Eine beruflich genutzte Facebook-Seite eines Arztes benötigt ein Impressum. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Verstoß gegen das Telemediengesetz vor (Landgericht Regensburg, Urteil vom 31. Januar 2013 - 1 HK O 1884/12 -).

FragezeichenÄrzte und Zahnärzte nutzen vermehrt Facebook als Werbeplattform. Patienten können über die Facebookseite des Arztes dann zu der homepage der Praxis gelangen. Wer Facebook beruflich nutzt, muss die Impressumspflicht des § 5 TMG beachten. Dies hat das LG Regensburg in seiner Entscheidung noch einmal betont. Wer die Impressumspflicht missachtet, Verstößt gegen § 4 Ziffer 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Zeit werden Ärzte deswegen vermehrt abgemahnt.

Des weiteren beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, wann eine Abmahnung missbräuchlich ist unter dem Gesichtspunkt der sog. Massenabmahnung und arbeitete dafür Kriterien heraus.

Hinweis:

Obgleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (es wurde Berufung eingelegt) bleibt festzuhalten, dass die Mindestangaben des § 5 TMG auch von Ärzten auf Facebook zu nennen sind. Dazu gehören unter anderem der volle Name des Anbieters, seine Anschrift, die Benennung eines Geschäftsführers, der Handelsregisterbezeichnung und des Handelsregisters bzw. der Aufsichtsbehörde. Bei Ärzten sind Angaben zu der Berufsbezeichnung, dem Ort der Verleihung, der Berufsordnung etc. erforderlich.

Und es reicht nicht, diese Angaben unter der Rubrik "Info" zu nennen. Es reicht aber aus, auf das Impressum der eigenen homepage zu verlinken, soweit dieses nicht mehr als zwei Klicks entfernt und auch auf mobilen Geräten lesbar ist.

Bei Fragen dazu berate ich Sie gern.

Update Dezember 2013:

Das Urteil ist aufgehoben worden vom Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 3. Dezember 2013 · Az. 3 U 348/13), weil der Kläger eine Abmahnwelle verwendete, die u.a. in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit stand.

Nichtsdestotrotz haben Gewerbetreibende und Selbständige die Pflicht, auf Facebook ein Impressum vorzuhalten. Daran hat das Urteil des OLG nichts geändert.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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