Eine Patientenidentität über 20% in einer ärztlichen Praxisgemeinschaft indiziert die missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform Praxisgemeinschaft. Eine hohe Patientenidentität spricht stets dafür, dass die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet (BSG, Beschluss vom 02.07.2014 - B 6 KA 2/14 B).

Der Fall:

Zwei Urologen übten ihre ärztliche Tätigkeit in Form einer Praxisgemeinschaft aus. Die KV führte eine Plausibilitätsprüfung durch. In vier Quartalen des Jahres 2002 ermittelte die KV nach Abzug berechtigter Vertretungsfälle einen gemeinsame behandelten Patientenanteil von 22,4% bis  25,1%. Die KV forderte daraufhin von einem der Ärzte, dem späteren Kläger rund 14.000,- EUR zurück.

Dem hielt der Arzt entgegen, dass beide Praxen dasselbe Pflegeheim betreuen würden. Außerdem würden beide Urologen an unterschiedlichen Tagen ambulante Operationen durchführen, so dass in dieser Zeit die Patienten dann von dem jeweils anderen Arzt behandelt würden.

Die Entscheidung:

Das Bundessozialgericht wies die Klage des Arztes gegen den Regress ab. Denn eine Patientenidentität über 20% indiziere die missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform Praxisgemeinschaft. Eine hohe Patientenidentität spräche stets dafür, dass die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfände.

Der Einwand des Arztes, die hohe Zahl der gemeinsam behandelten Patienten ergäbe sich durch die abwechselnde Betreuung von Patienten eines Pflegeheimes durch beide Urologen, bestätigte aus Sicht des BSG nur, dass hier eigentlich eine Gemeinschaftspraxis vorläge.  
Erst die dafür erforderliche organisatorische Abstimmung zwischen den beiden Urologen ermögliche ihnen die Festlegung der jeweiligen Hausbesuche und OP-Termine. Und gerade diese Abstimmung kennzeichne eine Gemeinschaftspraxis.

Praxishinweis:

Eine hohe Zahl gemeinsam behandelter Patienten weist auf eine Gemeinschaftspraxis hin. Da hilft den betroffenen Ärzten auch nicht der Hinwies auf eine besondere Praxisorganisiation nicht. Die Zahl der gemeinsam behandelten Patienten sollte daher 20 5 nicht überschreiten, was die Ärzte durch die Praxissoftware ständig kontrollieren sollten, um Regresse zu vermeiden.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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