Eine neue Regelung zum EBM, die zum 1.4.2015 gilt, erlaubt es Jungpraxen, eine nichtärztliche Praxisassistentin abzurechnen.

Die Abrechnung von Praxisassistentinnen (wie z.B. EVA) setzt an sich eine Mindestfallzahl von 860 Behandlungsfällen pro Quartal voraus. Zur Förderung von Jungpraxen wurde zum 1. April eine Sonderregelung in den EBM aufgenommen, die vorsieht, dass die Mindestfallzahlen für Neu- und Jungpraxen zunächst nicht gelten. Neu niedergelassene Hausarztpraxen können bereits in den ersten 18 Monaten nach der Zulassung eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen eines nicht-ärztlichen Praxisassistenten erhalten. Ab dem siebten Quartal gilt auch für sie dann die Mindestfallzahlregelung (860 Behandlungsfälle je Quartal). In Praxen mit mehreren Hausärzten wird ein neu niedergelassener Hausarzt in den ersten sechs Quartalen nach seiner Zulassung bei der Berechnung der Behandlungsfälle mit einem Tätigkeitsumfang von 0 berücksichtigt. Der tatsächliche Tätigkeitsumfang zählt erst ab dem siebten Quartal.

Hausärzte erhalten für die Anstellung einer Praxisassistentin einen extrabudgetären Zuschlag zur Strukturpauschale (EBM 03040) in Höhe von 2,25 Euro (EBM 03060) pro Fall. Mit dem Zuschlag sollen Ausgaben für Weiterbildung, höhere Personalkosten und zusätzliche Praxisausstattung wie Mobiltelefon oder PKW für Hausbesuche finanziert werden.

Praxishinweis:

Um die EBM-Nummern 03060, 03062 und 03063 abrechnen zu können, benötigen Hausärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Genehmigung gilt zunächst für zwei Jahre, danach prüft die KV, ob die Voraussetzungen noch immer erfüllt sind.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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