(24.11.2016) Das Amtsgericht Ellwangen tendiert dazu, es als nicht erforderlich anzusehen, wenn eine Haftpflichtversicherung einer Klinik von dem Haftungsansprüche geltend machenden Patienten verlangt, dass dieser eine eigene (und recht weitgehende) Schweigepflichtserklärung der Haftpflichtversicherung unterzeichnet, wenn die Patientenseite eine Schweigepflichtsentbindung für die Ärzte der Klinik und alle an der Aufklärung des Falles Beteiligten vorgelegt hat (AG Ellwangen, Beschluss vom 03. Februar 2016 – 2 C 374/15).  

einfaches SchweigepflichtsentbindungsformularTenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit, soweit über ihn nicht im Teil-​Anerkenntnisurteil vom 17.12.2015 entschieden wurde, im Vergleich vom 17.12.2015 übereinstimmend in der Hautsache für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Die Kosten sind danach gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang des Rechtsstreits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen ist:

1.
Dies gilt in Bezug auf den Teil der Klageforderung, der im Vergleich geregelt wurde, weil sich die Parteien darin darauf einigten, dass die Beklagte die Hälfte des insoweit noch offenen Anspruchs zu bezahlen hat. Die Parteien haben hier also gleichermaßen obsiegt.

2.
Bezüglich der durch das Teil-​Anerkenntnisurteil erledigten Forderung ist die Beklagte zwar unterlegen. Hier steht aber die Anwendung des § 93 ZPO im Raum, weil der Beklagte diesen Teil der Klageforderung nach Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung der geschädigten Versicherungsnehmerin der Klägerin (Bl. 39) in diesem Rechtsstreit anerkannte. Lag vorprozessual noch keine ausreichende Erklärung der Geschädigten vor, die es dem Beklagten gestattet hätte, seinem Haftpflichtversicherer zur Abwehr der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche die erforderlichen Informationen über die Behandlung der Geschädigten zuzuleiten, hätte der Beklagte bis zur Vorlage einer entsprechenden Erklärung keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Dass er sich dann, nach Vorlage der bereits vorprozessual vorliegenden Erklärung an das Gericht, entschied, die Klageforderung anzuerkennen, obwohl noch keine seinen Vorstellungen entsprechende Erklärung vorlag, steht dem nicht entgegen, weil sich das Gericht veranlasst sah, aufgrund dieser Erklärung die Krankenunterlagen anzufordern und im Verfahren zu verwerten (Bl. 61). Vor dem Anerkenntnis hatte der Beklagte, bzw. seine Haftpflichtversicherung, also Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Ein weiterer Streit über die Schweigepflichtentbindungserklärung war insoweit müßig.

Schweigepflichtsentbindungsformular einer VersicherungWährend nun die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die dem Beklagten bereits vorgerichtlich, am 30.10.2013, überlassene, mit der oben genannten identische, Schweigepflichtentbindungserklärung vom 13.10.2010 (Bl. 108) ausreichend gewesen sei, um es dem Beklagten zu ermöglichen, die erforderlichen Tatsachen zur Prüfung des von der geschädigten Versicherten auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs gegen sie zu ermitteln, steht der Beklagte auf dem Standpunkt, dass ihm dies auf Grund der Erklärung nicht möglich gewesen, sondern eine solche in der Form des Formulars der Haftpflichtversicherung des Beklagten (Bl. 76 ff.) erforderlich gewesen sei, die die Klägerin wiederum für in ihrem Umfang zu weitgehend hält.

Das Gericht tendiert, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 dargelegt, dazu, die schon mit außergerichtlichem Schreiben der Klägerin vom 30.10.2013 vorgelegte Schweigepflichtsentbindungserklärung als ausreichend anzusehen. Dafür spricht, dass Schuldner des Anspruchs zunächst der Beklagte ist und es letztendlich nicht zu Lasten der, am Rechtsstreit nicht einmal beteiligten, Geschädigten gehen kann, wenn sich der Schuldner zur Forderungsregulierung seiner Haftpflichtversicherung bedient. Dem Beklagten selbst standen aber alle nötigen Informationen zur Prüfung des Anspruchs zur Verfügung.

Hätte die Geschädigte den Anspruch selbst geltend gemacht, hätte es einer Entbindung der Ärzte des Beklagten von deren Schweigepflicht gar nicht bedurft, weil ein Arzt, der von einem Patienten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, der vorträgt, der Arzt habe schuldhaft einen Behandlungsfehler begangen, die Möglichkeit haben muss, sich gegen diese Vorwürfe zu verteidigen. In diesem Fall darf der Arzt zum Zwecke der Rechtsverteidigung seine Unterlagen auch an seinen Haftpflichtversicherer oder seinen Rechtsanwalt aushändigen und die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen geben (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 28. Kapitel Rn. 127; a.A. Schmid: Verfahrensregeln für Arzthaftungsprozesse, NJW 1994, 767, der nur von einer Verpflichtung des Geschädigten zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung ausgeht). Dasselbe muss natürlich gelten, wenn der Behandlungsvertrag nicht zwischen dem Patienten und dem Arzt direkt zustandekommt, sondern zwischen dem Patienten und der Körperschaft oder sonstigen juristischen Person, die den Arzt beschäftigt.

