Verordnet der Arzt zahlenmäßig genau bestimmte Packungen mit jeweils fünf Fertigspritzen APO-go® Infusionslösung, so ist dies eindeutig. Existiert diese Packung auch, so besteht für den Apotheker keine andere Möglichkeit der Erfüllung der vertragsärztlichen Verordnung (LSG Thüringen, Urteil v. 25.08.2015 - L 6 KR 690/12).

Der Fall:

Zwischen einer Krankenversicherung und einem Apotheker ist streitig, ob der Apotheker ärztlich verordnete Fertigspritzen ordnungsgemäß abgegeben hatte. Der Arzt hatte jeweils zahlenmäßig genau bestimmte Fertigspritzen in Fünferpacks („Apo go Injektionslösung 5 × 5 ml 15 OP“ (Original-Packungen)) verordnet und das aut-idem-Kreuz gesetzt. Der Apotheker gab eben diese Spritzen in der verordnete Menge ab. Die Kasse monierte, der Apotheker hätte statt der kleinen Packungen größere Packungen (50er und 10er Packs) abgeben können, was wirtschaftlicher und nach § 129 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages geboten sei.

Die Entscheidung:

Das LSG gab dem Apotheker Recht und verpflichtet die Kasse zur Vergütung des vollen Betrages.

Die Pflicht zur Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen lautet: "Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die größte nach den Messzahl bestimmte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat" (§ 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages). Wenn die Verordnung des Arztes durch Teilmengen oder in Kombination verschiedener Teilmengen bzw. Packungsgrößen erfüllbar ist, soll der Apotheker also die wirtschaftlichste Alternative wählen.

Zwar können Ärzte gar nicht alle aktuellen Packungsgrößen kennen, so dass es durchaus vorkommen kann, dass der Arzt unwissentlich eine unwirtschaftliche Packungsgröße verordnet. Gleichwohl kann er jedoch durch einfache Zusätze auf dem Rezept erkennbar machen, dass er von den üblichen Packungsgrößen bewusst abweicht und die Abgabe einer genau bestimmten Medikamentenmenge wünscht. An diese Vorgabe des Arztes als verantwortliche Schlüsselfigur der medizinischen Versorgung ist der Apotheker gebunden. Im Zweifel soll der Apotheker bei dem Arzt telefonisch nachfragen. Es gilt, dass die Vergütungsregelungen streng wortlautbezogen auszulegen sind.

Die Ärzte haben hier zahlenmäßig genau bestimmte Packungen mit jeweils fünf Fertigspritzen, in einem Rezept 15 mal, in einem anderen Rezept 15 mal und in einem anderen Rezept 25 mal, verordnet. Diese Verordnungen sind eindeutig. Die verordnete Packung existiert auch; es bestand insoweit keine andere Möglichkeit der Erfüllung der vertragsärztlichen Verordnung für den Apotheker. Der Apotheker ist nicht verpflichtet, die nach bestimmten Packungen verordneten Arzneimittel in Stückzahlen umzurechnen und dann gegebenenfalls wirtschaftlichere Packungen abzugeben.

Praxishinweis:

Je genauer der Arzt verordnet, desto besser. Der Apotheker soll im Zweifel telefonisch beim Arzt nachfragen, was gemeint ist und die Antwort kurz notieren. 

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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