Eine weitere hälftige Zulassung in anderem KZV-Bezirk ist zulässig. Denn einem Vertragszahnarzt kann nicht ohne normative Grundlage eine zweite Teilzulassung verwehrt werden (LSG Sachsen, Urteil v. 02.10.2013 - L 8 KA 48/11 -).

Der Fall:

Ein seit 1997 zur vertragsärztlichen Versorgung im Zulassungsbezirk A zugelassener Zahnarzt begehrte eine zweite Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in einem anderen Zulassungsbezirk. Seinen Antrag auf Ermächtigung einer Zweigpraxis im Zulassungsbezirk C lehnte der Zulassungsausschuss im Februar 2009 ab. Daraufhin beantragte der Zahnarzt im März 2009 die Erteilung einer Teilzulassung für einen hälftigen Vertragszahnarztsitz in C. Nachdem sein Versorgungsauftrag in A vom Zulassungsausschuss auf die Hälfte beschränkt worden war, erteilte ihm der Zulassungsausschuss eine Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag für den Vertragszahnarztsitz in C. Der Widerspruch der KZV (aus Zulassungsbezirk für A) blieb erfolglos. Das SG Dresden, Urt. v. 14.09.2011 - S 11 KA 201/09 - wies die Klage der KZV ab.

Die Entscheidung:

Das LSG Sachsen wies die Berufung der KZV zurück.

Eine bereits bestehende Teilzulassung im Bezirk einer KZV schließt die Erteilung einer weiteren Teilzulassung im Bezirk einer anderen K(Z)V nicht aus, noch scheitert eine zweite Teilzulassung an Eignungsmängeln oder der Residenzpflicht.

Angesichts der grundrechtlichen Gewährleistung der Berufsfreiheit in Art. 12 I GG bedarf nicht die Zulässigkeit einer zweiten Teilzulassung einer positiven Regelung, sondern kann umgekehrt einem Vertragszahnarzt nicht ohne normative Grundlage eine zweite Teilzulassung verwehrt werden.

Eine KZV ist grundsätzlich nicht zur Anfechtung von Zulassungen berechtigt, die im Bezirk einer anderen KZV erteilt worden sind. Anders verhält es sich nur, wenn die Zulassung in dem anderen KZV-Bezirk rechtlich relevante Rückwirkungen auf die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung in ihrem KZV-Bezirk hat. Insoweit reicht die Behauptung aus, durch eine Teilzulassung im Bezirk einer anderen KZV werde die Eignung des Zahnarztes für die vertragszahnärztliche Tätigkeit ihrem Bezirk in Frage gestellt.

Praxistipp:

Die Auffassung, die das LSG vertritt, ist nicht unumstritten (a.A. LSG Hamburg, Beschl. v. 05.11.2007 - L 2 B 396/07 ER KA - ; offen gelassen: LSG Hessen, Urt. v. 07.07.2010 - L 4 KA 83/08 - ). Die Revision beim BSG ist anhängig unter dem Aktenzeichen B 6 KA 11/14. Es bleibt abzuwarten, wie das BSG entscheidet.

Bis dahin empfiehlt es sich für alle Ärzte, die eine Teilzulassung in einem anderen Zulassungsbezirk erstreben, eine solche bereits jetzt zu beantragen, damit sie von einer möglichen positiven Entscheidung des BSG profitieren können.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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