Der gesetzliche Forderungsübergang auf die Klägerin kann nun nicht dazu führen, dass die Geschädigte den Behandler in weiterem Umfang von der Schweigepflicht entbinden muss, als sie dies bei der eigenen Geltendmachung der Ansprüche hätte tun müssen, bzw. als die Schweigepflicht wegen des Rechts des Arztes auf Verteidigung gegen die erhobene Forderung gar nicht bestanden hätte. So sieht das Gericht etwa die Einwilligung in die Datenspeicherung vor diesem Hintergrund nicht als erforderlich an. Der Schuldner selbst könnte gerade im vorliegenden Fall zur Sachverhaltsaufklärung auf seine eigenen Unterlagen zurückgreifen, die dafür ausreichend sein dürften. Auch was die Weitergabe der Daten an Dritte angeht, dürfte eine Einverständniserklärung nicht von vornherein für eine unbestimmte Vielzahl von Dritten erforderlich sein. Vielmehr könnte bei Erforderlichkeit der Einholung etwa eines Gutachtens noch gesondert eine Erklärung nachgefordert werden. Insofern erscheint das von dem Beklagten vorgelegte Erklärungsformular gerade im vorliegenden Fall als zu umfassend.

Auf der anderen Seite ist aber auch nicht ganz von der Hand zu weisen, dass Arzthaftungsansprüche regelmäßig von entsprechenden Haftpflichtversicherungen reguliert werden, die nach ihrem Geschäftsablauf auf eine vorübergehende Datenspeicherung angewiesen sind und auch mit externen Experten Zusammenarbeiten müssen. Ob eine solche Verwendung der persönlichen Daten der Geschädigten von der Erklärung vom 13.10.2010 gedeckt ist, ist fraglich.

Soweit ersichtlich, ist die Frage, welche Anforderungen an eine Schweigepflichtentbindungserklärung eines geschädigten Patienten zu stellen sind, dessen Krankenkasse Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers aus übergegangenem Recht gegen den Behandler geltend macht, obergerichtlich noch nicht geklärt.

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO, bei der auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO berücksichtigt werden darf, sind schwierige Rechtsfragen nur summarisch zu prüfen, weil dieses Verfahren nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art dient (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 27). Dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch bei der unmittelbaren Anwendung des § 93 ZPO (Landessozialgericht Niedersachsen-​Bremen, Beschluss vom 08. November 2005 - L 13 B 9/05 Sb; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. November 1998 - 2Z BR 73/98).

Deshalb sieht das Gericht die Kostenaufhebung hier, auch unter Berücksichtigung des § 98 S. 2 ZPO, als billige Aufteilung der Kosten des Rechtsstreits an.

Praxisanmerkung:

Das Gericht hatte nur noch über die Kosten eines Rechtsstreits zwischen einer Krankenkasse und einer Klinik zu entscheiden, der durch Vergleich beigelegt worden war. Die Krankenversicherung machte aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Klinik wegen falscher Behandlung (Arzthaftung) geltend. Dabei war zu klären, ob die Haftpflichtversicherung der beklagten Klinik berechtigt war, die Herausgabe von Behandlungsunterlagen zu verweigern, weil die Krankenversicherung ihr keine Schweigepflichtsentbindung auf dem eigenen, mehrseitigem Formular der Versicherung erteilt hatte. Die Krankenkasse übersandte jedoch ihre üblichen Formulare über die Schweigepflichtsentbindung, wonach alle an der Aufklärung des Falles Beteiligten von der Schweigepflicht befreit werden. Darauf hin verweigerte die Versicherung die Bearbeitung des Schadensfalles. Die Kasse klagte auf Schadensersatz. Schließlich verglichen sich die Parteien. Offen blieb noch die Frage der Verteilung der Kosten des Verfahrens. Das Gericht ließ erkennen, dass es dazu neigt, der gesetzlichen Krankenversicherung Recht zu geben.  

Diese Erwägungen des AG sind richtig. Die von den Versicherungen geforderten Erklärungen sind nicht erforderlich. Sie verzögern und erschweren das Verfahren für den Patienten. 

Eine klare gerichtliche Entscheidung, die die Praxis mancher Versicherer, eigene Schweigepflichtsentbindungn zu verlangen verbietet, liegt allerdings noch nicht vor, wäre aber aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen. Der Regulierungsverweigerung einiger Haftpflichtversicherungen aus derartigen rein formellen Gründen ist Einhalt zu gebieten (Wolfdietrich Prelinger in jurisPR-MedizinR 10/2016, Ziffer 4).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de