(27.9.2016) Ein aktuelles Urteil zeigt anschaulich, welche Verteidigungsstrategien Ärzte beim Vorwurf des Abrechnungsbetruges anwenden und dass diese die Richter regelmäßig nicht überzeugen können. Denn viele von einem Approbationswiderruf betroffene Ärzte führen im approbationsrechtlichen Verfahren an, sie hätten einen Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, um eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung im Strafverfahren zu vermeiden. Auffällig ist, dass sich die betroffenen Ärzte im jeweiligen Verfahren stets so versuchen zu verhalten, wie es für sie im jeweiligen Verfahren am günstigsten ist (Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 12. Juli 2016 – RO 5 K 15.1168).  

Approbationsurkunde eines Arztes

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.

Am 15.11.1979 wurde dem Kläger vom Bayerischen Staatsministerium des Innern die Approbation als Arzt erteilt. Seit dem 31.1.1991 ist er zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Am 1.10.2001 übernahm der Kläger von Herrn Dr. med. ... dessen Internistenpraxis in ..., .... Er ist dort seit dieser Zeit als selbständiger Arzt tätig.

Mit seit dem 23.1.2015 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30.12.2014 (Az. 5 Cs 101 Js 5463/12) wurde gegen den Kläger wegen Betruges in 8 Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 315 Tagessätzen á 150,-​- € festgesetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass ein weiterer Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 14.8.2013 (Az. 5 Cs 101 Js 2317/12) vorlag, der bereits seit dem 11.10.2013 rechtskräftig ist. Die dort verhängte, ursprünglich einbeziehungsfähige Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,-​- € war bereits seit dem 12.12.2014 vollständig vollstreckt. In letzterem Strafbefehl wurde dem Kläger fahrlässige Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Beleidigung vorgeworfen.

Im Einzelnen lagen den Strafbefehlen nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft folgende Sachverhalte zugrunde:

- Strafbefehl vom 30.12.2014 (Az. 5 Cs 101 Js 5463/12):

Im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit habe der Kläger für die Quartale 1/2008 bis einschließlich 4/2009 Sammelerklärungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) vorgelegt, die angeblich exakt auf die angegebene Art und Weise vom Kläger erbrachte ärztliche Leistungen enthalten würden. Darunter seien auch Hausbesuche bei Patienten im mitgeteilten Tageszeitraum gewesen. Im Rahmen dieser Sammelerklärungen habe der Kläger in einer Vielzahl von Fällen ärztliche Leistungen in Rechnung gestellt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass diese in der behaupteten Form entweder überhaupt nicht erbracht worden seien oder im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Leistungen auf die behauptete Art und Weise nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Ein durchsetzbarer Anspruch gegen die KVB in entsprechender Höhe habe damit nicht bestanden. Konkret habe es sich um folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gehandelt:

GOP 01100

(unvorhergesehene Inanspruchnahme im Zeitraum 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter der Woche bzw. 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24.12. und 31.12.),

GOP 01101

(unvorhergesehene Inanspruchnahme im Zeitraum 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr unter der Woche bzw. 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und am 24.12. und 31.12.),

GOP 01410

(Besuch-Pauschale),

GOP 01411

(dringender Besuch I-Pauschale) sowie

GOP 01412

(dringender Besuch II-Pauschale).

Entsprechend seinem gefassten Tatplan habe der Kläger diese bezeichneten Leistungspositionen in den 8 Quartalsabrechnungen in unterschiedlicher Häufigkeit zu Unrecht angesetzt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Strafbefehls Bezug genommen.

Der entstandene Gesamtschaden zu Lasten der KVB beträgt nach dem Strafbefehl für die 8 falsch abgerechneten Quartale 18.973,50 €.

Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund einer Unterrichtung der Staatsanwaltschaft durch die KVB vom 28.3.2012 eingeleitet worden ist. Im Zuge der Ermittlungen wurde dem Kläger vorgeworfen, in den vierteljährlichen Sammelerklärungen die höherbewertete GOP 01101 zu Tageszeiten abgerechnet zu haben, an denen lediglich die GOP 01100 zulässig gewesen wäre. Ferner sei des Öfteren anstatt der GOP 01410 die GOP 01411 angesetzt worden. Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, in vielen Fällen die GOP 01101 neben der GOP 01411 abgerechnet zu haben, was nach dem EBM nur zulässig sei, wenn es sich um getrennte Sitzungen gehandelt habe, was jedoch im Regelfall nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger habe bei den Hausbesuchen regelmäßig zu einer bestimmten Uhrzeit die GOP 01101 angesetzt und dann 15 bis 20 Minuten später die GOP 01411. Vermutlich sei für die Anforderung des Besuchs die GOP 01101 berechnet worden, obwohl diese nach dem Willen des Normgebers von der Vergütung der GOP 01411 mit abgedeckt sei.

