Der Gesetzgeber hat bemerkt, dass in der Nahtstelle zwischen stationärer Behandlung und der ambulanten Weiterbehandlung oft eine Versorgungslücke entsteht. Die entlassenen Patienten erhalten nach intensiver sationärer Behandlung auf einmal keine Medikamente mehr, es fehlt die tägliche Physiotherapie und eine Krankenpflege zu Hause. Teilweise wissen sie nicht, wie es weitergehen soll und er besitzt keine Krankschreibung. Diese Lücken sollen nun geschlossen werden. Daher gelten nun folgende neue Regeln:

Entlässt der Krankenausarzt einen Patienten, so darf er Arbeitsunfähigkeit für maximal sieben Tage danach feststellen. Des weiteren darf er häusliche Krankenpflege für die ersten sieben Tage nach der Entlassung anordnen. Diese Änderungen sind am 17. beziehungsweise 19.03.2016 in Kraft getreten.

Die Krankenhausärzte sind verpflichtet, den weiterbehandelnden Arzt über die Behandlung und die Medikamentierung zeitnah zu informieren. Dies kann per eArztbrief erfolgen oder - wie häufig praktiziert - per Fax an den nachbehandelnden Hausarzt. Letzteres ist sicherer, als dem Patienten einen Arztbrief mitzugeben.

Zugleich ist es dem Krankenhausarzt gestattet, dem Patienten bei Entlassung ein Rezept für die medikamentöse Weiterbehandlung auszustellen. Dies bis zu einer Dauer von 6 Tagen. So soll die medikamentöse Behandlung des Patienten im Anschluss an die stationäre Behandlung abgesichert werden.

Anmerkung:

Behandlungsfehler haben oftmals auch ihre Ursache in der mangelnden Informationsweitergabe vom Krankenhausarzt zum niedergelassenen Arzt. Insofern ist die neue Initiative zu begrüßen. Die Initiative ist natürlich auch Ausdruck des Wunsches, Patienten zur Kostensenkung schneller entlassen zu können. Dies ist aber nur möglich, so lange deren ambulante Weiterbehandlung möglich ist. Da es in der Vergangenheit immer wieder zu deutlichen Versorgungslücken bei den entlassenen Patienten kam, ist der Gesetzgeber nun aktiv geworden.  

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de