Eine Wahlleistungsvereinbarung, nach der dem Krankenhaus als Verwender die Möglichkeit offen steht, dem Patienten den "Wahlarzt" unter sechs namentlich genannten Ärzten frei zuzuweisen, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Unwirksam wegen Gefährdung des wesentlichen Zwecks der Wahlleistungsvereinbarung (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist weiterhin eine Formularklausel, nach welcher der Wahlarzt frei ist, jeden beliebigen Arzt innerhalb oder außerhalb des Krankenhauses an seiner Stelle die Leistung erbringen zu lassen (LG Heidelberg, Urteil vom 21.12.2012 - 3 S 16/12 -).

Wahlleistungsvereinbarungen sind Ausnahmen vom System der Vergütung der gesetzlich versicherten Patienten. Mit der Aufnahme in ein Krankenhaus verpflichtet sich dieses zur Erbringung aller notwendigen Leistungen, einschließlich eventuell notwendiger Operationen und der Einbeziehung niedergelassener Ärzte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Allerdings kann der Patient durch den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 Abs. 1 KHEntgG sich (ausnahmsweise) die Dienste besonders qualifizierter Ärzte sichern. Weil dies eine Ausnahme darstellt, die für den Patienten einschneidende finanzielle Folgen haben kann, muss eine Wahlleistungsvereinbarung hohe rechtliche Vorgaben erfüllen. Oftmals scheitern die verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen daran.

So sind zum Beispiel die Vertreterklauseln oft fehlerhaft formuliert mit der Folge, dass die gesamte Wahlleistungsvereinbarung unwirksam ist. Der Wahlarzt kann dann kein Honorar für seine Arbeit verlangen - er bzw. die Klinik kann dann nur die Regelvergütung von der Krankenversicherung beanspruchen. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Wahlarzt bzw. die Klinik wollten sich offen halten, wer denn nun den Patienten behandelt. Da man mit der Wahlleistungsvereinbarung aber gerade die Kompetenz eines bestimmten Arztes "dazukaufen" will, ist dies nicht zulässig.

Problematisch sind auch die Fälle, in denen ein sog. Honorararzt (also ein nicht zur Klinik gehörender Arzt) als Wahlarzt auftritt und dann Zahlung einer Wahlleistung von dem Patienten verlangt. Hier kann nur angeraten werden, dass der Honorararzt mit dem Patienten selbst eine Wahlleistungsvereinbarung schließt (und sich nicht in eine Wahlleistungsvereinbarung der Klinik bzw. des Chefarztes "einbauen" lässt) und dabei die Besonderheiten des Honorararztverhältnisses beachtet.

Die privaten Krankenversicherungen kämpfen einen harten Kampf gegen diese fehlerhaften Wahlleistungsvereinbarungen und kommen immer wieder zu erfolgreichen Urteilen. Für den Wahlarzt kann die gesamte Vergütung wegfallen. In letzter Zeit kommen vermehrt Wahlärzte zu mir, um die Wahlleistungsvereinbarungen prüfen zu lassen. In der Mehrzahl der Fälle sind die Wahlleistungsvereinbarungen mit Fehlern behaftet. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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