Seitens der KVB wurde dem Kläger darüber hinaus vorgeworfen, Hausbesuche in Pflegeheimen abgerechnet zu haben, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hätten (sogenannte „Luftleistungen“).

Aus einem Aktenvermerk des zuständigen Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft ... über ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter der KVB vom 10.4.2014 ergibt sich, dass sich die Staatsanwaltschaft bemüht hat, von der KVB die jeweiligen Aufschlagsbeträge für die abgerechneten Leistungen nach GOP 01100 bzw. GOP 01101 bezogen auf die einzelnen Abrechnungsquartale zu erhalten. Der Sachbearbeiter der KVB sei insoweit jedoch der Auffassung gewesen, die Staatsanwaltschaft könne diese Daten aus den bereits vorliegenden Tabellen „herausfiltern“. Der strafrechtlich relevante Schaden könne hochgerechnet werden. Dies sei jedoch mit den Erfordernissen der strafrechtlichen Beweisführung nicht in Einklang zu bringen. Der Sachbearbeiter der KVB habe auch darauf hingewiesen, dass seines Erachtens die Indizien für eine Abrechnung von Hausbesuchen durch den Kläger sprechen würden, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hätten. Insoweit sei jedoch nach den eigenen Ausführungen der KVB nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass seitens der Pflegeeinrichtungen nicht dokumentierte Besuche etwa doch (z.B. als Mitbesuch) stattgefunden hätten.

Aus einem weiteren Aktenvermerk des zuständigen Oberstaatsanwalts vom 26.5.2014 über ein Telefonat mit dem Strafverteidiger und jetzigem Prozessbevollmächtigten des Klägers geht hervor, dass dem Kläger seitens der Staatsanwaltschaft die Beantragung eines Strafbefehls (Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen wäre) in Aussicht gestellt wurde. Der Tatvorwurf könne auf die Taten der unberechtigt abgerechneten Spät- und Nachthausbesuche in den Quartalen 4/2007 bis 4/2009 beschränkt werden. Angesichts der bislang seitens der KVB völlig unzureichend aufgeklärten Abrechnungssachverhalte sei zur Feststellung der endgültigen Schadenssumme gegebenenfalls die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich, was zeitaufwendig sei und erhebliche Kosten verursache. Sofern jedoch der Kläger bei der Aufklärung hinsichtlich der Mindestanzahlen unberechtigt abgerechneter Spät- bzw. nächtlicher Hausbesuche sowie der hieraus resultierenden (Mindest-​) Schadenssumme mitwirke, könne von einem strafmildernden Nachtatverhalten im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB in erheblichem Umfang ausgegangen werden.

Daraufhin ließ der Kläger mit Schreiben vom 26.8.2014 eine umfangreiche Aufstellung der „versehentlich falsch abgerechneten Hausbesuchsziffern“ vorlegen (Bl. 802 bis 860 der BA). Danach habe sich in den Quartalen 4/2007 bis 4/2009 eine Überzahlung/Schaden in Höhe von 22.278,89 € ergeben.

Aus einer Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 9.9.2014 (Bl. 862 der BA) ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft angesichts des besonderen Wertes einer geständigen Einlassung des Klägers bereit sei, einen Strafbefehlsantrag wegen des Tatvorwurfs des vielfachen Betruges (unter Berücksichtigung der §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO) über 360 Tagessätze zu je 150,-​- € zu beantragen.

Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 9.12.2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass er die Unrichtigkeiten bei der Abrechnung der Besuchsleistungen außerordentlich bedauere. Die Abrechnungen im Hinblick auf die im Schreiben vom 26.8.2014 aufgelisteten Fälle seien von seinen Mitarbeiterinnen erstellt und in die jeweiligen Sammelerklärungen für die Abrechnungsquartale aufgenommen worden. Die Sammelerklärungen seien vom Kläger unterschrieben worden, wobei er vorhandene Fehler billigend in Kauf genommen habe. Dies unter Umständen vor dem Hintergrund einer gegebenen hohen zeitlichen Belastung mit der Praxistätigkeit im engeren Sinne sowie stark belastenden privaten Umständen.

Daraufhin wurde seitens der Staatsanwaltschaft ... der streitgegenständliche Strafbefehl beantragt, den das Amtsgericht ... am 3012.2014 erlassen hat. Die Sammelerklärung für das Quartal 4/2007 war nicht Gegenstand des Strafbefehls, weil insoweit bereits Verjährung eingetreten war.

