Am 3.12.2015 hat der Bundestag das E-Health-Gesetz verabschiedet, das ab dem 1.1.2016 gelten soll. Was ändert sich für den niedergelassenen Arzt?

Bessere Transparenz für den Arzt

Die medizinische Notfalldaten des Patienten sollen ab 2018 auf Wunsch des Patienten auf seiner elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Damit stünden dem Arzt, der einen Patienten neu aufnimmt, wichtige Informationen über bestehende Allergien oder Vorerkrankungen im Ernstfall schnell zur Verfügung. Das zeitaufwändige Anfordern von Arztbriefen von Vorbehandeln entfiele zumindest für die Notfallbehandlung. Fehlbehandlungen aufgrund von Unkenntnis über die Vorberhandlung und Allergien könnten vermindert werden.  

Menschen, die mindestens drei Medikamente einnehmen, erhalten ab Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Wichtig für den Arzt ist in diesem Zusammenhang, dass er verpflichtet wird, den Patienten über diese Möglichkeit zu informieren. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Patienten verpflichtet, zu aktualisieren. Ab 2018 soll der Medikationsplan auch elektronisch von der elektronischen Gesundheitskarte abrufbar sein.

Förderung des Einstiegs in die sog. elektronische Patientenakte

Bis Ende 2018 muss die Industrie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Daten der Patienten wie Arztbriefe, Notfalldaten, Daten über die Medikation in einer elektronischen Patientenakte für die Patienten bereitgestellt werden können. Patienten sind dann in der Lage, die sie behandelnden Mediziner schnell über ihre wichtigsten Gesundheitsdaten zu informieren. Für den Arzt bedeutet dies, dass er schon zu Beginn der Behandlung die Daten der Karte auslesen und auswerten muss.

Allerdings entscheidet der Patient, was auf der Karte gespeichert wird und wer darauf zugreifen darf. Er kann auch zusätzliche Daten wie ein Patiententagebuch über Blutzuckermessungen oder Daten von Minicomputern und Fitnessarmbändern dort speichern. Das macht es für den Arzt unübersichtlich, ob Daten noch nicht erhoben wurden, oder ob sie von einem Vorbehandler erhoben wurden, der Patient sie aber nicht hat speichern lassen wollen.

Die Industrie muss bis Ende 2018 die Voraussetzungen für die Nutzung des Patientenfachs mit der elektronischen Gesundheitskarte schaffen, so dass Patienten ihre Daten auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig einsehen können.

Patienten-Stammdatenmanagement und Kürzung der Vergütung der Ärzte, die nicht daran teilnehmen

Ein modernes Stammdatenmanagement sorgt für aktuelle Daten in der Arztpraxis und soll vor Leistungsmissbrauch zu Lasten der Beitragszahler schützen. Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte können dann die aktuellen Daten der Patienten mit denen der Krankenkassen abgleichen und elektronisch aktualisieren.

Ab dem 1. Juli 2018 sind pauschale Kürzungen der Vergütung der Ärzte und Zahnärzte vorgesehen, die nicht an der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten teilnehmen.

Förderung der Telemedizin

Online-Videosprechstunden werden erlaubt. Sie werden künftig auch vergütet. Dies ist gerade in Gegenden sinnvoll, in denen wenige Ärzte tätig sind.

Um die Telemedizin in der Breite anbieten zu können, sollen die verschiedenen IT-Systeme auch miteinander kommunizieren können. Die Industrie wird daher verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 ein Verzeichnis zu erstellen, das die von den verschiedenen IT-Systemen im Gesundheitswesen verwendeten Standards transparent macht. Neue IT-Anwendungen sollen nur noch dann aus den Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Festlegungen und Empfehlungen aus dem Interoperabilitätsverzeichnis berücksichtigt werden.

Die Industrie soll zudem prüfen, inwiefern Patienten Smartphones für die Telemedizin nutzen können.

Anmerkung:

Solange die Patienten entscheiden, was auf der Gesundheitskarte gespeichert wird und was nicht, ist die Karte für den Arzt ein zweischneidiges Schwert. Zwar kann er im Idealfall durch die Daten auf der Karte viel über den Patienten erfahren. Allerdings zwingt ihn eine Karte, die wenig Daten aufweist, den Patienten im Einzelnen nach der Behandlungshistorie zu befragen. Im Übrigen ist für den Arzt unklar, ab welchem Stichtag die Daten (elektronisch) erfasst sind.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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