(8.7.2015) Schönheitsoperationen erfreuen sich steigender Beliebtheit. Damit steigen auch die Zahlen der Beschwerden von Patienten, die sich schlecht aufgeklärt oder behandelt fühlen. Viele Schönheitschirurgen scheinen sich nicht an geltende gesetzliche Bestimmungen gebunden zu fühlen. Daher sollten angehende Patienten genau prüfen, ob sie es mit einem erfahrenen Facharzt oder einem Scharlatan zu tun haben.

Das Vorgespräch: Es wird viel geredet

Der erste Kontakt mit dem Schönheitschirurgen ist üblicherweise ein Vorgespräch. Der Arzt begutachtet das zu behandelnde Körperteil (Brust, Bauch, Beine oder Gesicht) und erklärt in warmen und ausführlichen Worten, was er zu tun gedenkt. Der Patient sollte sich hier bereits früh klar machen, was er will und was er nicht will. Wer z.B. eine kleinere Brust will, kann dies durch Straffungen, Fettabsaugung, Entfernung von Drüsengewebe, kleinere Implantate oder ähnliches erreichen. Viele Wege führen zum Ziel. Der Arzt will möglichst freie Hand. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass der Arzt zwar im Vorgespräch erklärt, er wolle straffen, dann aber "nur" Fett absaugt, so dass der Patient schließlich mit dem Resultat unzufrieden ist.

Um dem vorzubeugen, sollte der angehende Patient dem Arzt nach dem Gespräch eine email schicken, in der er die zentralen Punkte des Vorgesprächs zusammen fasst und um kurze Bestätigung per email bittet. Ist der Arzt dazu nicht bereit, sollte man weiter nach einem geeigneten Operateur suchen. Denn was im Vorfeld lediglich besprochen wurde, lässt sich in einem Streitfall nur schwer beweisen. Was dagegen verschriftlicht wurde, ist bindend. Deshalb scheuen Ärzte, die mögliche Gegenansprüche oder Beschwerden fürchten, das geschriebene Wort. Ein guter Chirurg hat dagegen keine Bedenken, zu seinem Wort zu stehen.

Der Preis: Ärzte fühlen sich von allen Regeln befreit

Ziemlich bald nach dem Vorgespräch und der Einigung auf eine Operation erhält man eine Vorschußrechnung, in der pauschal Preise für Operation, Anästhesie und Unterkunft benannt sind. Man wird gebeten, dies alsbald zu zahlen noch vor der Operation. Ärzten ist es aber gar nicht erlaubt, Vorschüsse zu fordern. Dies widerspricht dem ärztlichen Standesrecht und auch dem Gedanken des ärztlichen Dienstvertrages. Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei externen Laborkosten oder wenn ein Patient schon zuvor einmal nicht oder zu spät gezahlt hat) kann ein Arzt Vorschüsse verlangen. Ansonsten nicht.

Trotzdem ist diese Praxis weit verbreitet. Dies hat einen guten Grund: Ist der Vorschuss einmal gezahlt, müsste der unzufriedene Patient diesen klageweise zurückholen. Und dies scheuen viele Patienten, auch wenn das Operationsergebnis enttäuschend war. Der Vorschuss bringt dem Arzt also eine erhebliche rechtliche Sicherheit. Andersherum müsste der Arzt, wenn er ordnungsgemäß nach der Behandlung abrechnet, damit rechnen, dass der Patient die Zahlung wegen eines schlechten Ergebnisses ganz oder teilweise verweigert. Dann müsste der Arzt auf sein Honorar klagen, was wiederum der Arzt scheut.

Auf Vorschussrechnungen sollte man sich also nicht einlassen. Im Notfall sollte man nur einen Teilvorschuss zahlen. Der Vorschußanforderung können Sie mit den Worten "Vertrauen Sie mir etwa nicht?" gut entgegen treten.

Die pauschalen Preise sind gleichfalls unzulässig. Auch Schönheitschirurgen müssen, so der Bundesgerichtshof, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Das tun sie aber oft nicht. Stattdessen setzen sie einen pauschalen Preis an und niemand weiss, wie sich dieser berechnet. Die GOÄ verbietet aber Pauschalabrechnungen. Während also andere Privatärzte ordnungsgemäß nach GOÄ abrechnen (d.h. eine Gebührenziffer der GOÄ benennen, deren Europreis und Steigerungssatz etc.) machen sich viele Schönheitschirurgen diese Arbeit nicht. Sie setzen in Vorschussnoten Pauschalpreise an und verzichten sogar darauf, am Ende eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen. Daran stört sich auch ersteinmal niemand, weil keine Krankenversicherung diese Rechnungen jemals zu sehen bekommt - schließlich sind kosmetische Eingriffe weder vom privaten noch vom gesetzlichen Versicherungsschutz umfasst.