- Strafbefehl vom 14.8.2013 (Az. 5 Cs 101 Js 2317/12):

Am 10.2.2012 habe sich ein Patient des Klägers in dessen Praxis einer Magen-​Darm-​Spiegelung unter Narkose unterzogen. Nach Abschluss der Untersuchung habe sich der Patient auf einer Behandlungsliege zur Ruhe gelegt. Nachdem er hier nicht ausreichend gesichert bzw. beobachtet worden sei, sei der Patient von der Liege gefallen und zu Boden gestürzt. Dabei habe er sich Verletzungen an der linken Brustkorbseite, dem linken Kniegelenk sowie am Gesichtsschädel und dem linken Augenoberlid zugezogen.

Am 26.1.2012 um 11.25 Uhr habe der Kläger darüber hinaus eine Mitarbeiterin der Prüfstelle Ärzte Bayern in ... telefonisch infolge von Differenzen wegen seiner Abrechnungsmethoden beleidigt. Er habe aus seiner Praxis mit unterdrückter Rufnummer bei der Geschädigten angerufen und zu ihr gesagt: „Macht schon mal euer Testament, solange ihr noch könnt“. Damit habe er der Geschädigten in Aussicht gestellt, in naher Zukunft getötet zu werden. Die Geschädigte habe die Drohung ernst genommen.

Am 1.8.2012 gegen 15.20 Uhr habe der Kläger erneut aus seinen Praxisräumen bei derselben Mitarbeiterin der Prüfstelle mit unterdrückter Rufnummer angerufen und geschrien: „Mörder! Verbrecher!“ Dadurch habe er die Geschädigte in ihrer Ehre herabzusetzen wollen. Die Geschädigte und deren Dienstvorgesetzter hätten wegen dieses Vorfalls einen Strafantrag gestellt.

Mit Schreiben vom 16.3.2015 hörte die Regierung von Oberbayern den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Approbation an. Der Kläger ließ daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.5.2015 ausführlich Stellung nehmen. Die vorgetragenen Argumente entsprechen dabei weitestgehend dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten (S. 69 bis 137) verwiesen.

Mit Bescheid vom 7.7.2015, dem Kläger zugestellt am 9.7.2015, widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation des Klägers als Arzt (Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger zu tragen (Ziffer 2). Für den Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 400,-​- € festgesetzt, Auslagen seien in Höhe von 3,09 € angefallen (Ziffer 3). Der Widerruf der Approbation beruhe auf der bindenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Danach sei die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Arzt bzw. die Ärztin nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine bzw. ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, hänge maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab.

Der Kläger sei sowohl unwürdig als auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Dem Kläger sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse. Durch das in den Strafbefehlen geahndete Verhalten habe er das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Bei dem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit gehe es nicht um eine Sanktion, sondern darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen. Bereits die Häufigkeit und Kontinuität der betrügerischen Abrechnungsweise über einen langen Zeitraum von 2 Jahren hinweg gegenüber der KVB zeige den Hang des Klägers, sich über rechtliche Schranken seiner Berufsausübung systematisch und ohne Bedenken hinwegzusetzen. In den fehlerhaften Abrechnungen habe sich auch kein „Delegationsrisiko“ verwirklicht. Dem Kläger hätte es nämlich oblegen, die durch seine Mitarbeiterinnen erstellten Abrechnungen zumindest einer stichprobenartigen Prüfung zu unterziehen und diese nicht – wie vorliegend geschehen und auch ausdrücklich eingeräumt – blind zu unterschreiben. Sichere sich ein Arzt gerade durch die Begehung von Straftaten im Rahmen seiner Berufsausübung dauerhaft eine Erwerbsquelle von nicht unerheblichem Umfang, so sei das Ansehen des Betroffenen selbst, aber auch der Ärzteschaft im Ganzen erheblich beschädigt.

Darüber hinaus sei der Kläger auch unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Es würden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger in Zukunft die Vorschriften und Pflichten eines Arztes nicht beachten werde. Aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit sei nicht die Gewähr dafür gegeben, dass er den ärztlichen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Die vom Kläger an den Tag gelegte Bedenkenlosigkeit lasse Charaktereigenschaften erkennen, die in der Regel keinem raschen Wandel unterliegen würden.

Schließlich sei der Widerruf der Approbation geeignet und verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Approbationswiderruf finde auf der Ebene der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der Unwürdigkeit und/oder der Unzuverlässigkeit statt; denn der Approbationswiderruf sei eine gebundene Entscheidung. Die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen seien gravierend, weshalb der Approbationswiderruf verhältnismäßig sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nach einer angemessenen außerberuflichen Bewährungszeit zu gegebener Zeit die Wiedererteilung der Approbation beantragt werden könne, wobei in diesem Fall nach § 8 BÄO bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zunächst eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in Betracht komme.

