Nach Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ärztliche Gemeinschaftspraxis) sind die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (OLG München, Urteil vom 03.12.2014 - 7 U 2705/14).

Die Klägerin bezahlte Verbindlichkeiten der seit 1995 bestehenden, im Jahr 2008 gekündigten Gesellschaft (Gemeinschaftspraxis). Die Verbindlichkeiten aus dem Praxismietvertrag sowie Personalkosten entstanden in den Jahren 2008 bis 2014. Die Klägerin verlangte dafür von dem Beklagten Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von rund 100.000 Euro. In einem ersten Rechtsstreit zwischen den Ärzten hatte das Landgericht München 2010 festgestellt, dass bestimmte, bis 10/2008 entstandene Verbindlichkeiten über EUR 19.600 Euro in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind und dass weitere, noch nicht bezifferte Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Dauerschuldverhältnissen im Verhältnis 50:50 in die Bilanz einzustellen sind. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht München wurden die Parteien gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Vermieterin rund 21.000 Euro zu zahlen

Die Klägerin ließ von einem Steuerberater W. eine Auseinandersetzungsbilanz erstellen zum Stichtag 11.11.2008, wonach der Beklagte der Klägerin rund 20.000 Euro zu zahlen hat. Diese Bilanz berücksichtigt aber weitere laufende Kosten der Praxis nicht. Die Bilanz wurde von keiner der Parteien unterzeichnet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr aufgrund der Auseinandersetzungsbilanz und der rechtskräftigen Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts die geltend gemachten Ansprüche von insgesamt rund 100.000 Euro für den Zeitraum 2008 bis 2012 zustünden. Es gebe bereits eine Auseinandersetzungsbilanz. Die beiden Dauerschuldverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft noch bestanden, seien in dem Urteil des Landgerichts rechtskräftig festgeschrieben.
Der Beklagte hat u.a. eingewandt, dass in der Auseinandersetzungsbilanz nicht alle Ansprüche der Parteien berücksichtigt worden seien und dass insbesondere Gegenstände, die im Gemeinschaftseigentum stünden und daher Betriebsvermögen darstellten, nicht in die Bilanz aufgenommen worden seien.

Das OLG München wies die Klage ab.

Vorliegend kann von einer abschließenden, durch Gesellschafterbeschluss festgestellten Auseinandersetzungsrechnung/-bilanz nicht die Rede sein. Es liegt bereits keine von den Parteien unterschriebene und damit zwischen den Parteien festgestellte Auseinandersetzungsbilanz vor. Unstreitig haben die vorgelegte Bilanz des Steuerberaters W. weder die Klägerin noch der Beklagte unterzeichnet. Hinzu kommt, dass angesichts der von dem Beklagten gegen die Auseinandersetzungsbilanz vorgebrachten Einwände auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien die dort getroffenen Feststellungen übereinstimmend als maßgebliche Auseinandersetzungsbilanz anerkannt haben.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der einzelne Gesellschafter Ansprüche nur dann ausnahmsweise isoliert, d.h. ohne abschließende Auseinandersetzungsrechnung geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begegnet werden soll, nicht besteht oder wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftervermögen mehr vorhanden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eingewandt, dass Gesellschaftsvermögen/Praxisausstattung vorhanden ist, das keinen Eingang in die Auseinandersetzungsbilanz gefunden habe. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund dessen noch zu berücksichtigende Verrechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen sind. Die Klägerin behauptet zwar pauschal, es gebe kein freies Vermögen der Gesellschaft mehr, konkreten Vortrag hierzu bleibt sie aber schuldig.

Da mithin kein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, kann die Klägerin ohne Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz die geltend gemachten Ansprüche nicht durchsetzen.

Zwar hat die bestehende Verbindlichkeit in Höhe von 19.600 Euro in die erstellte Bilanz Eingang gefunden. Allerdings sind die Haftungsverhältnisse für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis und dem Arbeitsvertrag ab 11.11.2008 nur in Form einer allgemeinen Anmerkung und Wiedergabe der landgerichtlichen Entscheidung aufgenommen worden. Eine Bewertung oder Bezifferung hierzu ist nicht vorgenommen.

Auch eine Umdeutung des Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag gem. § 140 BGB in Bezug auf den eingeklagten Aufwendungsersatzanspruch verneinte das OLG im Hinblick auf die bereits rechtskräftig ergangenen Vorentscheidungen.

Anmerkung:

Kommt eine Einigung über eine Auseinandersetzung nicht zu Stande, so muss das Gericht den Auseinandersetzungsbetrag unter Berücksichtigung aller gegenseitigen Forderungen feststellen. Das Gericht lässt dann den Betrag mit Hilfe eines Gutachters schätzen nach § 738 II BGB. Dadurch entstehen allerdings erhebliche Gutachterkosten und die Erstellung des Gutachtens kostet Zeit.

Der Ausscheidende kann im Wege der Stufenklage Vorlage der Abschichtungsbilanz (Feststellungsklage als Stufe 1) und Zahlung des Guthabens (Zahlungsklage als Stufe 2) verlangen.

Isoliert geltend gemachten Forderungen steht, wie der vorliegende Fall zeigt, die sog. Durchsetzungssperre entgegen.

Die Entscheidung des OLG zeigt, wie aufwändig und wenig erfolgreich streitige Praxisauseinandersetzungen sind. Der Fokus der Beteiligten sollte daher klar auf einer einvernehmlichen Regelung liegen in Gestalt der gemeinsamen Feststellung einer Auseinandersetzungsbilanz nach Abwarten der Beendigung der noch auslaufenden Dauerschuldverhältnisse.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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