Die Onlinepräsenz einer Arztpraxis wird für die Patientenakquise immer wichtiger. Aber mit einer medizinischen Beratung per Internet darf ein Arzt nicht werben, wie das OLG Köln am 10.08.2012 entschied (Az.: 6 U 235/11).

Der Sachverhalt:

Eine Gynäkologin bot auf dem Internetauftritt unter „Gesundheitsberatung.de” eine medizinische Beratung an. Dort konnten Patienten Fragen einstellen, die die Ärztin dann online beantwortete. Sie gab folgenden Hinweis: „Die Informationen unserer Experten ersetzen keine persönliche ärztliche Beratung und Behandlung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte persönlich an ihren behandelnden Arzt.”

Ein Verein zum Schutze des Wettbewerbes sah diese Werbung als Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) an und verlangte gerichtlich die Unterlassung der Werbung.

Die Entscheidung:

Das OLG Köln verbot die Werbung:
 „Gemäß Paragraf 9 HWG ist unzulässig, eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Mensche beruht (Fernbehandlung). Vorausgesetzt ist danach die Werbung für entweder eine Diagnose (Erkennung) oder Therapie (Behandlung), wenn beides nicht auf eigener Wahrnehmung des Arztes beruht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Begriff der Fernbehandlung setzt voraus, dass der Patient Fragen an den Werbung Treibenden stellen kann, die das Ziel eines Behandlungsvorschlags oder der Diagnose haben sollen. Wesentlicher Aspekt der Fernbehandlung ist weiter, dass der Behandelnde sich konkret und individuell zu der zu behandelnden Person äußert und diese Äußerung nicht auf einer eigenen Wahrnehmung des Arztes beruht.“

Auch der oben genannte Hinweis konnte daran nichts ändern:
„Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den oben wiedergegebenen Hinweis, wonach die Informationen keine persönliche ärztliche Beratung und Behandlung ersetze und der Nutzer sich im Zweifelsfall persönlich an seinen behandelnden Arzt wenden möge. Dieser wird den Nutzer nicht davon abhalten, die Äußerungen der Beklagten als ernstgemeinte seriöse ärztliche Diagnose aufzufassen. Es kommt hinzu, dass der Hinweis ohnehin nur für den Zweifelsfall zu einem persönlichen Arztbesuch rät, für die Fernbehandlung aber (gerade) auch dann nicht geworben werden darf, wenn durch sie subjektiv keine Zweifel verbleiben. Es kann danach offen bleiben, ob überhaupt gewährleistet ist, dass jeder Nutzer den Hinweis zur Kenntnis nimmt.“

Praxistipp:
Wer als Arzt eine Werbemaßnahme im Internet plant, sollte vorher eine fachanwaltliche Beratung einholen. Dann kann das Internetangebot als erfolgreiches Marketingmittel genutzt werden. Eine medizinische Beratung kann dort angeboten werden in dem Sinne, dass der Patient sein Leiden schildert und der Arzt dann zur eingehenden, direkten Untersuchung auffordert. Besser ist es allerdings, stichwortreich über bestimmte Krankheitsbilder und deren Behandlung zu berichten und so das Interesse der Patienten für eine Behandlung bei dem jeweiligen Arzt zu wecken.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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