Hinsichtlich der Begründung des Bescheides im Übrigen wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.

Am 3.8.2015 ließ der Kläger Anfechtungsklage erheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, Unwürdigkeit sei nicht gegeben. Nur schwerwiegendes Fehlverhalten könne zur Unwürdigkeit führen.

Hinsichtlich der fehlerhaften Abrechnungen sei zu bedenken, dass die Besuchsleistungen ja tatsächlich erbracht worden seien und nur unrichtige Abrechnungen vorliegen würden, die ohne Wissen und Wollen des Klägers falsch erstellt worden seien. Sogenannte „Luftleistungen“ – also Leistungen die überhaupt nicht erbracht worden seien – seien nicht abgerechnet worden. Die Abrechnungen würden durch geschultes Personal des Klägers einmal pro Quartal gegenüber der KVB im Rahmen von Sammelerklärungen abgegeben. Die erfahrene Mitarbeiterin, welche die Abrechnungen erstelle, sei bereits beim Praxisvorgänger des Klägers, Herrn Dr. med. ..., beschäftig gewesen. Aufgrund der immensen Arbeitsbelastung des Klägers habe es dieser unterlassen, die Abrechnungen im Einzelnen durchzusehen. Er habe die Abrechnungen „blind“ unterschrieben.

Dass sich die fehlerhaften Abrechnungen über mehrere Quartale erstreckten, sei darauf zurückzuführen, dass die KVB immer mehrere Quartale gleichzeitig rückwirkend überprüfe, weshalb es einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehme, bis ein falsches Abrechnungsverhalten auffalle. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen.

Weiterhin sei zu bedenken, dass der Kläger den Strafbefehl hinsichtlich der Betrugsvorwürfe nur deshalb akzeptiert habe, um eine Hauptverhandlung zu vermeiden. In einer kleinen Stadt wie ... habe eine öffentliche Hauptverhandlung immense Publikumswirkung, weshalb der Kläger bestrebt gewesen sei, eine solche Hauptverhandlung zu vermeiden. Deshalb habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft auch Vorsatz hinsichtlich seines Abrechnungsverhaltens eingeräumt. Zu bedenken sei auch, dass es bei Abrechnungen immer Fehler gebe. Insoweit müsse auch der Umfang der Abrechnungserklärungen berücksichtigt werden. So seien etwa im Quartal 4/2009 insgesamt 5.852 Leistungen abgerechnet worden, wobei jede Leistung Abrechnungspositionen mit einzelnen Ziffern nach dem EBM enthalte. Ab 2011 habe es keine Beanstandungen seitens der KVB mehr gegeben.

Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass die verursachte Schadenshöhe gering sei. Für 8 Quartale sei lediglich ein Schaden in Höhe von 18.973,50 € entstanden. Der Schaden pro Quartal liege daher nur bei etwas mehr als 2.300,-​- €.

Aufgrund der dargestellten Umstände könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei. Es sei nicht zu erwarten, dass in der Zukunft erneut ähnliche Vorfälle auftreten würden.

Bei dem Unfall des Patienten, der von der Liege gefallen sei, habe es sich um einen außergewöhnlichen Einzelfall gehandelt. Im Normalfall würden derartige Vorkommnisse von den Betroffenen überhaupt nicht angezeigt werden. Zu einem Strafbefehl sei es vorliegend nur deshalb gekommen, weil der Vorfall in die Zeit gefallen sei, in der die Staatsanwaltschaft wegen Abrechnungsbetrugs gegen den Kläger ermittelt habe. Andernfalls wäre das Verfahren sicherlich eingestellt worden.

Dass der Kläger äußerst zuverlässig sei und seinen Arztberuf ordnungsgemäß ausübe, würden auch die zahlreichen Dankesschreiben von Patienten zeigen (vgl. S. 108 ff. der BA).

Was die Beleidigungen gegenüber einer Mitarbeiterin der Prüfstelle Ärzte Bayern in ... anbelange, so handele es sich einerseits um nicht zu akzeptierende Verfehlungen, für die der Kläger allerdings auch bereits eine Strafe akzeptiert und auch vollständig bezahlt habe. Ohne die Entgleisungen verharmlosen zu wollen, sei jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass diese im Zeitraum der seitens der KVB durchgeführten Honorarprüfungen erfolgt seien. In diesem Zeitraum seien dem Kläger auch erste massive, existenzbedrohende Rückforderungen durch die KVB bekannt geworden. Der Kläger habe sich damals völlig unvorbereitet in seiner Berufsehre getroffen gefühlt und er habe sich darüber hinaus mit ganz erheblichen finanziellen Honorarrückforderungen seitens der KVB (mehrere Hunderttausend Euro) konfrontiert gesehen. Dies sei der Grund dafür gewesen, weshalb sich der Kläger deutlich im Ton vergriffen habe, was er wiederholt bedauert habe und seitdem auch nicht mehr vorgekommen sei.

