Einer medizinisch nicht sachkundigen Partei ist aus Gründen des fairen Verfahrens regelmäßig Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen (Geburtsfehler) noch einmal Stellung zu nehmen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.1.2015 - 26 U 5/14).

Es kann zudem geboten sein, zu schwierigen medizinischen Fragen ein schriftliches Sachverständigengutachten anzufordern und es nicht bei einem mündlichen, in einer Verhandlung erstatteten Gutachten zu belassen.

Der Fall:

Der im Jahr 2005 geborene Kläger macht u.a. Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung bei seiner Entbindung durch die Beklagte Klinik und deren Ärzte (Beklagte zu 1 - 3) und den vorbehandelnden Frauenarzt (Beklagter zu 4) geltend. Er ist seit der Geburt schwerbehindert. Er ist der Auffassung, seine Geburt durch Kaiserschnitt sei fehlerhaft verzögert worden durch die Beklagte.

Das Landgericht wies seine Klage gegen die Beklagten zu 1 - 3 ab, verurteilte aber den Beklagten zu 4.

Dies stützte das LG auf verschiedene Sachverständigengutachten, eines davon war nur mündlich erteilt worden. Ein von dem Kläger drei Tage vor der letzten Verhandlung vorgelegtes, aktuelles Privatgutachten sah das LG als verspätet an.   

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das LG. Das LG habe fehlerhaft nur ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt anstatt ein weiteres schriftliches Gutachten anzufordern. Das LG soll noch umfangreich Beweise erheben, unter anderem auch die Privatgutachten des Klägers berücksichtigen.

Aus den Gründen:

A. Berufung des Klägers

Es war schon fehlerhaft, dass eine Zurückweisung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO (Verspätung wegen Versäumung einer vom Gericht gesetzten Frist) erfolgt ist, weil die mit Verfügung vom 07.04.2008 gesetzte Frist ersichtlich nicht mehr für den Zeitraum im Jahr 2013 gelten konnte, nachdem der Sachverständige Prof. Dr. Dr. U aufgrund der fristgerecht erhobenen Einwände nachfolgend noch mehrfach mündlich angehört worden ist. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine im Jahr 2013 vorgelegtes Privatgutachten nicht mit einer im Jahr 2008 gesetzten Frist gem. §§ 411 Abs. 2 S. 2, 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden kann. Die im Jahr 2008 gesetzte Frist war keine „hierfür gesetzte Frist“ i. S. d. §§ 411 Abs. 2 S. 2, 296 Abs. 1 ZPO.

Auch die Zurückweisung gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO (Verspätung wegen allgemein nicht rechtzeitigen Vorbringens) ist fehlerhaft. Im Zivilprozess hat ein Richter grundsätzlich für ein faires Verfahren zu sorgen. Dazu gehört vor allem auch eine dementsprechende Handhabung des Beweises. Das gilt in besonderem Maße für den Arzthaftungsprozess, in dem es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten gibt, das soweit als möglich auszugleichen ist. Dazu gehört es dann auch, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners (Privatgutachten) über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen eines Gutachtens nochmals Stellung zu nehmen. Andernfalls wäre sie in den meisten Fällen nicht in der Lage, dem Sachverständigen etwaige abweichende medizinische Lehrmeinungen vorzuhalten, auf mögliche Lücken der Begutachtung hinzuweisen und etwaige Widersprüche im Gutachten aufzuzeigen (Grundsätze seit: BVerfG VersR 1979, 907, 911, BGH VersR 1982, 168; VersR 1984, 661f; VersR 1988, 914).

Dabei ist dem Privatgutachten dieselbe Aufmerksamkeit zu schenken wie dem gerichtlich bestellten Sachverständigen (BGH VersR 2001, 525; VersR 2009, 1406).

Vor diesem Hintergrund war es nicht gerechtfertigt, dem Kläger die Chance zu nehmen, den gerichtlichen Sachverständigen mit den Einwänden des Privatgutachters zu konfrontieren, zumal sich dem Landgericht der vorhandene Widerspruch hätte aufdrängen müssen, dass zwar gegenüber dem Beklagten zu 4 eine ungeheure Dringlichkeit zur Klinikeinweisung geltend gemacht, der Klinik selbst jedoch über mehrere Stunden eine nur vage Möglichkeit einer vaginalen Entbindung erlaubt wurde, und das bei gleicher Problematik eines höchst auffälligen CTG`s. Es ist auch sehr fraglich, ob man dem Kläger einen schwerwiegenden Vorwurf machen durfte, dem Landgericht nicht rechtzeitig mitgeteilt zu haben, dass noch ein Privatgutachten vorgelegt würde. In jedem Fall war das Landgericht aber aufgrund der zuvor genannten Gründe gehalten, das Verfahren fortzuführen, um nicht gegen das Gebot eines fairen Verfahrens zu verstoßen.

B. Berufung des Beklagten zu 4

Auch bezüglich des Beklagten zu 4 liegen in mehrfacher Hinsicht wesentliche Verfahrensmängel vor, die eine antragsgemäße Zurückverweisung begründen.

