Drei Entscheidungen, die für Schönheitschirurgen und deren Patienten relevant sind: Das OLG Hamm entschied, dass bei der Frage des Behandlungsfehlers nicht der medizinische Standard entscheidend ist, sondern das, was als Ziel der Operation (individuell) vereinbart wurde. Die bei Schönheitschirurgen weit verbreitete Anforderung einer Vorschusszahlung wird vom OVG für Heilberufe NRW kritisch gesehen - jedenfalls muss zumindest eine den Vorgaben der GOÄ entsprechende Rechnung vorliegen. Der BGH kam in einem anderen Verfahren zu dem Schluss, dass der Chirurg sich gut überlegen muss, ob er einen Patienten mit Dysmorphophobie operiert.

OP Ziele definieren

1. ästhetisches Ziel ist maßgebend

Bei einer rein kosmetischen Operation beurteilt sich die Frage nach einem Behandlungsfehler des operierenden Arztes mangels medizinischer Indikation danach, was Arzt und Patient zuvor vereinbart haben. Maßgebend ist also das ästhetische Ziel der Operation (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – I-26 U 127/15, 26 U 127/15).

Dies ist ein wesentlich höherer Standard als der sonst übliche "medizinische Standard". Den zwischen den Parteien vereinbarten Zielvorstellungen wird damit eine immer stärkere Bedeutung zukommen.

Patienten muss geraten werden, die Zielvorstellungen möglichst präzise zu definieren und dies dem Arzt vor der Operation schriftlich mitzuteilen (z.B. per email). Der behandelnde Arzt wird dagegen versuchen, die Ziele so diffus wie möglich zu definieren bzw. auf eine Definition ganz zu verzichten, um bei der Operation weitgehend "freie Hand" zu haben und sich im Nachhinein nicht dem Vorwurf einer "ästhetisch nicht zum Ziel führenden" und damit "fehlerhaften" Behandlung ausgesetzt zu sehen.

Im konkreten Fall waren keine Behandlungsfehler bei der Straffung von Augenlidern, Ohr und Schläfen festzustellen.

2. Vorschusszahlungen werden kritisch gesehen

Zwar ließ das Oberverwaltungsgericht offen, ob es Ärzten generell untersagt ist, einen Vorschuss auf ihr Honorar zu fordern. Berufsordnungswidrig sei jedoch jedenfalls, die Vorauszahlung der gesamten Vergütung auf der Grundlage einer der GOÄ nicht genügenden Berechnung zu verlangen (Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 – 6t E 441/13.T).

Ohne ordentliche Rechnung nach Maßgabe der GOÄ geht es also nicht. Das Gericht hat aber die eigentlich interessante Frage, nämlich ob Ärzte überhaupt Vorschüsse nehmen dürfen (was sie meiner Ansicht nach mangels gesetzlichem Erlaubnistatbestandes nicht dürfen) - offen gelassen.

Für den Arzt ist es der sicherste Weg, eine ordentliche (Vorschuss-) Rechnung zu erstellen und den Vorschuss nicht auszugeben, bevor der Patient sich mit der Schönheitsoperation zufrieden gezeigt hat.

Für den Patienten ist es der sicherste Weg, allenfalls nur einen Teil-Vorschuss zu zahlen, um die Arbeitsmotivation des Arztes hoch zu halten.

3. Vorsicht bei Dysmorphophobie

Wie der BGH entschied, bedarf die Verdachtsdiagnose Dysmorphophobie grundsätzlich einer fachärztlichen oder psychologischen Abklärung. Bis dahin sollte von ästhetisch-chirurgischen Maßnahmen abgesehen werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 557/15).

Die Betroffenen einer Dysmorphophobie nehmen ihren Körper oder einzelne Körperteile als hässlich oder entstellt wahr (Körperschemastörung, ICD-10: F22.8 oder F45.2).

Ausweislich eines von der Klagenden Patientin in diesem Gerichtsverfahren zur Akte gereichten Gutachtens treten diese Selbstwahrnehmungsstörungen zwar nur bei 1 bis 2 % der Bevölkerung auf. Allerdings machten Patienten mit entsprechenden Störungen bis zu 18 % des Klientels schönheitschirurgischer Praxen aus. Bei diesen Patienten sei, so der BGH, zunächst zu prüfen, ob eine geeignete Behandlung der psychischen Erkrankung, zum Beispiel eine Verhaltenstherapie, möglich erscheint. Diese zurückhaltende Einstellung gegenüber ästhetischen Operationen bei Patientinnen und Patienten mit Dysmorphobie folge auch den Empfehlungen verschiedener Leitlinien wissenschaftlicher medizinischer Fachgesellschaften.

Schönheitschirurgen ist zu raten, Körperschemastörungen in der Anamnese abzufragen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, ist es der sicherste Weg, die Behandlung abzubrechen und den Patienten an einen Therapeuten zu verweisen.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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