Der Approbationswiderruf sei schließlich auch unverhältnismäßig, was auch daran zu ersehen sei, dass selbst die KVB dem Kläger die kassenärztliche Zulassung nicht entzogen habe, sondern „nur“ ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Hier zeige es sich, dass auch die KVB darauf vertraue, dass sich der Kläger künftig ordnungsgemäß verhalten werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 7.7.2015 – Zeichen 55.2-​2-2421.1 ...-​2015 – aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

Die vom Kläger im Rahmen der Klagebegründung vorgetragene Unwissenheit in Bezug auf die Abrechnungsmodalitäten entschuldige sein Fehlverhalten nicht. Im Gegenteil stelle es die Zuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des Arztberufs erst recht in Frage. Die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen sei neben einer adäquaten Patientenbehandlung eine Grundpflicht des Arztes. Es obliege dem Arzt, sich über die Abrechnungsmodalitäten entsprechend zu informieren und auch bei Änderungen auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Selbst wenn erfahrene Mitarbeiterinnen zur Abrechnung eingesetzt werden, sei der Arzt die für die Abrechnung verantwortliche Person.

Dass die KVB gegen den Kläger „lediglich“ ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe und keine darüber hinausgehenden Maßnahmen, sei für das approbationsrechtliche Verfahren unerheblich. Die Regierung von Oberbayern habe in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Widerruf einer Approbation gegeben seien, und zwar unabhängig von den Maßnahmen, die durch die Berufsstandvertretung eingeleitet worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 28.4.2016 sowie auf die Akten der Regierung von Oberbayern, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation ist § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Danach ist die Approbation als Arzt zu widerrufen, wenn sich der Arzt nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.

Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu: BVerwG v. 14.4.1998, Az. 3 B 95.97 <juris>; v. 25.2.2008, Az. 3 B 85.07 <juris> und v. 19.8.2011, Az. 3 B 6/11 <juris>) gegeben.

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation des Klägers gegeben sind, legt das Gericht die in den Strafbefehlen vom 30.12.2014 und vom 14.8.2013 festgestellten Sachverhalte zugrunde.

Es ist anerkannt, dass Behörden und auch die Verwaltungsgerichte tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl der Beurteilung der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen können, ohne dass diese selbst auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssen. Zwar ist ein Strafbefehl kein in einem ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung. Weil das Strafbefehlsverfahren vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung dient, kann ein Strafbefehl regelmäßig nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten wie ein Urteil. Weil der Strafbefehl jedoch auf Grund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ergeht (vgl. §§ 407, 408 StPO), einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangt, können im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, und zwar auch im Zusammenhang mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation (BVerwG v. 26.6.2002, NJW 2003, 913; v. 6.3.2003, Az. 3 B 10/03 <juris>; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 <juris> m.w.N.). Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG v. 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG v. 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG v. 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 <juris>; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 <juris> sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 <juris> m.w.N.). Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 <juris>; v. 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 <juris> sowie vom 28.3.2007, Az. 21 B 04.3153 <juris>; vgl. zur gesamten Problematik der Verwertung von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen: Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rd.Nr. 44).

Im vorliegenden Fall bestehen für die zur Entscheidung berufene Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen in den beiden Strafbefehlen unrichtig sein könnten.

a) Was den Strafbefehl vom 14.8.2013 anbelangt (fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung), so räumt der Kläger selbst ein, dass sich die Geschehnisse, wie im Strafbefehl geschildert, tatsächlich so zugetragen haben.

b) Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe im Strafbefehl vom 30.12.2014 ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Falschabrechnungen gegenüber der KVB tatsächlich stattgefunden haben. Der Kläger selbst hat gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26.8.2014 eine umfangreiche Aufstellung der „versehentlich falsch abgerechneten Hausbesuchsziffern“ vorgelegt. Er selbst hat auch den sich in den Quartalen 4/2007 bis 4/2009 durch Überzahlungen der KVB ergebenden Schaden auf 22.278,89 € beziffert.

