Einem niedergelassenen Arzt ist es nicht erlaubt, mit Wirkungen von Behandlungen zu werben (hier: Magnetfeldtherapie und Lasertherapie), wenn diese nicht hinreichend wissenschaftlich belegt sind (LG Dortmund, Urteil v. 13.05.2014 - 25 O 124/14).


Ein niedergelassener Arzt warb auf seiner Internetseite mit folgenden, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erfassten Behandlungen:

„Magnetfeldtherapie …bei Entzündungen und krankhaften Veränderungen von Knochen, Muskeln und Organen, in der Orthopädie vor allem bei der Osteoporose und den Arthrosen als ergänzende Methode bei Reizzuständen in Gelenken und eingeschränkter Knochenheilung, vor allem, wenn operative Verfahren nicht in Frage kommen“,

„Patienten berichten immer wieder über deutliche Besserungen ihrer Beschwerden“,

„heilsamen Wirkung der Magnetfelder“,

„Einsatz bei einer Vielzahl von Krankheiten“,

„Magnetfeldtherapie zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei verschiedenen Erkrankungen des Bewegungsapparates“,

„Magnetfeldtherapie … als unterstützende Maßnahme zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Zellen bei der Osteoporose und Arthrosetherapie“,

mit der Wirkung:

„gesteigerte Energie- und Nährstoffversorgung“,

„optimierte Sauerstoffversorgung“,

„verbesserte Durchblutung“,

„erhöhte Nervenregeneration“,

„vermehrter Abtransport von Schadstoffen aus der Zelle“,

„Stimulation des gesamten Immunsystems“,

„aktiver Knochenaufbau“,

sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 1 wiedergegeben;

Lasertherapie:

„Unentbehrlich bei vielen Krankheitsbildern“,

„Wegen ihrer heilungsfördernden … Wirkung“,

„Wegen ihrer … schmerzstillenden Wirkung“,

„Die therapeutische Wirksamkeit dieser physikalischen Methode ist durch langjährige klinische Erprobung erwiesen“,

„… die Therapie … ist also bei sehr schmerzhaften Gelenken und Muskel/Sehnen zu empfehlen“,

„Lasertiefenwärmebestrahlungen helfen bei Sehnenreizzuständen“,

Diese Werbung wurde ihm vom Landgericht Dortmund untersagt.

Die hier streitgegenständlichen Werbeaussagen zur Magnetfeldtherapie und Softlasertherapie verstoßen gegen § 3 Nr. 1 HWG.

Nach § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig, wobei eine Irreführung gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG insbesondere dann vorliegt, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
Die therapeutische Wirksamkeit der Behandlungen muss grundsätzlich durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien bestätigt sein und muss eine gesicherte Kenntnis der Wissenschaft darstellen.

Die Werbung eines Arztes für die Behandlungsmethode der Magnetfeldtherapie mit deren Anwendung bei Entzündungen und krankhaften Veränderungen von Knochen, Muskeln und Organen, in der Orthopädie vor allem bei der Osteoporose und den Arthrosen als ergänzende Methode bei Reizzuständen in Gelenken und eingeschränkter Knochenheilung, vor allem, wenn operative Verfahren nicht in Frage kommen, und der weiteren Behauptung, dass sie eine Verbesserung der Sauerstoffversorgung, eine verbesserte Durchblutung, eine erhöhte Nervenregeneration sowie einen aktiven Knochenaufbau bewirkt, ist zur Irreführung gem. §§ 3 Nr. 1 HWG, 5 I, II UWG geeignet, da die therapeutische Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie nicht belegt ist.
Gleichermaßen irreführend ist die Werbung des Arztes damit, dass eine Laserbehandlung zur Therapie bei sehr schmerzhaften Gelenken und Muskeln/Sehnen sehr zu empfehlen sei und zu deren Wirkung ausführt, dass sie eine heilungsfördernde und schmerzstillende Wirkung habe, unentbehrlich bei vielen Krankheitsbildern sei und Lasertiefenwärmebestrahlungen bei Sehnenreizzuständen helfen würden.

Anmerkung:

Ärzte, die für bestimmte, noch nicht in der wissenschaftlichen Literatur anerkannten Behandlungsmethoden werben, müssen sicher stellen, dass die Methode zumindest wissenschaftlich besprochen ist und dass diese wissenschaftliche Diskussion eine bestimmte Qualität besitzt. Überdies muss der Arzt prüfen, ob es kritische Stimmen zu dieser Methode gibt. Existieren kritische Stimmen, so muss er dies erwähnen.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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