Dem Patienten ist auch gar nicht bekannt, dass der Arzt nur dann einen Anspruch auf eine Entgelt hat, wenn er zuvor eine ordnungsgemäße schriftliche Abrechnung nach § 12 GOÄ erteilt hat. Nicht bekannt ist den Patienten auch, dass der Schönheitschirurg wie alle anderen Ärzte auch eine schriftliche Preisvereinbarung (sog. Vergütungsvereinbarung oder Honorarvereinbarung) mit dem Patienten treffen muss, wenn er mehr als üblich abrechnen will.

Aufklärung: Oft Fehlanzeige

Auch Schönheitsoperationen bergen medizinische Risiken. Nähte können sich entzünden, Implantate abgestoßen werden oder verrutschen. Narben können verwuchern. Nerven können durchtrennt werden. Es kann zu Blutungen kommen. Entzündungen können auftreten usw. usw. Insofern unterscheiden sich Schönheitsoperationen nicht von anderen Operationen. Allerdings sind kosmetische Operationen nicht medizinisch notwendig. denn der Patient, der eine zu kleine oder zu große Brust hat, ist ja nicht im medizinischen Sinne krank.

Daher verlangt die Rechtsprechung, dass der Arzt den Patienten von sich aus bei Schönheitsoperationen drastisch und schonungslos über jedes Risiko aufklären muss, sei es auch noch so klein. Es wäre natürlich dem Geschäft nicht zuträglich, wenn der Schönheitschirurg einer Dame, die sich das Gesicht straffen lassen will, im persönlichen Gespräch (und ein solches fordert die Rechtsprechung), mitteilt, dass das Risiko einer Durchtrennung eines bestimmten Nervs besteht und sie dann gar nicht mehr lächeln könne. Daher klären Schönheitschirurgen oftmals gar nicht auf oder verteilen nur sog. Aufklärungsformulare. Diese sind oft zu unklar formuliert - jedenfalls werden sie von den Patienten nicht im Detail durchgearbeitet. Manchmal werden sie auch erst am Tag der Operation übergeben, wenn der Patient sich ohnehin schon für die Behandlung entschieden hat.

Wenn der Arzt also nicht über Risiken spricht und Ihnen auch nicht zeitnah zum Vorgespräch ein Aufklärunsgformular gibt und dieses mit Ihnen bespricht, so sollten Sie mißtrauisch werden.

Kollegenschelte: Das ist ein Alarmzeichen

Wenn Sie schon voroperiert wurden und unzufrieden sind und dann zu einem anderen Schönheitschirurgen gehen, so sollten sie hellhörig werden, wenn der neue Arzt auf dem alten Arzt herumhackt. Zum einen kann auch der neue Arzt kein Ergebnis garantieren - er sollte sich mit Kollegenschelte daher zurückhalten, denn auch ihm kann etwas mißlingen. Zum anderen wird, wer schon auf dem Vorbehandler rumhackt, später auch gerne sagen, die zweite Operation habe nicht gelingen können, weil der Vorbehandler schon alles "versaut" hätte - was sich leider erst in der zweiten Operation so deutlich zeigte. Dann kann sich der zweite Arzt durch seine Kritik an dem Vorbehandler sozusagen einen Fluchtweg zu eröffnen versuchen.

Ein guter Schönheitschirurg weiss um die Schwierigkeit der kosmetischen Operation. Er weiss, dass jeder Körper anders ist und anders reagiert und dass man kein Ergenis "vorhersagen" kann. Deshalb wird er Kollegenschelte unterlassen.

Facharzttitel: Wichtig!

"Schönheitschirurg" oder "plastischer Chirurg" etc. kann sich jeder Arzt nennen. Der Begriff ist nicht geschützt. Es kann Ihnen also passieren, dass ein Hautarzt oder Internist ihr Gesicht operieren will. Auch ein orthopädischer Chirurg (der also normalerweise Knochenbrüche etc. behandelt) kann sein Glück als sog. "Schönheitschirurg" versuchen.

Wer sicher stellen will, dass sein Arzt sich zumindest mit den Grundbegriffen der Materie plastische Chirurgie auskennt und Erfahrungen gesammelt hat, sollte sich einen "Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie" suchen. Der Facharzttitel ist nämlich geschützt.

Im Zweifel: Besser Hände weg

Schönheitschirurgen geht es in erster Linie nicht um die Gesundheit ihrer Patienten - diese sind ja nicht krank sondern fühlen sich "ungenügend". Es geht Schönheitschirurgen um Geld. Ausnahmen bilden da die klinisch tätigen Schönheitschirurgen, die z.B. schwer entstellte Brandopfer oder Verkehrsunfallopfer operieren.

Dass es dem Arzt also um Ihr Geld geht, sollten Sie sich immer vergenwärtigen. Und wenn ein Schönheitschirurg 10.000 Euro dafür verlangt, Ihre Brust zu vergrößern, so sollten Sie sich ernsthaft fragen, ob Sie Ihr sauer verdientes Geld nicht lieber in ein Fitneßstudio mit Sauna und Wellness investieren, wo Sie z.B. intensives Brustmuskeltraining machen. Nach meiner anwaltlichen Erfahrung kann ich Ihnen sagen: Da ist Ihr Geld besser angelegt.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de