(11.11.2016) Es gibt neue Vordrucke für Heilmittel - Praxisärzte müssen Patienten nicht nach stationärer Behandlung fragen - GOP 02341 nur bei Punktatentnahme abrechenbar

Neue Vordrucke

Die KBV teilt mit, dass die Vordrucke für die Verordnung von Heilmitteln zum 1. Januar 2017 überarbeitet werden und empfiehlt allen Vertragsärzten, die neuen Formulare rechtzeitig zu bestellen, da die alten Vordrucke mit Beginn des neuen Jahres ungültig sind. Dies betrifft die Vordrucke 13 (Physiotherapie und Podologie), 14 (Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) und 18 (Ergotherapie). Die Änderung besteht darin, dass auf den Formularen ein Feld für einen zweiten ICD-10-Kode eingefügt wird. Es wird für die Kennzeichnung bestimmter besonderer Verordnungsbedarfe (Praxisbesonderheiten) benötigt. Alte Formulare können also ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr verwendet werden. Die Praxissoftware berücksichtigt die Überarbeitung. 

Pflicht zur Prüfung anderer eingenommener Medikamente

Vertragsärzte sind nicht verpflichtet, vor Ausstellung einer Arzneimittelverordnung anhaltslos zu überprüfen, ob der Patient sich in stationärer Behandlung befindet bzw. dort Medikamente erhält. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Ein niedergelassener Arzt verschrieb einer Patientin während eines Krankenhausaufenthalts blutdrucksenkende Arzneimittel, ohne zu wissen, dass sich diese in einer Krankenhausbehandlung befand. Es kam zu negativen Wechselwirkungen. Das Bundessozialgericht sah dies nicht als Fehler des Arztes an (Beschluss des BSG vom 10.9.2016 - B 6 KA 27/16 N). Es ist natürlich gleichwohl sinnvoll, den Patienten zu fragen, ob er noch andere Medikamente einnimmt. Da der Patient, der mindestens drei Medikamente einnimmt, nun auch Anspruch auf einen Medikationsplan hat, sollte der Arzt dies auch immer abfragen und die Abfrage und die Antwort dokumentieren. 

Abrechnung von Injektionen/Punktionen

GOP 02341 EBM (Punktion II) ist nur dann abrechenbar, wenn tatsächlich Körperflüssigkeiten oder Gewebe entnommen wird (Punktat). Dagegen ist die Injektion intraartikulär, intrakutan, subkutan, submukös, subkonjunktival oder intramuskulär keine solche Punktion - diese Injektionen sind nach Anhang 1 des EBM ein möglicher Bestandteil der chirurgischen Grundpauschalen nach GOP 07210 EBM, 07211 EBM und 07212 EBM. Dies gilt auch dann, wenn vor der Applikation des Arzneimittels mithilfe der Kanüle eine Aspiration erfolgt. Von einem niedergelassenen Arzt, der vielfach Injektionen als GOP 02341 Punktionen abrechnete, wurde das Honorar zurückverlangt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte nun diese Honorarrückforderung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2016 – L 5 KA 1494/14).  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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