Der Bundesgerichtshof gab den werbenden Ärzten nun Recht. Das Gericht sah die Werbung für eine Untersuchung durch deutsche Ärzte zur Vorbereitung einer Eizellenspende in Tschechien (solche Eizellenspenden sind in Deutschland nicht erlaubt) nicht als im wettbewerbsrechtlichen Sinne verboten an und verneinte eine Untersagung der Werbung (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 – I ZR 225/13).

Der Kläger - ebenfalls Reproduktionsmediziner - hatte behauptet, die Werbung sei nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Das Kammergericht gab ihm Recht. Dazu stellte der BGH nun aber klar: Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat keinen wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.

Anmerkung:

Es kann nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts des UWG sein, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße (hier gegen das Embryonenschutzgesetz) im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren. Eine Vorschrift muss - um als Verbotsgesetz des § 4 Nr. 11 UWG qualifiziert zu werden - (auch) dazu bestimmt sein, das Marktverhalten "im Interesse der Marktteilnehmer" (Mitbewerber und Verbraucher) zu regeln. Die Norm muss damit diesen Schutz der Interessen der Mitbewerber "bezwecken". Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt. Dem Schutz der Verbraucher dient eine Norm, die deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt. Der BGH stellte hier darauf ab, dass das ESchG der Wahrung des Kindeswohls dient. Damit sind zwar bestimmte Interessen der Kinder als Verbraucher betroffen. Nicht aber deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit.

Die Begründung des Urteils des BGH liegt noch nicht vor sondern lediglich eine Pressemitteilung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de