Nach Ansicht des Senats war es fehlerhaft, dem Beweisantritt bezüglich des Hinweises des Beklagten zu 4 an die Kindesmutter sowie auch an den Vater, dass die Kindesmutter „möglichst bald“ ins Krankenhaus müsse, wobei auch das Angebot gemacht worden sein soll, aus der Praxis heraus ein Taxi zu bestellen, nicht nachzugehen; denn allein dem Umstand, dass direkt aus der Praxis heraus das Krankenhaus aufgesucht werden sollte, war die besondere Dringlichkeit zu entnehmen, nachdem schon nach Behauptung des Beklagten zu 4 – unter Beweisantritt – an den Tagen zuvor eine Krankenhauseinweisung unter Hinweis auf die bestehende Gefahr für das Kind angeraten worden war. Das Landgericht durfte die Angaben des Beklagten zu 4, die er in der mündlichen Verhandlung vor den Ausführungen des Sachverständigen gemacht hatte, im Hinblick auf die schriftlich erfolgten Ausführungen nicht ohne weitere Nachfrage als nicht ausreichend ansehen und sodann von einer weiteren Beweisaufnahme absehen. Damit ist das rechtliche Gehör des Beklagten zu 4 erheblich beschnitten worden.

Es kommt entscheidend hinzu, dass hier zu einem sehr schwierigen medizinischen Problem ein rein mündliches Sachverständigengutachten durch Dr. I eingeholt worden ist, wobei die Beurteilungssituation noch besonders dadurch erschwert worden ist, dass erforderliche Krankenunterlagen nicht mehr auffindbar sind. In solch einer schwierigen Materie ein mündliches Gutachten einzuholen, das letztlich nur von einem medizinischen Fachmann sofort nachvollzogen werden kann, aber kaum von den weiteren Verfahrensbeteiligten einschließlich der Anwälte und des Gerichts, ist ein schwerer Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. BGH VwR 1984,661). Es kommt  noch hinzu, dass der Sachverständige gar nicht in der Lage war, die Fragen vollständig zu beantworten. Diesbezüglich konnte er z.B. die Frage zur Mikrozephalie ad hoc gar nicht beurteilen, hielt dies aber für aufklärbar.

Vor diesem Hintergrund war das Verfahren antragsgemäß an das Landgericht zurückzuverweisen, weil noch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Neben der Beweisaufnahme durch Zeugen muss sich der Sachverständige Prof. Dr. Dr. U mit nunmehr zwei Privatgutachten auseinandersetzen, wobei sich möglicherweise die Einholung eines weiteren Gutachtens als notwendig erweisen kann. Darüber hinaus wäre ein schriftliches Gutachten durch den Neonatologen einzuholen, wobei die an ihn gerichteten Fragen sowie deren Formulierungen letztlich von der Beweislast abhängen. Sollten grobe Fehler oder Befunderhebungsfehler vorliegen, so wäre die Beweislast hinsichtlich der eingetretenen Folgen, bei denen es sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 4 nicht um Sekundärfolgen handelt, auf der Medizinerseite.

Anmerkung:

Das erstinstanzliche Gericht steht vor einer schwierigen Situation, wenn die Partei ein Privatgutachten vorlegt, dessen Ergebnis dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens widerspricht. Einfach übergehen kann das Gericht das Privatgutachten nicht, auch wenn ein Privatgutachten den Zweifel der Käuflichkeit medizinischer Auffassungen in sich birgt. Das erstinstanzliche Gericht muss dabei insbesondere Widerspüchen nachgehen, die das Gerichtsgutachten in sich trägt. Rein mündliche Gutachten genügen dabei nicht, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf das Gutachten dann gar nicht mehr reagieren können - dazu fehlt ihnen wiederum die Sachkunde. Der Konflikt zwischen den beiden Gutachten ist für das Gericht selbst nicht lösbar. Es fehlt ihm die medizinische Sachkunde, sich für das eine oder andere Votum der Gutachter zu entscheiden. Die Rechtsprechung verbietet solche richterlichen Alleingänge (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.2015 - VI ZR 106/13).

Es muss also ein Obergutachten her. Dazu muss das Gericht einen weiteren Gutachter suchen, aufwändig beauftragen und dann mit diesem Gutachter wieder eine volle Beweisaufnahme durchführen (schriftliches Obergutachten, Stellungnahmen der Parteien, Ergänzungsfragen, Ergänzungsgutachten, mündliche Anhörung des neuen Gutachters). Die gesamte Vorarbeit des Gerichts mit dem ersten Gutachter ist weitgehend "dahin". Von daher ist die Zurückhaltung der erstinstanzlichen Gerichte bei der Beachtung des Privatgutachters bzw. Beauftragung eines Obergutachters nachvollziehbar. Eine mögliche Zurückweisung wegen Verspätung kann dem Gericht dann wie ein Elfmeterpfiff erscheinen. Das OLG Hamm hat nun klar gestellt, dass dies jedenfalls bei Arzthaftungsprozessen so einfach nicht geht. Schließlich ist der beklagte Arzt dem Patienten in doppelter Hinsicht überlegen: Nur er kennt den Behandlungsverlauf und führt die Akte dazu; und nur er versteht auch fachlich, was da überhaupt geschehen ist. Dieses doppelte Informationsgefälle hat das erstinstanzliche Gericht nach Kräften auszugleichen. Die Berufungsgerichte können dagegen mit leichter Hand die Fälle an die erstinstanzlichen Gerichte zurückverweisen - schließlich müssen sie die weiteren Beweiserhebungen nicht durchführen. 

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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