Der Kläger bestreitet nunmehr jedoch, hinsichtlich der Falschangaben vorsätzlich gehandelt zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe er vorsätzliches Handeln nur deshalb eingeräumt, um eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Diese Einlassung des Klägers ist jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl in Frage zu stellen. Einerseits ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich bei der Einlassung des Klägers um eine falltypische Einlassung handelt. Viele von einem Approbationswiderruf betroffene Ärzte führen im approbationsrechtlichen Verfahren an, sie hätten einen Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, um eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung im Strafverfahren zu vermeiden. Insofern fällt auf, dass sich die betroffenen Ärzte im jeweiligen Verfahren stets so versuchen zu verhalten, wie es für sie im jeweiligen Verfahren am günstigsten ist. Eine substantiierte Infragestellung des im Schriftsatz vom 9.12.2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegebenen Geständnisses, wonach der Kläger bedingt vorsätzliches Handeln einräumte, kann hierin nicht gesehen werden.

Im Übrigen hat der Kläger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren letztendlich eingeräumt, bedingt vorsätzlich gehandelt zu haben. Er hat nämlich betont, die Quartalsabrechnungen, die von einer Mitarbeiterin erstellt worden seien, stets blind – also ohne Kenntnis des Inhalts – unterschrieben zu haben. Mit den Quartalsabrechnungen hat der Kläger jeweils eine Erklärung zur Abrechnung unterzeichnet (vgl. Bl. 14 ff. BA), in der er versicherte, dass er die abgerechneten Leistungen erbracht habe, und in der er bestätigte, dass die Abrechnungen sachlich richtig seien. Wenn man aber eine derartige Versicherung bzw. Bestätigung abgibt, den Inhalt der Abrechnungen jedoch nicht – nicht einmal stichprobenartig – überprüft, so liegt es auf der Hand, dass man billigend in Kauf nimmt, dass fehlerhafte Abrechnungen erfolgen. Gerade dies kennzeichnet aber bedingten Vorsatz.

2. Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist ein Arzt nach ständiger Rechtsprechung, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG v. 14.4.1998, NJW 1999, 3425; v. 9.1.1991, NJW 1991, 1557; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 <juris>). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es – anders als bei der Zuverlässigkeit – nicht (BVerwG v. 2.11.1992, NJW 1993, 806; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.30 <juris>). Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Verhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein vom Arzt hat (BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 <juris>). Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit bedürfte (BVerwG v. 18.8.2011, Az. 3 B 6/11 <juris>; BayVGH v. 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 <juris>; OVG NW v. 2.4.2009, Az. 13 A 9/08 <juris> und v. 17.2.2009, Az. 13 A 2907/08 <juris>).

Die vom Kläger begangenen Straftaten rechtfertigen die Annahme seiner Berufsunwürdigkeit. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass das hohe Ansehen, das Ärzte in der Bevölkerung genießen, ausschließlich auf dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Heilkunst des Arztes beruht, so dass eine Ahndung eines Abrechnungsbetrugs für sich genommen nicht dafür genügen würde, eine Unwürdigkeit anzunehmen. Die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehört nämlich zu den Berufspflichten eines Arztes. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische Falschabrechnungen im großen Umfang ist eine gravierende berufliche Verfehlung, die ohne Weiteres zur Berufsunwürdigkeit führen kann. Eines zusätzlichen „behandlungsrelevanten“ Aspekts bedarf es insoweit nicht (BVerwG v. 20.9.2012, Az. 3 B 7.12 <juris>; BayVGH v. 11.5.2016, Az. 21 ZB 15.2776 <juris>).

Aus diesem Grund spielen die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Dankesschreiben von Patienten keine Rolle im approbationsrechtlichen Verfahren. Dass der Kläger im Rahmen der originären Ausübung der Heilkunde seine Berufspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, wird ihm auch nicht vorgeworfen. Andererseits vermag die nicht anzuzweifelnde medizinische Qualifikation des Klägers die vorhandenen Defizite im Abrechnungsverhalten nicht auszugleichen.

