(8.5.2008) Zum 1. Juli 2008 werden Angehörige der Pflegeberufe dazu berechtigt, Verbandsmittel und Pflegehilfsmittel zu verordnen sowie häusliche Krankenpflege inhaltlich und hinsichtlich der Dauer auszugestalten.

Dies ergibt sich aus § 63 SGB V (n.F.). Darüber hinausgehend können dafür qualifizierten Angehörigen der Pflegeberufe ärztliche Tätigkeiten, die die selbstständige Ausübung von Heilkunde beinhalten, übertragen werden. Die Einzelheiten soll der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien festlegen.

Die niedergelassenen Ärzte haben sich zu dieser Regelung kritisch geäußert, da sie wesentliche ärztliche Aufgaben auf dafür nicht hinreichend qualifizierte Pflegekräfte übertrage. 


Eine weitere Gesetzesänderung verpflichtet die Ärzte, bestimmte, vom Patienten selbst verursachte Gesundheitsschäden zu melden. Nach § 294 a Absatz 2 SGB V (n.F.) und § 52 Absatz 2 SGB V sind Erkrankungen, die auf einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme wie z.B. einer ästhetische Operation, einer Tätowierung oder einem Piercing beruhen, von dem Arzt anzuzeigen.  
 
Diese Vorschrift, die als „Spitzel-Paragraf“ bezeichnet wurde, wird von der Ärzteschaft heftig kritisiert. Sie bringt den Arzt in einen kaum aufzulösenden Konflikt mit seiner ärztlichen Schweigepflicht. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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