Es stellt einen sogen. Befunderhebungsfehler dar, wenn vor einer Operation (Hüftimplantation) eine Blutgerinnungsstörung nicht abgeklärt wird, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte hierzu Veranlassung geben. Der dann erforderliche Gegenbeweis der Klinik ist nur dann geführt, wenn die Nachblutung auch bei ordnungsgemäßem Verhalten der Klinik in jedem Fall aufgetreten wäre (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2014 - 26 U 115/11 -). 

Die Patientin leidet an einer Gerinnungsstörung (erworbene Faktor-VIII-Hemmkörper-Hämophilie) und der Autoimmunkrankheit „Systemischer Lupus-Eythematodes“ (SLE). Der SLE war vor der streitgegenständlichen Behandlung bereits im September 2005 in einem anderen Krankenhaus behandelt worden. Im November 2005 ließ die Versicherte im Krankenhaus der Beklagten eine Hüftgelenksoperation durchführen, bei der eine Endototalprothese implantiert wurde. Postoperativ kam es zu schweren Nachblutungen, da präoperativ von der Beklagten die Gerinnungsstörung weder diagnostiziert noch therapiert worden war. Die Versicherte musste wegen der Nachblutungen mit zahlreichen kostenintensiven Behandlungen stationär und auch intensivmedizinisch versorgt werden. Wegen der horrenden weiteren Behandlungskosten klagte die Krankenversicherung der Patientin auf Schadensersatz und bekam vor dem Landgericht Recht.

Mit der Berufung griff die Klinik die Klage nicht dem Grunde nach an. Sie wehrte sich dagegen, dass das Landgericht ein beantragtes Gutachten nicht eingeholt habe. Das Gutachten hätte jedoch ergeben, dass sämtliche Kosten im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Behandlung der bei der Versicherten vorliegenden Hemmkörper-Hämophilie in Verbindung mit dem SLE angefallen wären. Dagegen griff sie nicht an, dass vor der durchgeführten Hüftgelenks-Operation die bei der Versicherten der Klägerin bestehende Gerinnungsstörung fehlerhaft nicht diagnostiziert und behandelt worden ist, obwohl dies nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D, die von dem vom Senat ergänzend bestellten Sachverständigen Dr. U bestätigt worden sind, hätte geschehen müssen.

Das OLG Hamm gab der Krankenversicherung Recht.

Die dann im Prozess erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten bestätigten einen groben Befunderhebungsfehler. Die Gerinnungsstörung der Patientin sei fehlerhaft nicht diagnostiziert und behandelt worden, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte der Patientin hierzu Veranlassung gaben. Es sei davon auszugehen, dass der grobe Behandlungsfehler bei der Patientin die postoperativen Nachblutungen ausgelöst habe. Zugunsten der Klägerin greife eine Beweislastumkehr ein.

Den Gegenbeweis, dass die Nachblutungen nicht auf der unterlassenen Gerinnungstherapie beruhten, habe der beklagte Krankenhausträger nicht führen können. Der Sachverständige Dr. U geht aufgrund der von ihm gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass Nachblutungen auch im Fall einer ordnungsgemäß durchgeführten Gerinnungstherapie mit einer Wahrscheinlichkeit von 54 % auftreten. Damit ist der Beweis rechtmäßigen Alternativverhaltens indessen nicht geführt, denn nur, wenn das Auftreten von Nachblutungen in jedem Fall gewiss gewesen wäre, könnte sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, dass die eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherten der Klägerin nicht darauf beruht, dass die erforderliche Diagnostik und Therapie unterlassen worden ist, sondern unabhängig davon aufgetreten ist. Auch hinsichtlich der postoperativ aufgetretenen sonstigen Komplikationen geht der Sachverständige ebenfalls nur davon aus, dass die gleichen Komplikationen „wahrscheinlich“ in gleicher Weise aufgetreten wären.

Zu ersetzen seien die Kosten für die Behandlung der Nachblutungen, u.a. durch eine in einem Universitätsklinikum durchgeführte intensivmedizinische Therapie mit Beatmung und eine kostenintensive Medikation mit Novoseven, die allein mit 415.218,00 EUR zu Buche schlug. Nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme hat die bei der Versicherten der Klägerin bestehende Begleiterkrankung SLE (Systemische Lupus Erythematodes) keinen entscheidenden Einfluss auf die durchgeführte Gerinnungstherapie und die damit verbundenen Kosten gehabt. Lediglich die mit 30.000 Euro anzusetzenden Kosten einer immunsuppressiven Gerinnungstherapie wegen der Autoimmunkrankheit SLE habe die Klägerin selbst zu tragen, weil die Therapie in dieser Höhe so oder so erforderlich gewesen wäre.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.

Praxishinweis:

Wieder einmal zeigt sich, welch scharfes Schwert der Befunderhebungsfehler ist, führt er doch zu einer umfassenden Beweislastverschiebung von der Patientenseite auf die Behandlerseite. In Anbetracht der enormen Klageforderung hätte die Klinik gut daran getan, ihre medizinische Auffassung - wonach der Schaden auch ohne den Befunderhebungsfehler aufgetreten wäre - mit einem eigenen Sachverständigengutachten zu untermauern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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