Ein Urteil des LG Berlin zu den Pflichtangaben eines Unternehmers im Internet betrifft auch Ärzte. Ohne bestimmte Angaben zum Impressum drohen erhebliche Bußgelder (Landgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 2013 - 16 O 154/13).

Geldbuße wegen Verstoß gegen ImpressumspflichtEin Unternehmer, der Glasbausteine herstellt, verfügte auf seiner geschäftsmäßig betriebenen Seite bei Google Plus über ein - gemessen an § 5 TMG - unvollständiges Impressum. Es waren auf der geschäftlich genutzten Internetpräsenz unter Google Plus keine (vollständigen) Angaben zur Anbieterkennzeichnung hinterlegt. Folglich wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Schließlich beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das LG Berlin verbot es dem Unternehmer im Eilverfahren bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro, auf der geschäftlich genutzten Internetpräsenz bei Google Plus nicht die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach Paragraf 5 TMG (Impressumspflicht) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das LG wies darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, dass jede geschäftlich genutzte Internetpräsenz über die erforderlichen Pflichtangaben verfügen muss. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Hinweis:

Dieses Urteil betrifft zwar nicht explizit einen Arzt. Allerdings gelten die Grundsätze nach § 5 TMG für jeden geschäftlichen Internetauftritt, also auch für den einer Arztpraxis.

Vermeiden Sie also unnötige Abmahnungen anderer Ärzte oder sonstiger Konkurrenten.

 Zu den notwendigen Mindestangaben des Arztes zählen:

  • Name des Arztes, die Praxisanschrift, Telefonnummer und Faxnummer und die E-Mail-Adresse
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, was regelmäßig einen Hinweis auf die jeweilige Landesärztekammer erfordert.
  • Berufsordnung (mit Link)
  • Hinweis auf Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Zahnarzt" und den Staat, in dem die Bezeichnung verliehen wurde

Update 2018: 

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind nun neue, weitere Pflichten für den Arzt dazugekommen. Er muss nun u.a. eine Datenschutzerklärung mit bestimmten Inhalten auf der Website der Praxis bereitstellen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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