Bei Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss der Arzt, der in einem Versorgungswerk ist, jeweils erneut die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen; ansonsten müssen die entsprechende Beiträge nachentrichtet werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.01.2013 - B 12 R 3/11 R).

Der Sachverhalt:
Ein Arzt war bei einem Krankenhaus als Arzt angestellt. Er war dafür auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden. Danach war er als Pharmaberater bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig. Bei dem Wechsel hatte er keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Die Rentenversicherung forderte erhebliche Beitragsnachzahlungen von dem pharmazeutischen Unternehmen (der späteren Klägerin). Dagegen klagte das Unternehmen.  

Die Entscheidung
Die Klage wurde abgewiesen. Das Unternehmen muss die Beiträge nachleisten.
Denn die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs 5 S 1 SGB VI). Bei der Beschäftigung des Beigeladenen (Arztes) bei der Klägerin (einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie) handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht. Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben.

Die Sache ist aber noch nicht entscheidungsreif, weshalb das BSG den Fall an das LSG zurück verwies. Das LSG hätte dem Vortrag des beigeladenen Arztes nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten (Rentenversicherung) davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen.

Praxistipp:
Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss der Arzt erneut schriftlich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der sicherste Weg ist es, dies bei jedem Wechsel zu tun, also auch, wenn der Arzt von einer Anstellung in einem Krankenhaus in ein anderes Krankernhaus wechselt. Formblätter oder Formulare sind dafür ersteinmal nicht erforderlich. Es kann also mit einfachem Brief geschehen. Zur Sicherheit sollte dies per Einschreiben mit Rückschein geschehen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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