Übersieht der Apotheker, dass der Arzt ein Medikament fälschlich zu hoch dosiert rezeptierte, so haftet er dem Patienten auf Schmerzensgeld. Dabei gelten die für Ärzte entwickelten Beweislastregeln bei grobem Behandlungsfehler auch für einen Apotheker (OLG Köln, Urteil vom 07. August 2013 - 5 U 92/12).

Sachverhalt:

Ein mit einem Down-Syndrom (freie Trisomie 21) und einem Herzfehler geborenes Kindes (der Kläger) sollte vor einer geplanten Herz-Operation in der Asklepois Klinik das Medikament Lanitop erhalten.

Die Asklepios Klinik übersandte dem Beklagten zu 1), der als niedergelassener Kinderkardiologe tätig ist, eine Medikamentenliste für die Behandlung des damals fünf Wochen alten Klägers. Diese enthielt unter anderem das Medikament Lanitop, ein digitalishaltiges Präparat zur Stärkung der Herzfunktion, mit der auf dieses Medikament bezogenen Angabe "2 x 1 gtt", wobei mit "gtt" Tropfen gemeint sind.

Eine Mitarbeiterin des Beklagten zu 1) bereitete für die Mutter des Klägers noch am 6.7.2006 ein Rezept für den Kläger vor, das der Beklagte zu 1) auch unterschrieb. Dieses wies Namen und Geburtsdatum des Klägers aus und enthielt die Angabe insgesamt dreier Medikamente, darunter auch des Medikamentes Lanitop mit dem Zusatz "50 Tbl." (also Tabletten). Tabletten enthalten die gegenüber Tropfen achtfache Dosierung des Digitaliswirkstoffes und sind als Darreichungsform nur für Erwachsene und Heranwachsende vorgesehen. Die Mutter des Klägers löste das Rezept in der Apotheke des Beklagten zu 2) ein, dem die Situation des Klägers bekannt war und dem auch die Medikamentenliste der Asklepios Klinik vorlag. Seine Mitarbeiterin händigte ihr 50 Tabletten aus, wofür eine Packung, die es nur in der Größe von 100 Tabletten gab, geteilt werden musste. Sie empfahl der Mutter des Klägers, die Tabletten aufzulösen und dem Kläger einzuflößen.

Die Mutter tat wie ihr geheißen. Daraufhin kam es zu einem Herzstillstand mit nachfolgender Reanimation über einen Zeitraum von 50 Minuten mit Intubation, Herzdruckmassage und Defibrillation des Klägers. Dies führte zu schweren Störungen des Gehirns des Klägers. Auch kam es zu einer folgenreichen Entzündung des Dünndarms.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schmerzensgeld von Arzt und Apotheker.

Entscheidung:

Das OLG gab seiner Klage statt.

Das OLG stellte das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers des Arztes unzweifelhaft fest. Dass es sich bei der Verabreichung einer achtfachen Digitalis-Dosis gegenüber der medizinisch indizierten um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln handelt, ist nicht weiter diskussionswürdig. Es handelt sich aber auch um einen Verstoß, der objektiv (!) unverständlich ist und der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Den Fehler seiner Mitarbeiterin muss sich der Arzt zurechnen lassen.

Auch der Apotheker hat aus Sicht des Gerichts grob fehlerhaft gehandelt. Den Apotheker ebenso wie seine Angestellten, für deren Verschulden er nach §§ 278, 831 BGB einzustehen hat, traf die Pflicht, die Abgabe des Medikamentes an die Eltern des Klägers zu unterlassen bzw. zu verhindern, jedenfalls aber die Eltern des Klägers auf die Fehlmedikation durch den Arzt hinzuweisen, und vor dem Gebrauch des Medikamentes zu warnen, ggf. den Verkauf bis zur Klärung der Angelegenheit (Rückfrage beim Arzt) zu verweigern. Schon einen normalen Verkäufer treffen vertraglich wie deliktisch allgemeine Warn- und Hinweispflichten im Hinblick auf die mit dem Kaufgegenstand einhergehenden Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit des Käufers. Das Gericht wies darauf hin, dass einen Apotheker darüber hinaus auch berufsrechtlich Beratungspflichten hinsichtlich der von ihm abgegebenen Medikamente treffen. Diese gehen über die allgemeinen vertraglichen Warn- und Hinweispflichten eines Verkäufers hinaus.

