(10.11.2016) Einem Zahnarzt, der an Epilepsie erkrankt ist, ist nach §§ 2, 4 ZHG die Approbation zu entziehen, da er nicht mehr gesundheitlich zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2016 - 7 K 3024/15).

Wer will seine Zähne schon einem kranken Zahnarzt anvertrauen?Der Fall:

Der Zahnarzt (Kläger) leidet nach fachärztlicher Einschätzung seit ca. zehn Jahren unter einer Epilepsie mit fokalen und komplex-fokalen (d.h. mit Bewusstseinsstörungen einhergehenden) Anfällen bei Verletzung des Großhirnlappens. Er wurde 2014 notfallmäßig in einer Klinik aufgenommen, weil er sich in einem Anfallsstatus befand, d.h. der Anfall war nicht wie üblich nach wenigen Minuten beendet, sondern in einen mehrere Tage andauernden Zustand übergetreten. Er litt unter schweren Sprachstörungen und einer Lähmung des rechten Arms und Sehstörungen. Wegen der rezidivierend auftretenden Anfälle mit relevanten Funktionseinschränkungen schließen die Neurologen der Klinik eine Berufsfähigkeit aus, solange die Anfälle nicht dauerhaft unterbleiben. Der Kläger zeigt epilepsietypische EEG-Werte, so dass von einer Epilepsie mit rezidivierenden komplex-fokalen, häufigen Anfällen auszugehen ist. 

Der Bitte der Bezirksregierung an den Kläger, zur Abklärung die Ärzte der Klinik von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, kam der Kläger nicht nach. Er erklärte, ein seit langem bestehendes Krankheitsbild habe auch bisher seiner ärztlichen Tätigkeit nicht entgegengestanden. In seinem Einverständnis wurde der Kläger daraufhin im März 2015 amtsärztlich untersucht. Eine zusätzlich anberaumte neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung sagte der Kläger mit der Begründung ab, er sei arbeitsunfähig und nicht mobil.

Nach Anhörung des Klägers und Erhalt des amtsärztlichen Gutachtens, das die Epilepsieerkrankung bestätigte, widerrief die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 05.05.2015 unter Anordnung sofortiger Vollziehung die Approbation des Klägers als Zahnarzt und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Approbationsurkunde binnen zwei Wochen zu übersenden.

Der Zahnarzt wehrte sich mit allen juristischen Mitteln gegen den Widerruf.

Trotz der deutlichen Beschwerden des Klägers, die sich auch in mehrfachen Klinikaufenthalten manifestiert hatten, trug er vor:

Die Bezirksregierung Köln sei für den Widerruf der Approbation nicht zuständig, weil der Kläger mehreren Zahnärztekammern außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angehöre. Die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit habe die Sachentscheidung beeinflusst, denn die Kürze der angenommenen Beschäftigungen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln sei geeignet, ein unzutreffendes Bild von seiner Eignung zu zeichnen. Das amtsärztliche Gutachten sei falsch. Dem Gutachter fehle die fachliche Eignung, um das streitige Krankheitsbild beurteilen zu können. Zwar sei er vor Jahren Opfer eines Verkehrsunfalls mit Schädelbruch gewesen, es lägen jedoch aktuell keine Beeinträchtigungen vor, die seiner zahnärztlichen Tätigkeit entgegenstünden. Weder sei er an Epilepsie erkrankt, noch habe er mehrere Unfälle gehabt. Aufgrund seiner Auslandsaufenthalte habe er lediglich Schwierigkeiten, sich schriftlich zu äußern. Seinen verschiedenen ärztlichen Tätigkeiten auf arbeitsvertraglicher Grundlage sei jeweils eine gesundheitliche Kontrolle vorausgegangen, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte den Widerruf der Approbation. 

Denn ein Arzt muss, um eine ordnungsgemäße und sachgerechte Behandlung seines Patienten zu gewährleisten, ständig im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte und in jeder Hinsicht "präsent" sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2004 - 13 B 2435/03 -. Der Kläger leidet, wie die ärztlichen Berichte und Gutachten zeigen, unter Epliepsie, was zu Klinkaufenthalten führte. Er zeigt keine Einischt in seine Erkrankung und trifft keine Vorkehrungen für den Fall epileptischer Anfälle. Ihm fehlt das nötige Verantwortungsbewusstsein für den ärztlichen Beruf und die erforderliche Einsichtsfähigkeit in Belange der Patienten.

Praxisanmerkung:

Obgleich es für Epilepsien kennzeichnend sein kann, dass der unbehandelte Patient keine Einsicht in seine Krankheit zeigt, ist es erstaunlich, mit welcher Vehemenz und Detailliertheit der Arzt hier gegen den Widerruf argumentiert und geklagt hat. Erstaunlich ist auch, dass ein Anwalt all dies mitgetragen und vor Gericht vorgetragen hat. Dabei lag es auf der Hand, dass jemand, der derart akute und nicht von der Hand zu weisende gesundheitliche Probleme hat, nicht mehr als Zahnarzt "mit ruhiger Hand" Patienten behandeln kann. In solchen Fällen sollte der Anwalt es ablehnen, gegen den Widerruf zu klagen. Denn wenn der Arzt gegen den Widerruf gewönne und fortan weiter als Arzt arbeitete, dann aber bei der Behandlung eines Patienten einen Anfall erlitte und den Patienten schädigte, wäre der Anwalt, der dies sehenden Auges ermöglichte, aus meiner Sicht mitverantwortlich. 

Wer als Arzt erkrankt, sollte dies ernst nehmen und sich behandeln lassen. Hätte sich der Zahnarzt behandeln lassen, wäre die Epilepsie möglicherweise medikamentös unter Kontrolle bekommen worden, so dass er weiter hätte arbeiten können. Zur Behandlung kann sich der Arzt einen Vertreter bestellen, so dass seine Praxis weiter besetzt ist und seine Zulassung nicht gefährdet wird. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de