Die Welle, die sich mit dem Urteil des BGH vom Ende letzten Jahres aufbauschte, scheint nun über den Honorarärzten zusammenzuschlagen: Vermehrt fordern nun private Krankenversicherungen Behandlungsentgelte zurück, die in Kliniken operierende Honorarärzte von ihren Privatpatienten im Jahr 2012 bezahlt bekommen haben. Sollten die Versicherungen nun alle Entgelte der letzten drei Jahre von allen Honorarärzten zurückfordern, könnte das für manchen Honorararzt existenzbedrohende Folgen haben. Doch auch wenn das BGH-Urteil vom 16.10.2014 auf den ersten Blick den Versicherungen einen Freibrief zur Rückforderung von Entgelten für einwandfrei erbrachte ärztliche Leistungen zu geben scheint - so eindeutig ist die Rechtslage nicht. 

In den letzten Wochen melden sich immer mehr Honorararärzte mit sich ähnelnden Aufforderungsschreiben privater Krankenversicherungen: Der Arzt habe ... 2012 den Patienten XYZ in der ABC-Klinik behandelt, sei aber kein Chefarzt und das Urteil des BGH verbiete dies. Daher wird die Vergütung in Höhe von ... aus abgetretenem Recht binnen Monatsfrist zurück gefordert usw. Der Schreck ist groß, insbesondere wenn der Arzt weiss, dass er auf diese Weise in den letzten Jahren noch sehr viele andere Patienten behandelt hat und er ahnt, dass dieses Schreiben auch nur die Spitze eines Eisbergs sein kann.

Das Wichtigste ist in dieser Situation, einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht sogleich schriftlich Stellung zu nehmen oder sogar die Forderung anzuerkennen oder zu begleichen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die konkrete honorarärztliche Tätigkeit überhaupt mit dem vom BGH entschiedenen Einzelfall vergleichbar ist. Der BGH hat nämlich nicht die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen von Honorarärzten in Kliniken verboten, sondern einen Einzelfall entschieden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt.

Die Konstellationen, in denen Honorarärzte in Deutschland in Kliniken operieren und behandeln, sind vielgestaltig. Auch die Art und Weise, wie sie mit den Patienten und/oder Kliniken Verträge geschlossen haben oder wie sie gegenüber den Patienten abrechnen, ist sehr unterschiedlich. Ob ihre Tätigkeiten mit denjenigen des Honorararztes vergleichbar sind, der am 16.10.2014 beim BGH unterlegen ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Dieser Honorararzt, ein Facharzut für Neurochirurgie, der in eigener Praxis niedergelassen war, hatte seine eigene Patientin in die Klinik "überwiesen" und dort operiert. Er hatte mit der Patientin eine Vereinbarung zur privaten Abrechnung getroffen; der Chefarzt der Klinik war dagegen in die Behandlung etc. nicht eingebunden. Die Patientin schloss mit der Klinik eine Wahlleistungsvereinbarung, in der der Chefarzt als Wahlarzt benannt war - von dem Honorararzt war dagegen darin nirgendwo die Rede.  

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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