Das Gericht vermag in diesem Zusammenhang der Argumentation des Klägers nicht zu folgen, wonach es sich bei den vorsätzlichen Falschabrechnungen um keine schwerwiegenden Straftaten gehandelt habe, weil der entstandene Schaden gering sei. Aus Sicht des Gerichts kann schon nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden. Der Kläger selbst hat gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt, in den Quartalen 4/2007 bis 4/2009 Überzahlungen in Höhe von 22.278,89 € erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat dem Strafbefehl lediglich einen Schaden in Höhe von 18.973,50 € zugrunde gelegt, weil der strafrechtliche Betrugsvorwurf für das 4. Quartal 2007 bereits verjährt war. Aus Sicht des Gerichts kann ein der Solidargemeinschaft der Versicherten zugefügter Schaden in der vom Kläger verursachten Höhe nicht mehr als geringfügig eingestuft werden. Hinzu kommt, dass der Kläger über einen Zeitraum von 2 Jahren Falschabrechnungen eingereicht hat. Hier zeigt es sich, dass der Kläger seine Verpflichtung zur korrekten Abrechnung über einen beträchtlichen Zeitraum nicht korrekt nachgekommen ist, was zu einer erheblichen Schädigung des Ansehensverlusts der Ärzteschaft führen kann. Keine Rolle spielt hier das Argument des Klägers, wonach sein Fehlverhalten auch deshalb nicht so schwer wiege, weil es quasi auch auf ein Verschulden der KVB zurückzuführen sei, dass die Falschabrechnungen solange unentdeckt geblieben seien. Da die KVB immer mehrere Abrechnungsquartale rückwirkend prüfe, sei das Fehlverhalten des Klägers erst nach geraumer Zeit aufgefallen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein längeres Unentdecktbleiben von Falschabrechnungen das Fehlverhalten des Arztes bei der Abrechnung nicht entschuldigen kann. Bei der Einreichung jeder einzelnen Quartalsabrechnung trifft den Arzt die Berufspflicht zur korrekten Abrechnung. Bei jeder einzelnen Abrechnung im fraglichen Zeitraum hat der Kläger diese Berufspflicht verletzt, da er die Abrechnungen nicht überprüft hat, sondern diese blind unterzeichnet hat. Die Frage, wann die fehlerhaften Abrechnungen aufgedeckt worden sind, spielt somit keine entscheidende Rolle.

Ferner vermag die Kammer der Argumentation des Klägers nicht zu folgen, wonach sein Fehlverhalten auch deshalb nicht so schwerwiegend sei, weil die von ihm falsch abgerechneten Leistungen ja tatsächlich erbracht worden seien, es sich mithin nicht um „Luftleistungen“ gehandelt habe. Auch diesbezüglich ist zu betonen, dass es bei der Einstufung der Schwere des Fehlverhaltens nicht darum geht, ob überhaupt nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden sind oder ob erbrachte Leistungen fehlerhaft abgerechnet worden sind. Maßgeblich ist allein, dass durch eine vorsätzliche und in Bereicherungsabsicht erfolgte Falschabrechnung der Solidargemeinschaft der Versicherten ein Schaden entstanden ist, was vorliegend der Fall ist.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer reichen bereits die vom Kläger begangenen Abrechnungsbetrügereien aus, um von einer Unwürdigkeit des Klägers auszugehen. Hinzu kommt noch der Umstand, dass sich der Kläger auch einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, da er einen auf einer Liege zur Ruhe gelegten Patienten nicht hinreichend beobachtet hat, so dass dieser von der Liege fiel. Auch insoweit hat der Kläger seine ärztlichen Pflichten verletzt. Dies allein mag für sich genommen noch nicht die Unwürdigkeit des Klägers zu begründen. Insoweit ist jedoch eine Zusammenschau mit dem vom Kläger begangenen Abrechnungsbetrug in 8 Fällen vorzunehmen.

Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass auch die gegenüber einer Mitarbeiterin der Prüfstelle Ärzte Bayern gemachten Äußerungen, die vom Strafgericht als Bedrohung in Tatmehrheit mit Beleidigung gewertet worden sind, – jedenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen vom Kläger begangenen Straftaten – zu einem erheblichen Ansehensverlust der Ärzteschaft führen, weshalb der Beklagte zu Recht von der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausgegangen ist.

3. Darüber hinaus ist der Kläger auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird – im Ggs. zum Begriff der Unwürdigkeit – durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens des Arztes zu treffen ist. Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arzt nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes bietet. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten auch in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (BayVGH v. 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 <juris>). Maßgeblich für die Prognoseentscheidung ist die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG v. 27.2.2010, Az. 3 B 61/10 <juris>).

Die vom Kläger in der Vergangenheit an den Tag gelegte Handhabung bei der Einreichung von Abrechnungen gegenüber der KVB lässt auf erhebliche Charaktermängel schließen und sie lässt Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger auch künftig lediglich eine mangelnde Bereitschaft zu einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufs haben wird. Aus dem Fehlverhalten des Klägers lässt sich bei verständiger Würdigung die begründete Besorgnis ableiten, dass er auch künftig entsprechend seiner inneren Einstellung seinen Berufspflichten nicht hinreichend nachkommen wird (vgl. nur BVerwG v. 16.9.1997, Az. 3 C 12.95 <juris>). Im Hinblick auf die anzustellende Prognose teilt die zur Entscheidung berufene Kammer die Einschätzung der Regierung von Oberbayern im angegriffenen Bescheid, weshalb es gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer diesbezüglichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und vollumfänglich auf der zutreffenden Begründung des Bescheids folgt.

