Am 6.2.2015 hielt Rechtsanwalt Christmann in Hannover vor niedergelassenen Neurochirurgen des Berufsverbandes Deutscher Neurochirurgen e.V. (BDNC) einen Vortrag zu dem Thema "Die Abrechnung honorarärztlicher Tätigkeit in einem Krankenhaus - rechtliche Fragestellungen und praktische Hinweise im Licht der Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (III ZR 85/14)". Wie mehrere Ärzte berichteten, haben einige Kliniken sogleich nach Veröffentlichung des Urteils die Kooperationen zu den Ärzten aufgekündigt. Das Urteil hat also hohe Wellen geschlagen. Die Verunsicherung unter den anwesenden Ärzten war groß. Tatsächlich gibt es aber durchaus noch Gestaltungsmöglichkeiten, die eine honorarärztliche Tätigkeit in einer Klinik erlauben.

Vielzahl honorarärztlicher Tätigkeiten in Krankenhäusern

Wie die Diskussion in Hannover zeigte, üben die niedergelassenen Neurochirurgen aus dem gesamten Bundesgebiet sowohl honorarärztliche als auch konsiliarische Tätigkeiten in Kliniken aus. Die Tätigkeiten sind sehr unterschiedlich. Manche Honorarärzte ersetzen den Chefarzt, andere arbeiten lediglich zu. Manche behandeln ihre eigenen Patienten in der Klinik, andere behandeln Patienten der Klinik. Wahlleistungen sind dabei von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für die niedergelassenen Honorarärzte. Hinsichtlich der sich ähnelnden Begriffe Honorararzt, Konsiliararzt und Belegarzt bestanden einige Mißverständnisse. Schließlich konnte herausgearbeitet werden, was die Unterschiede sind.

Grenzen der Abrechenbarkeit - insbesondere bei Wahlleistungen

Im Verlauf der Veranstaltung konnte herausgearbeitet werden, welche Tätigkeiten nur schwerlich abrechenbar sind (insbesondere die Wahlleistungen, die ein Honorararzt ohne Anforderung durch einen Chefarzt in der Klinik erbringt - dies lag dem Fall des BGH zu Grunde) und welche Leistungen unproblematisch erbracht werden können (z.B. allgemeine Krankenhausleistungen) und was dabei zu beachten ist. Insbesondere wurde beleuchtet, was der Honorararzt zu tun hat, um rechtssicher zu handeln und wie er z.B. sicher stellt, dass Anweisungen des Chefarztes beweissicher festgehalten werden oder wie Wahlleistungsvereinbarungen zu gestalten sind. 

Wege zur sicheren Gestaltung von Verträgen für Honorarärzte

Es gibt durchaus Wege und Mittel, den Vertrag zwischen Klinik und Honorararzt bzw. zwischen Honorararzt und Patient so zu gestalten, dass die Leistungen des Honorararztes (und zwar auch Wahlleistungen) abrechenbar sind. Die Wege dahin zeichnet der BGH in seinem Urteil selbst auf: der Honorararzt kann als gewünschter Stellvertreter des Chefarztes tätig werden oder er kann die Patienten extern auf Veranlassung des Chefarztes behandeln. Daneben gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten.

Skepsis des BGH gegenüber Honorararzt

Es wird häufig kolportiert, das Urteil des BGH vom 16.10.2014 bedeute das Ende der honorarärztlichen Tätigkeit in einem Krankenhaus. Dies ist nicht richtig. Der BGH hat nur einen Einzelfall entschieden, in dem klar und deutlich der Honorarzt die gesetzlichen Vorgaben des Krankehausentgeltgesetzes für die honorarärztliche Tätigkeit im Krankenhaus missachtet hat. Allerdings muss allen Beteiligten klar sein, dass die formellen Anforderungen hoch sind und dass die Rechtsprechung der Gruppe der wahlärztlich tätigen Honorarärzte, die sozusagen einen Sondergruppe zwischen Klinikärzten und niedergelassenen Ärzten bilden, aus Sorge um die Interessen der Patienten mit einer gewissen Skepsis gegenübersteht.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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