Wie das Ärzteblatt in der Ausgabe 25/2016 mitteilt, hat die Kassenärztlliche Bundesvereinigung beschlossen, dass die strengen Leistungsbeschränkungen für Job-Sharing-Praxen aufgehoben werden (4.7.2016). 

In Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkungen bestand nach § 101 I Satz 4 SGB V bisher nur eine (beschränkte) Möglichkeit, sich mit anderen Ärzten einen Arztsitz zu teilen. Dies war insofern beschränkt, als die Leistungen des Job-Sharers nur mit 3 % über dem Leistungsumfang der Praxis entlohnt wurde. Job-Sharing war daher für niedergelassene Ärzte bisher wenig attraktiv und folglich auch kaum verbreitet. 

§ 101 I Satz 4 SGB V lautet (derzeit):
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über:
... Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,

Nunmehr ist diese Begrenzung aufgehoben worden. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung verlauten ließ, können Job-Sharing-Praxen den Umsatz künftig bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern, wenn ihr Umsatz bisher unter dem Fachgruppendurchschnitt lag. Gelten soll dies auch für angestellte Ärzte mit Leistungsbeschränkung. 

Hinweis:

Dies eröffnet niedergelassenen Ärzten neue Möglichkeiten zur Angleichung an den Fachgruppendurchschnitt und die Beschäftigung von Ärzten. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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