Nachdem es in einer Arztpraxis in Brüggen bei der Behandlung von Krebspatienten zu mehreren Todesfällen kam, ermittelt die Staatsanwaltschaft. Im Fokus der Ermittlungen steht die Chemikalie 3-Bromopyruvat, die möglicherweise einer größeren Zahl von Krebspatienten verabreicht wurde. Was hat es damit auf sich und wie ist das Ganze rechtlich einzuordnen? Haben die behandelnden Heilpraktiker hier gegen geltendes Recht verstoßen?

ärztlich verordnete Medikamente mussten in Wasser aufgelöst und eingenommen werden

Der Blick der Presse richtet sich derzeit kritisch den Heilpraktikern zu. Es wird gefragt, ob diese überhaupt hinreichend medizinisch kompetent seien, um derartige Behandlungen durchzuführen. Es wird sogar diskutiert, das aus der Zeit der Nationalsozialisten stammende Heilpraktikergesetz zu ändern oder abzuschaffen. Aus meiner Sicht ebenfalls interessant ist aber eine andere, viel konkretere Frage. Nämlich ob man 3-Bromopyruvat überhaupt Menschen im Rahmen einer medizinischen Behandlung verabreichen durfte. 

Ist 3-Bromopyruvat verboten?

In der Presse ist derzeit immer wieder zu lesen, die Anwendung von 3-Bromopyruvat am Menschen sei aber auch nicht verboten. Diese Aussage kann so nicht stehengelassen werden. Natürlich ist die Anwendung dieser Chemikalie am Menschen nicht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung verboten. Allerdings kann man Chemikalien nicht so einfach in Menschen injizieren oder ihnen verabreichen. Da greift das Arzneimittelgesetz (AMG) schützend ein. 

Zuersteinmal ist zu fragen, ob 3-Bromopyruvat ein Arzneimittel ist (und damit dem strengen Reglement des AMG unterfällt). Nach § 2 I AMG gehören zu den Arzneimitteln (neben den Mitteln, die zur Anwendung am Menschen "bestimmt sind" wie z.B. ein zur Behandlung von Kopfschmerzen entwickeltes Schmerzmittel) auch diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die im oder am menschlichen Körper angewendet werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen. Nach dieser weiten Definition fällt die Chemikalie 3-Bromopyruvat unter den Arzneimittelbegriff, weil sie verabreicht wurde, um Krebs am Menschen zu bekämpfen. 

Grundsätzlich sind alle Arzneimittel, also auch 3-Bromopyruvat, nach § 21 I Satz 1 AMG zulassungspflichtig. Zugelassen als Arzneimittel ist die Chemikalie aus der Gruppe der Alkalyne aber nicht. Da § 21 AMG ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beinhaltet, ist der Einsatz eines nicht zugelassenen Arzneimittels am Menschen (mangels einer Erlaubnis mittels Zulassung) verboten. Damit ist seine Anwendung grundsätzlich rechtswidrig im Sinne der §§ 280, 823 BGB

3-Bromopyruvat verunreinigt oder falsch dosiert?

"Es gibt die Arbeitsthese, dass mit dem Wirkstoff 3-Bromopyruvat etwas nicht in Ordnung war", sagte Oberstaatsanwalt Axel Stahl am Freitag in Mönchengladbach. Möglicherweise sei der Stoff verunreinigt oder nicht richtig dosiert gewesen.

Sollte dies sich bewahrheiten, und beruhte die Verunreinigung auf einem Fehler des Behandelnden (beispielsweise wenn er die Chemikalienvorräte beim Entnehmen einer Dosis verunreinigte), so läge auch noch ein Fehler in der Anwendung vor. Dies wäre ein Arzthaftungsfall. Gleiches gilt für den Fall einer Überdosierung, wobei allerdings bei der Anwendung eines Stoffes, der am Menschen nie erprobt wurde, eine Referenzdosis gar nicht bekannt ist. Ich halte schon aus diesem Grund die Anwendung von 3-Bromopyruvat am Menschen für behandlungsfehlerhaft. Denn wie will der Behandelnde überhaupt auch nur erahnen wollen, wieviel er verabreichen kann, ohne den Patienten zu schädigen? Gerade auch deshalb schreibt das AMG ja vor, dass Arzneimittel vor einer Zulassung zuerst in Tierversuchen und dann in klinischen Studien erprobt werden soll. 

Was ist Angehörigen der verstorbenen Patienten zu raten?

Wer vermutet, dass sein Angehöriger nicht am Krebs sondern durch das 3-Bromopyruvat verstorben ist, sollte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei stellen. Üblicherweise versucht die Polizei dann, den Angehörigen zu exhumieren und ihn auf Rückstande von 3-Bromopyruvat zu untersuchen. Dann kann der Angehörige nach Abschluß der Ermittlungen über einen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und so Klarheit bekommen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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