(20.10.2016) Wird von einem nephrologischen MVZ eine Dialyse-Nebenbetriebsstätte seit Jahren aufgrund einer erteilten Genehmigung betrieben, kann eine konkurrierende Praxis die Verlängerung dieser Genehmigung nicht anfechten. Denn die Praxis ist nicht klagebefugt, weil dem MVZ durch die Verlängerung der Genehmigung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weder eröffnet noch erweitert wird (Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 30. August 2016 – L 3 KA 9/14).

kein Erfolg für Konkurrenten des Dialyse-MVZDer Fall:

Die klagenden Ärzte wenden sich im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage gegen die einem nephrologischen MVZ erteilte Verlängerung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte für Dialyseleistungen.

Die Kläger sind als Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie zur vertragsärztlichen Versorgung in N. zu- und niedergelassen.

Das beigeladene MVZ ist in S mit dem Schwerpunkt Nephrologie tätig. Die Dialysepraxis des MVZ verfügt neben der Hauptbetriebsstätte in S. u.a. noch über eine Nebenbetriebsstätte in N.. In dieser werden bzw. wurden im maßgeblichen Zeitraum Leistungen der zentralisierten Heimdialyse für 31 Patienten erbracht.

Mit Bescheid vom 12.07.2011 erteilte die Beklagte dem MVZ u.a. die Genehmigung zum weiteren Betrieb der Nebenbetriebsstätte in N., beschränkt auf 10 Jahre. Die Genehmigung wurde dann um weitere 10 Jahre bis zum 30.06.2022 verlängert.

Dagegen klagten die konkurrierenden Ärzte aus N.

Die Entscheidung:

Das LSG wies die Klage gegen die Verlängerung der Genehmigung ab. Die klagenden Ärzte seien bereits nicht klagebefugt.

Es gibt drei Voraussetzungen, mit denen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (defensive Konkurrentenklage):

  • der klagende Arzt und der Konkurrent bieten die gleichen Leistungen im selben räumlichen Bereich an
  • dem Konkurrenten wird durch die Genehmigung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert (und ihm wird nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt)
  • der dem Konkurrenten eingeräumte Status ist gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig

Im vorliegenden Fall fehlt es an der zweiten Voraussetzung. Dem nephrologischen MVZ wird nämlich die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung weder eröffnet, noch erweitert. Das MVZ betreibt vorliegend die Nebenbetriebsstätte bzw.- Zweigpraxis in N. bereits seit mehr als 10 Jahren. Es handelt sich bei der Entscheidung der Behörde um die Verlängerung einer bereits zuvor erteilten Genehmigung. Es wird hier gerade keine neue Rechtsposition erstmals zuerkannt, so dass weder von einem Eröffnen noch von einen Erweitern der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auszugehen ist.

Praxisanmerkung:

Gegen alteingesessene Konkurrenten kann man also nur schwerlich vorgehen. Ganz entscheidend ist, es, so früh wie möglich eine defensive Konkurrentenklage einzuleiten. Wie das vorliegende Urteil zeigt, kann gegen die Verlängerung einer bereits älteren Genehmigung nicht geklagt werden. Das Gericht hat sich, da keine Klagebefugnis vorlag, gar nicht mehr mit der Frage beschäftigt, ob der Verlängerungsbescheid an sich rechtmäßig war. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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