Ein Vertragsarzt kann seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die KV auf Honorar an eine Bank zur Finanzierung eines Darlehens wirksam abtreten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2013 – L 24 KA 120/10) .

Der Fall:

Ein Arzt trat zur Absicherung von Krediten seine „gegenwärtigen und künftigen Ansprüche“ gegen die KV „mit allen Rechten“ an seine Bank ab. Im Sicherungsvertrag war eine Begrenzung der Abtretung auf 40.000 Euro vereinbart worden. Diese Summe sollte sich jeweils um die Beträge vermindern, die der Drittschuldner aufgrund seiner Inanspruchnahme leistete.

Nach Zugang der Abtretungserklärung bei der KV erwirkte ein Gläubiger des Arztes gegen den Arzt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Bezug auf „bestehende und zukünftige Honorarforderungen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit.“ Die KV informierte den Gläubiger von der Abtretung des pfändbaren Honorarteils an die Bank. Über das Vermögen des Arztes wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet; anschließend beendete er seine vertragsärztliche Tätigkeit. Der Gläubiger verklagte daraufhin die KV auf Zahlung der nach seiner Auffassung pfändbaren KV-Honorare.

Die Entscheidung:

Das LSG wies die Klage des Gläubigers ab.
Das LSG hielt die zwischen Arzt und Bank vereinbarte Globalzession für grundsätzlich wirksam und erkannte keine Gesetzesverstöße. Insbesondere seien die abgetretenen Forderungen bestimmbar; aus dem Sicherungsvertrag lasse sich die Begrenzung der Abtretung entnehmen.

Dazu das LSG:

Eine Globalzession ist grundsätzlich wirksam, sofern kein Verstoß gegen eine gesetzliches Verbot vorliegt (Rosch, a.a.O.). Die vorliegende Globalzession verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot.

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Abtretung gegen § 400 BGB verstoße, kann dieses Argument nicht durchgreifen. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Soweit ein Teil der Honoraransprüche des Dr. H nicht pfändbar sein sollten, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen, wäre die Abtretung ggf. insoweit nichtig (§ 134 BGB). Die Pfändung des Klägers würde aber ebenfalls insoweit ins Leere gehen, weil die Forderung insoweit gerade nicht pfändbar ist. Inwieweit eine mögliche Teilnichtigkeit einer Abtretung zur Nichtigkeit der gesamten Abtretung führt, richtet sich im Übrigen nach § 139 BGB. Danach kann eine Gesamtnichtigkeit nur angenommen werden, wenn die Abtretung nicht ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Die Abtretung ist aber hier vorgenommen worden, um die Geschäftsbeziehung des Schuldners zu seiner Bank, der Beigeladenen, abzusichern. Die Beigeladene hat die Geschäftstätigkeit des Dr. H durch Gewährung von Krediten finanziert. Die Beigeladene hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass eine mögliche Teilnichtigkeit nicht die Gesamtnichtigkeit der Abtretung zur Folge hat. Es wäre auch lebensfremd, anzunehmen, dass die Beigeladene das Rechtsgeschäft im Fall einer Teilnichtigkeit nicht abgeschlossen hätte.

Die abgetretenen Forderungen sind auch bestimmt oder bestimmbar. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist (Rosch, a.a.O., § 398 RdNr. 10). Bestimmbarkeit in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass dem Abtretungsvertrag als solchen von vornherein für alle erdenklichen Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sich die Abtretung erschreckt. Ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bestimmt werden kann, ob sie von der Abtretung erfasst wird oder nicht. Bei einer Sicherungsvorausabtretung muss durch einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Forderungsübergangs für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres erkennbar sein, ob und welcher Höhe die neuentstandenen Forderungen als Sicherheit gebraucht werden und deshalb übergehen sollen (Rosch, a.a.O., § 398 RdNr. 10). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der Sicherungsvereinbarung vom 26. September 2002 hat Dr. H seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Beklagte, namentlich seine Ansprüche auf Auszahlung seines Anteils aus der kassenärztlichen Gesamtvergütung die Beigeladene abgetreten. Die Forderungen die abgetreten werden sollten sind damit zweifelsfrei bestimmbar.

Die abgetretenen Forderungen sind auch der Höhe nach bestimmbar. Nach dem Sicherungsvertrag vom 26. September 2002 hat Dr. H seine Forderungen jeweils begrenzt auf einen Betrag von 40.000,00 EUR abgetreten. Die Beigeladene hat der Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2003 mitgeteilt, dass dieser Betrag auf 14.200,00 EUR reduziert worden ist. Diese Begrenzungsregel ist eindeutig und lässt keine Zweifel an der Höhe der abgetretenen Forderung zu.

Anmerkung:

Soweit der Arzt bei der Vereinbarung der Globalzession bestimmte formelle Anforderungen beachtet, ist eine solche Abtretung wirksam und bleibt damit weiterhin ein taugliches Mittel zu Absicherung einer Finanzierung z.B. beim Erwerb einer Arztpraxis.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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