Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt (BGH, Urteil vom 21.1.2014 - VI ZR 78/13).

Damit wird der Konsiliararzt einem Klinikarzt haftungsrechtlich gleichgestellt. Die Klinik haftet für diesen Arzt, auch Honorararzt genannt, also wie für andere ärztliche Mitarbeiter. Ein Konsiliararzt ist ein externer Arzt, der von der Klinik eingesetzt wird, um den umfassenden medizinischen Versorgungsauftrag auch in den Bereichen abzudecken, den die Klinik nicht mit eigenem Personal versorgen kann.

Erkennt ein Arzt, dass das unklare klinische Beschwerdebild des Patienten umgehend weitere diagnostische Maßnahmen (hier: Hirndiagnostik) erfordert, verschiebt er die wegen unzureichender Ausstattung der Klinik erforderliche Verlegung in ein ausreichend ausgestattetes Krankenhaus aber auf den nächsten Tag, liegt ein Befunderhebungsfehler, nicht aber ein Diagnosefehler vor.

Hier kommt eine weit verbreitete Problematik zum Vorschein: Kleinere und mittlere Kliniken können nicht das ganze Spektrum der Medizin abdecken, wollen aber Patienten nicht einfach weiter verweisen, gerade wenn es sich um vermeintlich einträgliche Fälle handelt. Aus der Praxis ist hier z.B. der Fall bekannt, in denen ein nierenkranker Patienten wochenlang in einer allgemeinen Klinik behalten wurde, obgleich die Ärzte nicht so recht wussten, wie sie den Fall behandeln sollen. Erst mit erheblicher Verzögerung wurde der Patient in ein Nierenzentrum verlegt, wo eine fachgerechte Versorgung erfolgte. Damals ist glücklicherweise dem Patienten kein nennenswerter Schaden entstanden. Im vorliegenden Fall kam die Patienten wegen der verzögerten Verlegung zu Schaden - sie ist jetzt schwerbehindert. Der BGH entschied, dass hier ein für den Arzt bzw. die Klinik erheblich nachteiliger Befunderhebungsfehler vorliegt. Nachteilhaft ist dies für den Arzt, weil sich bei diesem Fehler die Beweislast gegen ihn wendet.
Die begrüßenswerte Entscheidung stellt also klar: Wer als Generalist einen komplexen Fall auf den Tisch bekommt, muss sich klar sein: Für mich ist das möglicherweise eine Haftungsfalle, für den Patienten vielleicht eine Todesfälle. Hier gilt für Ärzte, was auch für Anwälte gilt: Spezialfälle sollen zum Spezialisten.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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