Der Apotheker könne sich nicht auf die Verordnung des Arztes verlassen. Jedem Apotheker und jedem Angestellten einer Apotheke muss bekannt sein, ob ein gefährliches Herzmedikament in einer bestimmten Darreichungsform für Erwachsene oder für Kleinkinder und Säuglinge bestimmt ist. Der Apotheker müsse sich eigene Gedanken über die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Verordnung machen.

Dazu das Gericht:
Der ganze Ablauf der Aushändigung des Medikamentes war vielmehr so, dass sich die Verkäuferin Zweifel an der Richtigkeit der Verordnung und eine Hinterfragung und Überprüfung förmlich aufdrängen mussten. Das Medikament passte nicht, es war eines für Erwachsene. Die Packungsgröße passte nicht aus einer Packung mit 100 Tabletten entnahm sie vielmehr einzelne Blister, um die verordnete kleine Menge erzielen zu können, was wiederum mit sich brachte, dass die Mutter des Klägers nicht einmal mehr einen Beipackzettel erhielt – ein (zumal für ein Herzmedikament) ganz und gar ungewöhnlicher Vorgang. Die Darreichungsform passte nicht, die Angestellte und die Mutter des Klägers stellten vielmehr Überlegungen dahin an, wie man Tabletten einem Säugling einflößen könne, was letztlich zur Notwendigkeit des Mörserns führte. Auch dies dürfte sich als (angesichts der Möglichkeit und Üblichkeit von säuglingsgerechten Darreichungsformen) ein in einer Apotheke eher ungewöhnlicher Vorgang darstellen. All dies bedeutet nicht nur, dass von einem Augenblicksversagen keine Rede sein kann, sondern dass auch keineswegs nur von einem einfachen Verstoß gegen die Pflichten eines Apothekers gesprochen werden kann, vielmehr von einem überaus gravierenden. Entscheidende Bedeutung kommt aber hier dem gleichen Umstand zu, der auch für den Beklagten zu 1) maßgeblich war: es handelte sich um ein hochgefährliches Medikament, bei dem ein wie auch immer geartetes Versehen unter allen Umständen verhindert werden musste, was bedeutet, dass die Aufmerksamkeit und die Sorgfalt bei der Abgabe in ganz besonderer Weise gewahrt und beachtet werden musste, was nicht geschehen ist. Ein derart folgenschweres Versehen darf in einer Apotheke schlechterdings nicht passieren.
Verbleiben Zweifel, soll der Apotheker bei dem verordnenden Arzt nachfragen. Weil ein grober Fehler vorliege, griffen Beweiserleichterungen für den Kläger. Diese für Ärzte entwickelten Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch für ihn als Apotheker. Die Anwendung der für den Arzt entwickelten Grundsätze des groben Behandlungsfehlers auf vergleichbar schwerwiegende Fehler des Apothekers ist geboten, weil die Sach- und Interessenlage in einer Weise gleichgelagert ist, dass eine unterschiedliche Handhabung nicht gerechtfertigt wäre.

Die Revision war zuzulassen, da Fragen grundsätzlicher Bedeutung angesprochen sind (insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze zum "groben Behandlungsfehler" auf den Apotheker).

Wegen des geforderten Schmerzensgeldes von EUR 200.000 sieht sich das Gericht derzeit noch zu einer Festlegung außerstande. Es müsse erst ein ein neuropädiatrisches Gutachten eingeholt werden.

Praxishinweis:
Je gefährlicher ein Medikament ist, desto genauer muss die Dosierung und der Anwendungsbereich geprüft werden von Arzt und Apotheker. Der sicherste Weg wäre es, solche Rezepte doppelt zu kontrollieren: Der Arzt liest solche Risikorezepte noch einmal im Detail gegen, bevor er sie abzeichnet - der Apotheker selbst gibt solche Medikament heraus (und überlässt dies nicht einer Mitarbeiterin). Dann können solche fatalen Fehler vermieden werden.  

Die Übertragung der Haftungsregeln für den groben Behandlungsfehler auch auf den Apotheker kost zu begrüßen. Die Revision ist wegen dieser Frage zugelassen. Also kann der BGH zu dieser Frage noch Stellung nehmen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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