Ein Arzt eines MVZ kann sich nur vertreten lassen, solange er noch in dem MVZ tätig ist. Ist er aus dem MVZ ausgeschieden, kann er sich nicht mehr vertreten lassen. Die von den vertretenden Ärzten erbrachten Leistungen können dann nicht zu Lasten der KV abgerechnet werden (Sozialgericht München, Urteil vom 01.10.2014 - S 38 KA 1035/13). 

Der Fall:

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Quartal 2/2012 (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013).

Die Beklagte brachte die von der Klägerin, einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin, der Gynäkologie, der Geburtshilfe und der Neurochirurgie tätig ist, durch die Dres. H.N. und D.K. erbrachten Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin zur Absetzung, weil die Abrechnungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Deren früherer Leiter Dr. M., der als Facharzt der Kinder- und Jugendmedizin tätig war, schied zum 09.04.2012 aus dem MVZ aus. Sein Ausscheiden war etwa einen Monat vorher bekannt.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.04.2012 teilte dieser dem Zulassungsausschuss folgendes mit:

"Herr M. wird mit Wirkung zum 09.04.2012 aus dem MVZ ausscheiden; eine entsprechende Mitteilung geht mit gleicher Post an den Zulassungsausschuss Ärzte Schwaben. Im Zeitraum vom 10.04.2012 bis voraussichtlich zum 30.06.2012 wird Herr M. von den Kinderärzten Dr. H.N. und Dr. D.K. , in etwa gleichem zeitlichen Umfang vertreten."

Zur Begründung des Bescheides über die sachlich-rechnerische Berichtigung führte die Beklagte aus, es handle sich um keine lediglich vorübergehende Abwesenheit von Dr. M. und damit auch nicht um einen Vertretungsfall nach § 32 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV). Einzige Ausnahme sei das sog. Witwenquartal.

Dagegen ließ die Klägerin Klage zum Sozialgericht München einlegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich um einen Vertretungsfall, vergleichbar mit der Situation eines sog. Witwenquartals. Im Übrigen seien die zivilrechtlichen Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) anwendbar.

Die Entscheidung:

Der Antrag der Klägerseite vom 04.04.2012 ist gem. §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Der Wortlaut spricht zweifellos von "vertreten" und lässt für eine andere Auslegung keinen Raum. Andererseits liegt ein Vertretungsfall nicht vor, so dass ein Vertreten nach § 32 Ärzte-ZV rechtlich nicht möglich ist. Ein Vertreten setzt voraus, dass ein zu Vertretender vorhanden ist. Mit Ausscheiden von Dr. M. aus dem MVZ zum 09.04.2012 ist eine Vertretung desselben aber ausgeschlossen.

Ausnahmsweise einen Vertretungsfall zu fingieren, ist zu verneinen. Denn der Sachverhalt gibt keine Veranlassung, ihn gleich dem in dem sog. Witwenquartal oder Gnadenquartal zu behandeln (vgl. § 4 Abs. 3 BMV-Ä bzw. § 8 Abs. 5 EKV-Ä; S. Bäune, A. Meschke, S. Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, Rn 27 zu § 32). Der Gleichheitssatz ist aber nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272,300f.).

Während das Ausscheiden eines angestellten Arztes aus einem MVZ auf dessen Existenz keine Auswirkung hat, muss die Fortführungsfähigkeit einer Praxis, bei der der Praxisinhaber verstorben ist, nicht zuletzt im Interesse der Erben und eines potentiellen Praxisübernehmers schnellstmöglichst sichergestellt werden. Wenn in diesem Fall eine Vertretung fingiert und die Vertretung bei einer Vertretungsdauer von bis zu einem Quartal (darüber hinaus bis zu sechs Monaten Ge-nehmigungspflichtigkeit) angezeigt wird, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine außergewöhnliche Ausnahmesituation; anders dagegen beim Ausscheiden eines Arztes aus einem MVZ. Hier handelt es sich um eine planbare Situation (Ausscheiden war dem MVZ etwa ein Monat vorher bekannt). Eine Gleichbehandlung (Art. 3 GG) ist somit nicht geboten.

Honoraransprüche für erbrachte Leistungen aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführt, scheiden ebenfalls aus. Es handelt sich um zivilrechtliche Regelungen, deren Anwendung mit den Grundsätzen des formal ausgestalteten Vertragsarztrechts nicht vereinbar ist.

Praxishinweis:

Bei der Planung des Ausscheidens eines Arztes aus einem MVZ oder einer Gemeinschaftspraxis muss berücksichtigt werden, dass nur vertreten werden kann, wer noch Arzt der Praxis ist. Wer bereits ausgeschieden ist, kann nicht vertreten werden. Bei einem freiwilligen Ausscheiden liegt auch keine dem Witwenquartal vergleichbare Situation vor.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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