Die Genehmigung für einen spezialisierten Gynäkologen beinhaltet keinen Konkurrenzschutz gegen die Zulassung eines MVZ in einem Nachbarort (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2012 - 5 KA 2791/12).

Ein Karlsruher Gynäkologe, der künstliche Befruchtungen durchführt, erhielt eine Zulassung. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erteilte dann einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Genehmigung zur Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in einer Nachbarstadt. Dagegen klagte der Gynäkologe vor dem Sozialgericht. Er führte dazu aus, dass die für die Erteilung einer weiteren Genehmigung im selben räumlichen Umfeld kein Bedarf bestehe. Die Durchführung künstlicher Befruchtungen mache hohe Investitionen in Personal und Technik erforderlich. Diese Investitionen habe er geleistet und er erfülle damit die hohen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in diesem speziellen medizinischen Bereich.

Dass LSG führte in seinem Urteil unter Berufung auf § 121a SGB V aus, dass Frauenärzte, die mit Zulassung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, es dulden müssen, dass auch konkurrierende Ärzte eine solche Zulassung erhalten. Dadurch werde kein Mediziner in seinen eigenen Rechten verletzt. Der Arzt sei nur mittelbar betroffen und genieße daher keinen Rechtsschutz. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Hinweis:
Auch wenn die Konkurrenzschutzklage in diesem Fall nicht zum Erfolg geführt hat, sollten Sie eine Konkurrenz nicht einfach hinnehmen. Das BSG hat zuletzt den Konkurrenzschutz gestärkt. Insofern bleibt die Entscheidung des BSG in diesem Fall abzuwarten.

Auch wenn die Rechtslage schwierig ist, sollten Rechtsmittel eingelegt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass in dem Bereich keine Versorgungslücke besteht bzw. dass die eigene Praxis den Bedarf decken kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de