Der Kabinettsentwurf zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) sieht eine Vielzahl von Änderungen vor, darunter auch das Ende einer für angestellte Ärzte ärgerlichen strengen Handhabe der Plausibilitätsprüfungen durch einzelne Kassenärztliche Vereinigungen.

Die KV Hessen und die KV Berlin legten § 8a Absatz 1 und 2 der allgemeine Prüfrichtlinie nach § 106a SGB V bisher so aus, dass für angestellte Ärzte schon ab Überschreitung von 520 Stunden im Quartal eine Prüfung durchgeführt wird (während dies bei anderen Ärzten erst ab 780 Stunden im Quartal der Fall ist).

Diese Regelung wurde auf breiter Front als ungerecht und ohne gesetzliche Grundlage kritisiert, insbesondere auch vom Bundesverband der MVZ (BMVZ). Gleichwohlhl setzten diese KVen diese Praxis fort und es fand sich auch kein angestellter Arzt oder MVZ, das dagegen zu klagen wagte. Der Gesetzgeber hat allerdings nun auf die vielfältigen Beschwerden reagiert und beabsichtigt, diese Praxis der KVen Mitte 2015 gesetzlich zu verbieten und somit eine abrechnungstechnische Gleichstellung von angestellten Ärzten und freien Ärzten zu bewirken und damit auch die Rechtsstellung der MVZ zu stärken.

Damit wird dem Vorgehen, angestellten Ärzten geringere Zeitprofile als freiberuflich tätigen Vertragsärzten zuzuweisen, eine deutliche Absage erteilt. Dieser „pauschalen Benachteiligung“ wird ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben.

Zum Hintergrund:

§ 5 I Bedarfsplanungsrichtlinie sieht vor, dass ab einer Tätigkeit von 30 Stunden pro Woche eine sog. vollzeitige Besetzung eines Kassenarztsitzes vorliegt. Dies entspricht einer 1,0-Stelle. Sobald ein Arzt einen vollen Sitz hat, ist er frei, ob er nun 30, 35 oder 60 Stunden die Woche arbeitet. Gleiches gilt natürlich für einen Arzt, der auf einen vollen Sitz angestellt ist, sei es nun in einer Arztpraxis oder in einem MVZ. Daher ist es grundfalsch, wenn KVen unter Berufung auf die Definition 1,0-Stelle = 30 Wochenstunden eine Grenze zieht. Denn die Zahl 30 stellt keine Grenze dar, sondern einen Mindestbetrag.   

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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