzubieten. 

Die Zulassungsausschüsse lehnten die Zweigpraxisgenehmigung ab. Die Zweigpraxis führe nicht zu einer Verbesserung der Versorgung der Patienten.

Dagegen klagte der Urologe im Eilrechtsschutz.

Die Entscheidung:

Das SG München gab dem Urologen Recht, hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete den Berufungsausschuss, den Antrag des Arztes neu zu bescheiden.

Denn durch die geplante Zweigpraxis verbessere sich die Versorgung der Patienten in C, die nun nicht mehr ca. 9 km in die nächste Stadt fahren müssten, um einen Urologen aufzusuchen. Überdies verfüge der antragstellende Arzt noch über die Zusatzbezeichnung Andrologie. Mit 5.000 Einwohnern sei die Stadt C auch nicht zu klein, um einen eigenen Urologen zu erhalten. Die Zweigpraxis wolle auch umfangreiche Sprechstundenzeiten (17 pro Woche) anbieten. Regionale Bedenke der Regionalen Vorstandsbeauftragten seien irrelevant. 

Im Einzelnen:

Der Bescheid vom 04.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2016 ist beurteilungsfehlerhaft.

Die Beurteilung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Frage der Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort ist mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. Die Antragsgegnerin verkennt, dass das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in C-Stadt eine substantielle Verbesserung der Versorgung darstellt, da diese bisher in C-Stadt nicht von Vertragsärzten angeboten werden (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 21, 25 - juris). Es ist für die in C-Stadt ansässigen Patienten von Vorteil, wenn sie benötigte urologische Leistungen vor Ort abrufen können, statt ca. 9 km nach B-Stadt in die nächste urologische Praxis fahren zu müssen (vgl. BSG, ebenda, Rn. 21). Es handelt sich auch nicht um eine geringe Zahl potentieller Patienten, da die Gemeinde C-Stadt ca. 5.000 Einwohner hat (vgl. BSG, ebenda, Rn. 25 zu einer Gemeinde mit rund 7.500 Einwohnern). Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es auf die Gemeinde C-Stadt als „weiteren Ort“ ankommt, da diese nicht Teil einer „Verbandsgemeinde“ oder „Samtgemeinde“ ist (vgl. hierzu BSG, ebenda, Rn. 29).

Im Zusammenhang mit der Versorgungsverbesserung sind auch die geplanten, umfangreichen Sprechstundenzeiten in der Filiale zu sehen, die insgesamt 17 Wochenstunden betragen, inkl. Abendsprechstunden am Donnerstag von 16.00 bis 20.00 Uhr. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller u.a. noch über die Zusatzbezeichnung Andrologie verfügt.

Offensichtlich unzutreffend ist auch die Feststellung des Widerspruchsausschusses der Antragsgegnerin, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass derzeit Wartezeiten bei den niedergelassenen Ärzten bestehen und diese verringert werden könnten. Denn die Fachabteilung der Antragsgegnerin hatte im Verwaltungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit der Filiale gerade mit Hinweis auf die deutliche Reduzierung der bisherigen Warte- und Wegezeiten begründet. Nach Einschätzung der Fachabteilung bewirke die Filiale des Antragstellers, dass die Versicherten, welche im räumlichen Einzugsbereich der Filiale ansässig sind, nicht mehr gezwungen seien, auf andere Praxen im Planungsbereich auszuweichen und hierbei hohe, teils sogar unzumutbar lange Warte-und Wegezeiten in Kauf zu nehmen.

Die Ablehnung der beantragten Zweigpraxis ist, nachdem die Fachabteilung der Antragsgegnerin die Genehmigungsfähigkeit bejaht hatte, wohl in erster Linie auf die „regionalen Bedenken“ der Regionalen Vorstandsbeauftragten zurückzuführen. Das Gericht weist darauf hin, dass die von der Regionalen Vorstandsbeauftragten angeführten Ablehnungsgründe mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar sind. Hier werden in beurteilungsfehlerhafter Weise Bedarfsplanungsgesichtspunkte geltend gemacht. Ebenso wenig kann der Annahme einer Versorgungsverbesserung entgegen gehalten werden, dass es Patienten bei speziellen Leistungen zuzumuten ist, längere Wege in Kauf zu nehmen (BSG, ebenda, Rn. 23). Entsprechende Ausführungen im Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid sind ebenfalls zu beanstanden.

Praxisanmerkung:

Maßgeblich ist in diesen Fällen immer, ob die Zweigpraxis zu einer qualitativen Versorgungsverbesserung führen kann. Wenn ärztliche Leistungen (wie z.B. MRT-Untersuchungen) in einer Stadt oder Gemeinde nicht von Vertragsärzten angeboten werden, führt ein derartiges Angebot dem Grunde nach zu einer qualitativen Versorgungsverbesserung; auf Bedarfsplanungsgesichtspunkte kommt es dabei nicht an. Für die dort ansässigen Patienten ist es von Vorteil, wenn sie benötigte Leistungen vor Ort abrufen können, statt die - in diesem Fall - 15 km entfernte Praxis des Klägers aufsuchen zu müssen (BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 21 - juris).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de