Keine Rolle spielt es im Übrigen – wie der Kläger meint –, dass die Verfehlungen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Der Strafbefehl zum Abrechnungsbetrug ist erst seit dem 23.1.2015 rechtskräftig. Bis zu diesem Zeitpunkt schwebte folglich ein Strafverfahren über dem Kläger. Nach gefestigter Rechtsprechung kann einem Wohlverhalten, das unter dem Druck eines schwebenden Verfahrens gezeigt wird, regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden (BayVGH v. 11.5.2016, Az. 21 ZB 15.2776 <juris>; v. 15.6.1993, Az. 21 ZB 92.226 <juris>, NdsOVG v. 23.7.2014, Az. 8 LA 142/13 <juris>).

4. Der Widerruf der Approbation ist auch verhältnismäßig.

68 Der Widerruf der Approbation nach den §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist eine gebundene Entscheidung. Ist ein Arzt unwürdig und/oder unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, so ist die Approbation zu widerrufen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es geklärt, dass dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit schon bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit hinreichend Rechnung getragen werden muss, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Andernfalls kommen nur unterhalb der Schwelle des Widerrufs liegende berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Sind danach die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (BVerwG v. 27.10.2010, Az. 3 B 61/10 <juris> und vom 28.4.2010, NJW 2010, 2901).

Bereits oben wurde dargestellt, dass der Zeitraum, über den sich der Abrechnungsbetrug erstreckte sowie die vom Kläger verursachte Schadenshöhe im Zusammenspiel mit den vom Kläger verwirklichten Straftaten der fahrlässigen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Beleidigung als besonders schwerwiegende Verletzungen ärztlicher Pflichten darstellen, weshalb beim Kläger sowohl Unwürdigkeit als auch Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vorliegen. Vor diesen Hintergrund ist der Widerruf der Approbation nicht unverhältnismäßig.

Eine Unverhältnismäßigkeit lässt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die KVB gegen den Kläger „lediglich“ ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, dem Kläger aber nicht die kassenärztliche Zulassung entzogen hat. Für die approbationsrechtliche Beurteilung spielt dies keine Rolle. Im approbationsrechtlichen Verfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die gebundene Entscheidung des Widerrufs der Approbation gegeben sind. Die Motive der KVB, die zu deren Entscheidung geführt haben, sind für das approbationsrechtliche Verfahren dagegen unerheblich.

5. Die Kostenentscheidung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf den Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. der Tarif-​Nr. 7.IX.1/2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz). Für den Widerruf der Approbation ist danach ein Gebührenrahmen von 250,-​- € bis 500,-​- € vorgesehen. Die vom Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 400,-​- € bewegt sich im mittleren Bereich dieses Rahmens und ist nicht zu beanstanden. Seitens des Klägers wurde gegen die Höhe der Gebühr auch nichts vorgetragen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,-​- € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert für den Widerruf der Approbation mindestens 30.000,-​- €.

Praxisanmerkung:

Das Ziel eines jeden Arztes, der erhebliche Fehler gemacht hat und dem der Widerruf der Approbation droht, ist es, die Approbation zu behalten oder zumindest die Zulassung nur zeitweilig ruhen lassen zu müssen. Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass es nicht ratsam ist, sich nur teilweise geständig zu zeigen, wenn die Beweise erdrückend sind. Wer den Behörden den Eindruck vermittelt, er gebe immer nur soviel zu, wie ihm gerade bewiesen werden konnte und im Übrigen das Getane relativiert (Schaden sei nur gering, man habe eine Strafe nur akzeptiert, um eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung zu vermeiden, der Abrechnungsfehler sei dem Personal anzulasten, Abrechnungsfehler würden immer passieren, die KV sei selbst schuld weil sie den Fehler erst spät entdeckte etc.), wird seine Approbation in den meisten Fällen verlieren.

Sinnvoller ist es dann, mit den Behörden umfassend zu kooperieren und zugleich anzubieten, die Approbation für eine Übergangszeit ruhend zu stellen und eine Geldbuße zu akzeptieren. Zugleich sollte angeboten werden, die Praxisabläufe umzustrukturieren, um künftige Verstöße bei der Abrechnung zu vermeiden. Dies sollte mit konkreten Bemühungen, etwa Personalwechsel, Wechsel der Abrechnungssoftware und einer externen Beratung dokumentiert werden. Die Verwaltunsggerichte kennen nämlich die üblichen Verteidigungsstrategien und sind dadurch nicht zu beeindrucken.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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