Zum 1. Oktober 2013 tritt der neue Bundesmantelvertrag in Kraft. Für Ärzte ändern sich einige wesentliche Punkte.

Anstellung von Ärzten erleichtert

Das für Arztpraxen (nicht aber für Medizinische Versorgungszentren) geltende Verbot der arztgruppenübergreifenden Anstellung von Ärzten, die nur auf Überweisung tätig werden oder überweisungsgebundene Leistungen durchführen, fällt weg. Nunmehr können sich Pathologen, Laborärzte, Mikrobiologen, Nuklearmediziner, Radiologen, Strahlentherapeuten in Arztpraxen anstellen lassen. Dies eröffnet ganz neue Gestaltungsspielräume für ärztliche Kooperationen. Insbesondere können sich Ärzte nun radiologische Leistungen ins Haus holen und davon profitieren.  

Zum Thema:

http://www.christmann-law.de/neuigkeiten-mainmenu-66/368-bgh-teil-bag-mit-radiologen-ist-erlaubt-06-06-2013.html
 
Ungültige Versichertenkarten: Regress gegen Arzt nur noch in Ausnahmefällen

Wenn eine Krankenversichertenkarte von einem Patienten unzulässig verwendet wird, kann die Krankenkasse den Arzt nur dann in Regress nehmen, wenn der Arzt die unzulässige Verwendung, zum Beispiel aufgrund des Alters, Geschlechts oder Bildes, hätte erkennen können. Die Krankenkassen sind weiterhin verpflichtet, ungültige Krankenversichertenkarten bzw. elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. Dies ist nicht unmittelbare Aufgabe des Arztes.

Weitere Informationen zu den Änderungen erhalten Sie hier:

http://www.iww.de/aaa/kassenabrechnung/recht-neuer-bundesmantelvertrag-ab-1-oktober-2013-f69309

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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